Rz. 7

Wie bei § 1990 BGB kommt als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Nachlass überschwert ist, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Verfahren über die Geltendmachung des Anspruchs in Betracht und nicht der Zeitpunkt der Geltendmachung (Erhebung) der Einrede (vgl. hierzu § 1990 Rdn 9). Im Streitfall ist es Sache des Erben darzulegen und zu beweisen, dass der Nachlass überschuldet ist und diese Überschuldung auf Vermächtnissen und Auflagen beruht.[12]

[12] BeckOK BGB/Lohmann, § 1992 Rn 5; Weber, ZEV 1998, 101.

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