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Mit dem Tod des Erblassers entsteht die Verpflichtung zur Zahlung der Erbschaftsteuer auch für den vorläufigen Erben, mit der Ausschlagung kann er sich aber rückwirkend seiner Steuerpflicht entledigen. Soweit der vorläufige Erbe eine Entschädigung oder Abfindung für die Ausschlagung seines Erbteils erhält, unterliegt auch diese mit dem Zeitpunkt der Ausschlagung der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).[18]

[18] Zu einkommensteuerlichen Fragen auch Zimmermann, ZEV 2001, 5 f.

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