Rz. 37

Auch Rechtsgeschäfte unter Lebenden können in das Testament aufgenommen werden. Da sie ihre Rechtsnatur durch die Aufnahme in ein Testament nicht verändern, müssen auch die sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sein, insbesondere die Formvorschriften. Handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, kann der Zugang auch noch nach dem Tod des Erblassers erfolgen. Ausreichend ist hierbei die Kenntnisnahme bei Testamentseröffnung oder für den Fall, dass der Erklärungsempfänger nicht anwesend ist, dessen Benachrichtigung durch das Nachlassgericht gem. § 348 Abs. 3 S. 1 FamFG. Mit der Aufnahme in das Testament gilt die Erklärung als abgegeben. Aus diesem Grund kann der Erblasser eine postmortale Vollmacht per Testament erteilen.[43] Eine Schenkung kann ebenfalls in einem Testament widerrufen werden,[44] gleichsam kann ein Zeuge von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden werden.[45] Der Erblasser ist in der Lage, auch das Angebot zum Abschluss eines Schenkungsvertrages abzugeben (vgl. hierzu § 2301 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 38

Handelt es sich um nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen, kann der Erblasser diese ebenfalls in einem Testament wirksam abgeben, allerdings dürfen Formerfordernisse oder Sinn und Zweck bestimmter Vorschriften nicht entgegenstehen.[46] Der Erblasser kann daher keine Erklärung dahingehend in einem notariellen Testament abgeben, dass er die Vaterschaft anerkenne, jedoch das Bekanntwerden dieser Erklärung der Testamentseröffnung unterstellt. Ein Anerkenntnis in Form einer geheimen Erklärung ist nicht zugelassen, eine derartige Erklärung entspricht nicht den förmlichen Anforderungen. Die Urkunde muss zum einen notariell abgegeben werden. Zum anderen müssen sofort nach Errichtung der Urkunde beglaubigte Abschriften der Anerkenntniserklärung an den Standesbeamten, die Mutter und das Kind übersandt werden.[47] Hierzu ist der beurkundende Notar auch dann verpflichtet, wenn die Erklärung zunächst geheim bleiben sollte.[48] Die §§ 8 ff. BeurkG sind einzuhalten. Jedoch sind die Mitteilungen gem. § 1597 Abs. 2 BGB auf die Anerkennungserklärung zu beschränken.[49]

[43] OLG Köln Rpfleger 1992, 299; OLG Köln NJW 1950, 702; LG Siegen NJW 1950, 226.
[44] RGZ 170, 380, 383.
[45] BGH NJW 1960, 550.
[46] MüKo/Leipold, § 1937 Rn 42.
[47] Soergel/Stein, § 1937 Rn 7.
[48] OLG Hamm FamRZ 1985, 1078.
[49] Soergel/Stein, § 1937 Rn 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge