Rz. 50

Ein Rechtsanwalt, dessen Mandant als Erbe wegen einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen wird, ist grundsätzlich verpflichtet, den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung in den Titel aufnehmen zu lassen.[132] Er hat den Mandanten, der als Erbe wegen Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch genommen wird, über die Bedeutung und Wirkung einer Haftungsbeschränkung sowie die Möglichkeiten zu deren Realisierung zu belehren und weiter abzuklären, ob in einem Titel gegen den Erben der erforderliche Vorbehalt aufgenommen werden soll, da sich eine Haftungsbeschränkung im Zwangsvollstreckungsverfahren nur bei einem Vorbehalt im Urteil auswirkt.[133] Der Rechtsanwalt muss in solchen Fällen für seinen Mandanten stets den sicheren Weg einschlagen und darf sich nicht darauf verlassen, dass das Gericht Hinweise erteilt oder eine dem Mandanten günstige Auslegung vornimmt.[134] Wenn der Rechtsanwalt die Einschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass des Erblassers nur im Hinblick auf die Hauptsache, nicht aber auch in Bezug auf die Kosten und Auslagen beantragt, liegt hierin ein schuldhaftes Versäumnis. Denn ein Vorbehalt in der Hauptsache führt nicht ohne weiteres auch zu einer Beschränkung der Erbenhaftung im Kostenpunkt.[135] Ein unterbliebener Hinweis auf eine Haftungsbeschränkung und die insofern nicht erhobenen Einreden stellen keine Pflichtverletzung des Rechtsanwaltes dar, wenn es sich bei der Forderung nicht um eine Nachlassverbindlichkeit, sondern um eine Eigenverbindlichkeit des Erben handelt.[136]

 

Rz. 51

Besteht das pflichtwidrige Verhalten eines Rechtsanwalts darin, dass er es im Prozess, in dem gegen seinen Mandanten als Erben eine Nachlassverbindlichkeit geltend gemacht wird, unterlässt, die Dürftigkeitseinrede zu erheben, so beginnt die Verjährung eines dadurch ausgelösten Schadensersatzanspruchs gegen ihn jedenfalls insoweit nicht bereits mit Erlass des ersten Gerichtsurteils, als der Regressanspruch sich aus erst später durch Klageerweiterung in den Prozess eingeführten – weiteren – Forderungen gegen den Nachlass ergibt.[137]

[132] BGH NJW 1992, 2694 = FamRZ 1992, 1409 = MDR 1992, 1186, ausführliche Erörterungen zur Berechnung des Schadens; BGH NJW 1991, 2839; ZEV 2002, 162 = NJW 2002, 1414 = FamRZ 2002, 609; BGH ZErb 2002, 165.
[133] Brandenburgisches OLG, Urt. v. 8.11.2006 – 13 U 40/06; KG Berlin KGR Berlin 2006, 42 = ZErb 2006, 61.
[134] OLG Hamm JurBüro 1995, 557.
[135] AG Hannover GI 1997, 171.
[137] BGH ZEV 2002, 162 = NJW 2002, 1414 = FamRZ 2002, 489; OLGR Bamberg 2000, 231.

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