Rz. 9

Alles, was durch Leistung übertragen oder begründet werden kann, kann vermächtnisweise vermacht werden. Dies kann sein: ein Geldbetrag, Übertragung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache, Zuwendung eines Nießbrauchs oder eines Wohnungsrechts, Anspruch auf dingliche Sicherung eines Rechts, Übernahmerecht, Anspruch auf Erlass einer Forderung, Zuwendung von Gesellschaftsanteilen, Anspruch auf Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages (Kaufvertrag oder Mietvertrag) oder die Versorgung einer Person.[9]

[9] MüKo/Leipold, § 1939 Rn 8.

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