Rz. 1

Das Aufgebot soll dem Erben zunächst eine zuverlässige Übersicht über die Verschuldung und damit zusammen mit dem Inventar über den Stand des Nachlasses geben.[1] Auf dieser Grundlage soll er sich entscheiden können, ob er eine amtliche Nachlassliquidation durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren beantragt oder den Nachlass in Selbstverwaltung behält und ein Inventar nach den §§ 2001, 2002 BGB errichtet.[2]

 

Rz. 2

Das Aufgebot soll den Erben als Träger seines Eigenvermögens gegenüber unbekannten Nachlassgläubigern dadurch sichern, dass er den ausgeschlossenen Gläubigern nur mit dem Nachlassüberschuss haftet, der nach der Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger verbleibt (sog. Ausschlusseinrede, § 1973 BGB). Daher kann der unbeschränkbar haftende Erbe die Ausschlusseinrede nicht erheben (§ 2013 Abs. 1 BGB) und das Verfahren nicht beantragen, § 455 Abs. 1 FamFG (vgl. aber § 460 Abs. 2 FamFG). Haftet der Erbe nur einzelnen Nachlassgläubigern unbeschränkbar, z.B. nach § 2006 Abs. 3 BGB, § 780 Abs. 1 ZPO, so behält er das Antragsrecht, erwirbt ihnen gegenüber aber keine Ausschlusseinrede. Das Aufgebot soll damit dem Erben ermöglichen, einen objektiv zulänglichen Nachlass, ohne Nachlassabsonderung in Selbstverwaltung gefahrlos abzuwickeln.

 

Rz. 3

Es soll einen Nachlasspfleger, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker so über die Forderungen gegen den Nachlass unterrichten, dass sie das Nachlassvermögen an die Gläubiger ordnungsgemäß verteilen können.[3] Für die Zwecke des Aufgebotsverfahrens verlängert sich die Drei-Monats-Frist des § 2014 BGB bis zur Beendigung des Verfahrens (§ 2015 BGB). Der Erbe kann daher immer noch im Prozess den Vorbehalt der beschränkten Haftung geltend machen (§§ 305, 782 ZPO).[4] Der Erbe kann aber mit dem Aufgebotsverfahren seine Haftung nicht allg., nicht gegenüber allen Gläubigern auf den Nachlass beschränken.[5]

[1] MüKo/Küpper, § 1970 Rn 1.
[2] Palandt/Weidlich, § 1970 Rn 1.
[3] MüKo/Küpper, § 1970 Rn 1; BeckOK BGB/Lohmann, § 1970 Rn 1.
[4] Erman/Horn, Vorbem. § 1970 Rn 5.
[5] Palandt/Weidlich, § 1970 Rn 2.

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