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Die Befriedigung eines Nachlassgläubigers aus Nachlassmitteln ist, auch wenn sie unter der Verletzung des § 1979 BGB erfolgt, wirksam.[27] Rechtliche Beziehungen zwischen dem zu Unrecht befriedigten Nachlassgläubiger und den dadurch benachteiligten übrigen Nachlassgläubigern, die den zu Unrecht befriedigten Gläubiger zur Herausgabe verpflichten würden, bestehen nicht.[28] Unabhängig von den Voraussetzungen des § 1979 BGB kann ein Anfechtungsrecht zugunsten der Gesamtheit der Nachlassgläubiger (§§ 129 ff. InsO; §§ 1 ff. AnfG) oder des einzelnen Nachlassgläubigers gegeben sein. Die Bestimmung des § 1979 BGB wurde durch die Vorschriften über die Gläubiger- und die Insolvenzanfechtung ergänzt. Handelt es sich bei den durch den Erben erfüllten Forderungen um Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen, ist die Leistung des Erben anfechtbar.[29] Nach § 322 InsO ist sie das in gleicher Weise wie unentgeltliche Leistungen; im Regelfall also nach § 134 InsO. Entsprechendes gilt nach den §§ 5, 11 Abs. 2 AnfG für die Anfechtung außerhalb des Nachlassinsolvenzverfahrens. Im Nachlassinsolvenzverfahren steht das Anfechtungsrecht dem Nachlassinsolvenzverwalter zu (vgl. § 129 Abs. 1 InsO). Ist die Nachlassverwaltung angeordnet, soll nach wohl h.M. lediglich der Nachlassverwalter anfechtungsberechtigt sein.[30]

[27] MüKo/Küpper, § 1979 Rn 7.
[28] Staudinger/Dobler, § 1979 Rn 18.
[29] Staudinger/Dobler, § 1979 Rn 18.
[30] MüKo/Küpper, § 1979 Rn 7; NK-BGB/Krug, § 1979 Rn 11; a.A. m. ausführlicher Begründung: Staudinger/Dobler, § 1979 Rn 20.

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