Rz. 3

Der Eigenschaftsirrtum gem. § 119 Abs. 2 BGB beruht auf der unrichtigen Beurteilung verkehrswesentlicher Eigenschaften, also bspw. über den Bestand des Nachlasses. Soweit dieser Irrtum kausal für den Fristablauf gewesen ist, kann der Ausschlagungsberechtigte hierauf die Anfechtung stützen. Das Kausalitätskriterium erfordert hier jedoch, dass nur die bewusste Fristversäumnis beachtlich sein kann, weil ansonsten nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Fehlvorstellung über die verkehrswesentliche Eigenschaft den Willen zur Fristversäumnis und damit zur Ausschlagung bewirkt hat.[2]

[2] MüKo/Leipold, § 1956 Rn 9; Staudinger/Otte, § 1956 Rn 4; a.A. Soergel/Stein, § 1956 Rn 2.

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