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In der Praxis besitzt das Sicherungsmittel der Nachlasspflegschaft die größte Bedeutung. Wie die anderen Sicherungsmittel auch dient sie den Interessen des endgültigen Erben, nicht aber dem Schutz von Vermögensinteressen Dritter.[83] Ihrer Zwecksetzung nach ist sie in der Hauptsache auf die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses ausgerichtet.[84] Außerhalb dieses Zwecks liegen die Ausführung des Erblasserwillens,[85] wie auch die Befriedigung von Nachlassgläubigern.[86] Allerdings kann eine Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten in Betracht kommen, wenn dadurch der Nachlass vor weiteren Belastungen – etwa Prozesskosten – bewahrt wird.[87]

[84] BGHZ 49, 1 ff.; BGH NJW 1983, 226 f.; BGH NJW 1981, 2299 f.
[85] MüKo/Leipold, § 1960 Rn 36; Palandt/Weidlich, § 1960 Rn 11.
[86] Siehe OLG Stuttgart BWNotZ 1985, 70.

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