Rz. 76

Der Nachlasspfleger führt sein Amt selbstständig und in eigener Verantwortung.[201] Bei seiner Tätigkeit untersteht er gem. §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1837 ff. BGB der Aufsicht des Nachlassgerichts. Neben den oben genannten Zustimmungserfordernissen, die auch der Aufsicht dienen, beinhaltet die Aufsicht vor allem die Überwachung der Tätigkeit des Nachlasspflegers dahingehend, ob er bei seiner Tätigkeit die gesetzlichen Vorgaben sowie den gerichtlich bestimmten Rahmen der Nachlasspflegschaft beachtet. Die Zweckmäßigkeit des Verhaltens des Pflegers ist gerichtlich nicht überprüfbar.[202] Das Nachlassgericht kann im Rahmen seiner Aufsicht Anordnungen in Gestalt von Geboten und Verboten erlassen. Es kann den Nachlasspfleger durch Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Befolgung seiner Anordnungen zwingen (vgl. § 1837 Abs. 3 BGB).[203] Das Nachlassgericht kann dem Nachlasspfleger z.B. aufgeben, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen (siehe § 1837 Abs. 2 S. 2 BGB).

 

Rz. 77

Lehnt das Nachlassgericht ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen den Nachlasspfleger ab, so sind die Nachlassgläubiger nicht beschwerdeberechtigt.[204] Ein Recht zur Beschwerde kann jedoch dem Erben zustehen, sofern durch die Entscheidung des Nachlassgerichts der Bestand des Nachlasses und damit die Rechtsstellung des Erben betroffen ist.[205]

[203] KG Berlin OLGE 14, 267 f.; KG Berlin OLGE 32, 48 f.
[204] KG Berlin JW 1938, 1453 ff.
[205] BayObLGZ 1996, 192 ff.

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