Rz. 1

Die Vorschrift des § 1977 BGB ist ebenso wie diejenige des § 1976 BGB in einem engen Zusammenhang mit der Absonderung des Nachlasses vom Eigenvermögen des Erben zu sehen.[1] Mit dem Erbfall wird der (Allein-)Erbe persönlicher Schuldner aller gegen den Nachlass gerichteten Forderungen und zugleich Inhaber aller zum Nachlass gehörenden Ansprüche. Damit stehen sie in einem Gegenseitigkeitsverhältnis auch zu den nicht zum Nachlass gehörenden Forderungen des Erben ans sie. Eigengläubiger des Erben können damit ebenso gegen eine Nachlassforderung aufrechnen wie Nachlassgläubiger gegen eine Eigenforderung des Erben.[2]

 

Rz. 2

Auf diese Weise können sich die Nachlassgläubiger des Erben, solange der Erbe ihnen gegenüber noch ohne Beschränkung auf den Nachlass haftet, ohne Mitwirkung des Erben aus dem Eigenvermögen desselben befriedigen.[3] Folge der amtlichen Absonderung des Nachlasses ist, dass das Eigenvermögen des Erben einerseits und der Nachlass andererseits voneinander getrennt werden. Die Vorschrift des § 1977 BGB ordnet nun an, dass Aufrechnungen, die zu einer Befriedigung des Gläubigers aus der "falschen" Vermögensmasse geführt haben, als nicht erfolgt und die gem. § 389 BGB erloschenen Forderungen einschließlich ihrer Nebenrechte (Pfandrechte, Bürgschaft) als wiederhergestellt gelten. Dabei dient Abs. 1 dem Schutz des Erben, der eine Eigenforderung gegen seinen Willen verloren hat, und Abs. 2 dem Schutz der Nachlassgläubiger vor einer Verringerung des Nachlasses zugunsten eines Eigengläubigers des Erben[4] (ähnliche Schutzzwecke verfolgen die Bestimmungen der §§ 783, 784 ZPO).

[1] BeckOK BGB/Lohmann, § 1977 Rn 1.
[2] Staudinger/Dobler, § 1977 Rn 1.
[3] MüKo/Küpper, § 1977 Rn 1.
[4] MüKo/Küpper, § 1977 Rn 1.

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