Rz. 3

In der Rechtsfolge der Ausübung des Wahlrechts steht die Berufung zum gesetzlichen Erben, die als Vorteile den Erhalt des Voraus nach § 1932 BGB oder von Ausgleichsansprüchen nach § 2050 BGB mit sich bringen kann.[5] Beim Ehegattentestament kann der Überlebende seine Bindung nach § 2271 Abs. 2 BGB (wechselseitige Verfügung) beseitigen.[6] Im Übrigen bleiben jedoch etwa Vermächtnisse oder Auflagen im Zweifel wirksam (§§ 2161, 2192 BGB). Für die Pflichtteilslast gelten §§ 2320, 2324 BGB. Bedeutung hat das Wahlrecht ferner, wenn Belastungen durch den Erblasser nur für den eingesetzten Erben gelten oder für die Fälle des § 2095 BGB (besonderer Erbteil bei Anwachsung).[7]

 

Rz. 4

Auch § 2085 BGB (teilweise Unwirksamkeit) ist bei einer Ausschlagung anwendbar[8] und bekommt erhebliche Bedeutung, wenn das Testament für weitere Erben Bestand hat und damit mittelbar das gesetzliche Erbrecht des Ausschlagenden und der Miterben beeinflusst. Im Vergleich zwischen dem zugewendeten Erbteil und dem gesetzlichen Erbteil eines Miterben ist bei Ausübung des Wahlrechts deswegen zu bedenken, dass der gesetzliche Erbteil nicht größer als der ausgeschlagene zugewendete Erbteil sein kann, da die anderen eingesetzten Miterben den Ausschlagenden aufgrund der Verfügung des Erblassers insoweit verdrängen (Enterbung durch Erbeinsetzung).[9] Vor diesem Hintergrund werden – bei entsprechender Auslegung des Erblasserwillens – der Lenkungsfunktion der Ausschlagung deutliche Grenzen gesetzt. Danach kann sich eine Ausschlagung des zugewendeten Erbteils vor allem dann lohnen, wenn keine gewillkürten Miterben vorhanden sind und der gesetzliche Erbteil den gewillkürten Erbteil (wertmäßig) übersteigt, ferner dann, wenn die eingangs aufgezeigten Rechtsfolgen im Einzelfall vorteilhaft sind oder der Erbe anderen (gesetzlichen) Miterben ihren Erbteil zukommen lassen will, was ansonsten wegen § 1950 BGB nicht möglich ist.

 

Rz. 5

Ob im Einzelfall erbschaftsteuerliche Vorteile erreicht werden können – etwa durch Ausschöpfung der Steuerfreibeträge der zum Zuge kommenden (Mit-)Erben –, hängt wesentlich vom Wert des Nachlasses ab.[10]

[5] Erman/J. Schmidt, § 1948 Rn 3; Jauernig/Stürner, § 1948 Rn 2; a.A. Staudinger/Otte, § 1948 Rn 8; Soergel/Stein, § 1948 Rn 3.
[6] Erman/J. Schmidt, § 1948 Rn 3; Soergel/Stein, § 1948 Rn 3 m.w.N.; a.A. KG NJW-RR 1991, 330.
[7] Erman/J. Schmidt, § 1948 Rn 3.
[8] Soergel/Stein, § 1948 Rn 3; Jauernig/Stürner, § 1948 Rn 2.
[9] Erman/J. Schmidt, § 1948 Rn 3 a.E.; MüKo/Leipold, § 1948 Rn 6; näher Holzhauer, S. 85 ff.
[10] Soergel/Stein, § 1948 Rn 3; auch Tischer, BB 1999, 557 ff.

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