Rz. 10

Wichtig ist, dass eine persönliche Haftung des Erben wegen seines Umgangs mit dem Nachlass (§§ 19781980 BGB) gegenüber den ausgeschlossenen Gläubigern lediglich nach Maßgabe des Bereicherungsrechts besteht.[23] Nach Erlass des Ausschließungsbeschlusses setzt eine verschärfte Haftung des Erben erst dann ein, wenn der Anspruch eines ausgeschlossenen Gläubigers rechtshängig geworden ist (§ 818 Abs. 4 BGB) oder der Erbe von ihm anderweitig Kenntnis erlangt hat (§ 819 Abs. 1 BGB). Ab diesem Zeitpunkt haftet der Erbe dem ausgeschlossenen Gläubiger auch für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen (§§ 292 Abs. 2, 987 Abs. 2 BGB) und nach Maßgabe der §§ 292 Abs. 1, 989 BGB auf Schadensersatz; Verwendungen kann der Erbe nur unter den Voraussetzungen des § 994 Abs. 2 BGB zum Abzug bringen.

 

Rz. 11

In der Zeit, in der ein ausgeschlossener Gläubiger seine Forderung nicht geltend macht (Abs. 1 S. 2 Hs. 2), darf der Erbe stets so verfahren, als wären andere Gläubiger als die angemeldeten oder nicht betroffenen nicht vorhanden.[24] Sobald jedoch ein ausgeschlossener Gläubiger seine Forderung geltend macht, hat der Erbe ihn vor den bis dahin noch nicht berichtigten Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Erbersatzansprüchen, Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen. Führt die Verletzung dieser Rangordnung durch den Erben zu einem Verlust der nach Abs. 2 herauszugebenden Bereicherung, kann der Erbe dem Ausgeschlossenen persönlich haftbar sein wegen Kenntnis von der geltend gemachten Forderung (§ 819 Abs. 1 BGB), ab Rechtshängigkeit der Forderung (§ 818 Abs. 4 BGB) und u.U. außerdem wegen positiver Forderungsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB).[25] Dies gilt jedoch nicht, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Befriedigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.[26]

 

Rz. 12

Nimmt der Erbe einen ihm bekannten Gläubiger schuldhaft nicht in das dem Aufgebotsantrag beizufügende Gläubigerverzeichnis (§ 456 FamFG) auf, und versäumt dieser Gläubiger wegen der unterlassenen Bekanntgabe des Aufgebots (§ 15 Abs. 1 und 2 FamFG) die Anmeldung der Forderung, haftet der Erbe nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB). Diesem Gläubiger gegenüber kann er sich nicht auf den Ausschluss berufen.[27]

[23] Staudinger/Dobler, § 1973 Rn 17.
[24] Staudinger/Dobler, § 1973 Rn 21.
[25] Staudinger/Dobler, § 1973 Rn 21.
[26] Erman/Horn, § 1972 Rn 2.
[27] Staudinger/Dobler, § 1970 Rn 11.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge