Rz. 1

Die Bestimmung des § 1966 BGB zieht aus dem Erfordernis des in §§ 1964 ff. BGB geregelten Feststellungsverfahrens Konsequenzen hinsichtlich der Rechtsstellung des Fiskus. Sie wirkt in zweifacher Richtung. Zum einen wird bezweckt, den Fiskus vor einer vorzeitigen, sprich vor Erlass eines Feststellungsbeschlusses i.S.d. § 1964 Abs. 1 BGB erfolgenden Inanspruchnahme durch Nachlassgläubiger zu schützen. Insoweit wird den Gläubigern zugemutet, ihre Forderungsbegehren für die Dauer der Erbenermittlung zurückzustellen.[1] Zum anderen gelangt in § 1966 BGB der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, dass der Fiskus den Nachlass nicht an sich ziehen können soll, bevor nicht die Feststellung nach § 1964 Abs. 1 BGB ergangen ist.[2]

 

Rz. 2

Ihrem sachlichen Anwendungsbereich nach ist § 1966 BGB auf die Regelung der Rechtsstellung des Fiskus als eines gesetzlichen Erben beschränkt. Soweit der Fiskus den Erblasser aufgrund gewillkürter Erbfolge beerbt, hat § 1966 BGB keine Bedeutung. In diesem Fall kann der Fiskus mit dem Nachlass verbundene Ansprüche sofort geltend machen und hinsichtlich Nachlassverbindlichkeiten auch sofort in Anspruch genommen werden. Sachlich bedeutungslos ist § 1966 BGB auch insoweit, als gegen den Fiskus als Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB) nach den Vorschriften der §§ 2018 ff. BGB Ansprüche geltend gemacht werden. Diese Ansprüche und ihre Geltendmachung sind nicht von einer Feststellung gem. §§ 1964 f. BGB abhängig.

[1] Vgl. OLG Schleswig OLG-Report 1998, 358.
[2] Palandt/Weidlich, § 1966 Rn 1; Staudinger/Mesina, § 1966 Rn 1 m. Hinw. auf Mot. V, S. 380.

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