Rz. 5

Für das Vermächtnis sind Abs. 1 und Abs. 2 analog anwendbar (§ 2180 Abs. 3 BGB). Soweit dem vorläufigen Erben ein Vorausvermächtnis hinterlassen wurde (§ 2150 BGB), bleibt dieses trotz der Ausschlagung des Erbteils wirksam. Ausnahmen bestehen dann, wenn das Vorausvermächtnis auf die Annahme der Erbschaft bedingt ist.[7] Ein seinen gewillkürten Erbteil ausschlagender Pflichtteilsberechtigter ist nur in Ausnahmefällen (§§ 2306 Abs. 1 und 1371 Abs. 3 BGB) mit einem von der Erbfolge ausgeschlossenen Pflichtteilberechtigten gem. § 2303 BGB gleichzusetzen. Steht ihm allerdings ein Pflichtteilsanspruch zu, so besitzt er auch das Auskunftsrecht gem. § 2314 BGB gegen den nächstberufenen Erben oder ursprüngliche Miterben.[8] Unabhängig von einem Pflichtteilsanspruch kann er jedoch Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2305 BGB geltend machen.[9]

[7] MüKo/Leipold, § 1953 Rn 6.
[8] MüKo/Leipold, § 1953 Rn 7; a.A OLG Celle ZEV 2006, 557 m. abl. Anm. Damrau.
[9] Palandt/Weidlich, § 2305 Rn 5.

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