Rz. 7
Der vorläufige Erbe kann sich bei der Erklärung der Ausschlagung vor dem Nachlassgericht oder dem Notar grds. nach den allg. Vorschriften der §§ 164 ff. BGB vertreten lassen (arg. Abs. 3), nicht aber einen sonst Ermächtigten im eigenen Namen auftreten lassen.[28] Anscheins- und/oder Duldungsbevollmächtigte kommen nicht in Betracht,[29] da Abs. 3 für Bevollmächtigte bei der Erklärung der Ausschlagung die Vorlage einer öffentlich beglaubigten Vollmacht vorschreibt. Entgegen §§ 167 Abs. 2, 182 Abs. 2 BGB kann eine Erklärung des Stellvertreters auch nur in der Form des Abs. 3 (öffentliche Beglaubigung) erfolgen.[30] Für die Ausschlagung ausreichend ist auch eine Generalvollmacht/Vorsorgevollmacht, soweit diese der Form des Abs. 1 genügt.[31] Für die Einholung der Genehmigung des Familien- bzw. Betreuungsgerichts und deren Vorlage beim Nachlassgericht genügt die schriftliche (aus Nachweiszwecken) Vollmacht der gesetzlichen Vertreter des Erben.[32] Die Vollmacht zur Ausschlagung ist der Niederschrift beizufügen oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachzureichen (Abs. 3 S. 2; § 13 BeurkG). Eine Zurückweisung der Erklärung wegen fehlender Vollmacht (§ 174 BGB) kommt daher ebenso wenig in Frage wie eine nachträgliche Genehmigung der Erklärung eines vollmachtlosen Vertreters (§ 180 BGB).[33] Aufgrund des Rechtsgedankens des § 181 BGB kommen als Stellvertreter auch hier Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter nicht in Betracht[34] (vgl. § 1943 Rdn 8). Zum Vertretungsverbot des Insolvenzverwalters (§ 83 InsO) vgl. § 1942 Rdn 12.
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