Rz. 3

Die Beweislast für die Einhaltung der Form- und Fristerfordernisse trifft grundsätzlich denjenigen, der sich auf die Anfechtung beruft. Allerdings wird in den Fällen des § 1945 Abs. 3 BGB – Vorlage der Vollmachtsurkunde – derjenige für beweisverpflichtet gehalten, der zu seinen Gunsten rechtsvernichtend eine verspätete Nachreichung der Vollmachtsurkunde behauptet.[7] Dem Nachlassgericht obliegen die Mitteilungspflichten nach § 1957 Abs. 2 BGB.

[7] Soergel/Stein, § 1955 Rn 1 a.E.

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