Rz. 41

Die Haftung für Verbindlichkeiten eines OHG-Gesellschafters ist ähnlich der Haftung bei der Fortführung der Einzelfirma. Es muss unterschieden werden, ob die Gesellschaft durch den Erbfall aufgelöst wird oder ob sie – mit dem Erben oder auch ohne ihn – fortgesetzt wird.[116]

 

Rz. 42

Grundsätzlich wird die OHG durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (§ 131 Nr. 1 HGB). Die Erben treten nicht kraft Gesetzes in die Gesellschaft ein. Wird die Gesellschaft nicht aufgelöst und mit dem Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgeführt, haftet der Erbe für alle vor und nach dem Erbfall entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich und unbeschränkt gem. §§ 128, 130 HGB.[117] Er kann sich im Hinblick auf § 130 HGB gegenüber den Altgläubigern nicht auf die beschränkte Erbenhaftung berufen.

 

Rz. 43

Der Erbe kann die unbeschränkbare Haftung abwenden, wenn er innerhalb der Dreimonatsfrist des § 139 Abs. 3 HGB aus der Gesellschaft ausscheidet oder die Stellung eines Kommanditisten erlangt oder wenn innerhalb dieser Frist die Gesellschaft aufgelöst wird (§ 139 Abs. 4 HGB).[118] Dann haftet er für die bis dahin, d.h. bis zu den genannten Ereignissen entstandenen Gesellschaftsschulden, nur nach erbrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.[119]

 

Rz. 44

Wird die Gesellschaft durch den Tod des Erblassers oder zu irgendeiner Zeit vor dem Ablauf der Dreimonatsfrist des § 139 Abs. 3 HGB aufgelöst, ist der Erbe Mitglied der Abwicklungsgesellschaft. Er haftet für die Verbindlichkeiten der OHG nach erbrechtlichen Grundsätzen.[120] Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese vor oder nach dem Erbfall entstanden sind.[121] Gem. § 139 Abs. 4 HGB haftet er daneben nicht nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen.

 

Rz. 45

Wird der Erbe aufgrund der Annahme seines Antrags durch die übrigen Gesellschafter (§ 139 Abs. 1 HGB) mit dem Kapitalanteil des Erblassers Kommanditist, haftet er für die nach Einräumung der Kommanditistenstellung entstandenen Verbindlichkeiten wie ein (sonstiger) Kommanditist, d.h. persönlich und unbeschränkbar, nur i.R.d. §§ 171, 172 u. 173 HGB.[122]

[116] Staudinger/Dobler, § 1967 Rn 61.
[117] BeckOK BGB/Lohmann, § 1967 Rn 22.
[118] BeckOK BGB/Lohmann, § 1967 Rn 22.
[119] Erman/Horn, § 1967 Rn 14; Staudinger/Dobler, § 1967 Rn 63.
[120] BGH NJW 1982, 45 = WM 1981, 1127.
[121] Erman/Horn, § 1967 Rn 14; MüKo/Küpper, § 1967 Rn 64.
[122] BeckOK BGB/Lohmann, § 1967 Rn 22; Staudinger/Dobler, § 1967 Rn 71.

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