Rz. 19

Bei der Geltendmachung des "kleinen" Pflichtteils und des konkreten Zugewinnausgleichsanspruchs ist für die Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs das FamG zuständig. Für den Pflichtteilsanspruch gilt hingegen der besondere Gerichtsstand der Erbschaft nach § 27 Abs. 1 ZPO oder der allg. Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO), da § 27 ZPO keinen ausschließlichen Gerichtsstand begründet.[57] Macht der Ehepartner zunächst einen vermeintlich "großen" Pflichtteilsanspruch klageweise geltend, so ist die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs dadurch nicht gehemmt.[58] Auch die im Rahmen einer Klage auf Rückgängigmachung einer fälschlicherweise erfolgten Erbauseinandersetzung erhobene Widerklage auf Zustimmung zum Teilungsplan unterbricht die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Ehegatten auch dann nicht, wenn zur Begründung der Widerklage auf den Zugewinnausgleichsanspruch Bezug genommen wird.[59]

[57] Zöller/Vollkommer, § 27 Rn 1.
[58] OLG Hamm, Urt. v. 15.10.1981 – UF 252/81 E, n.v.
[59] BGH NJW 1993, 2439; vgl. zur Frage der Prozesskostenhilfe für Klage auf Zugewinnausgleich, wenn der Erblasser während des Scheidungsverfahrens verstirbt, OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 683.

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