Rz. 17
Für die Ausschlagung eines Vermächtnisses ist § 1944 BGB nicht anwendbar.[60] Besonderheiten ergeben sich auch bei Pflichtteilsberechtigten (§§ 2303, 2306 BGB). Hier stellt das Gesetz in konsequenter Fortführung des Erfordernisses der Kenntnis vom Berufungsgrund klar, dass die Frist für die Ausschlagung des Erbteils erst dann beginnt, wenn der vorläufige Erbe zuverlässige Kenntnis von den Beschränkungen und/oder Beschwerungen erlangt.[61] Auf die Kenntnis von der Größe des zugedachten Erbteils kommt es nach § 2306 Abs. 1 BGB nicht an.[62] Schließlich kann es auch an einer zuverlässigen Kenntnis fehlen, wenn der vorläufige Erbe einem verständlichen Irrtum über die Wirksamkeit der Beschwerung – etwa dem Vermächtnis – unterliegt.[63]
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