Rz. 14

Der Umfang des Ausbildungsanspruchs bestimmt sich nach den §§ 1602, 1610 BGB. Er umfasst neben dem Ausbildungsanspruch auch die Lebenshaltungskosten.[38] Anders hingegen im Rahmen einer Schulausbildung. Hier bezieht sich der Anspruch nur auf die Übernahme der unmittelbaren Ausbildungskosten.[39] Eigenes Vermögen eines Stiefabkömmlings schließt im Übrigen eine Bedürftigkeit aus und ist vorrangig zu verwerten. Der Grundsatz, dass der Vermögensstamm nicht zu verwerten ist (§ 1602 Abs. 2 BGB), findet keine Anwendung,[40] so dass das ererbte Vermögen eingesetzt werden muss.[41] Eine zumutbare Erwerbstätigkeit schließt einen Anspruch nach § 1371 Abs. 4 BGB aus.[42] In dem Fall, dass noch ein leistungsfähiger leiblicher Elternteil des Stiefabkömmlings vorhanden ist, beschränkt sich der Anspruch auf den Umfang und den Teil der Ausbildungskosten, den der Erblasser zu tragen gehabt hätte.[43] Der Anspruch richtet sich auf eine Geldleistung, wobei der Abkömmling keinen Anspruch auf Zahlung der gesamten Ausbildungskosten im Voraus hat.[44] Anderes gilt nur dann, wenn ein besonderer Grund vorliegt, bspw. dass der verpflichtete Ehegatte verschwenderisch lebt und ein Vermögensverfall zu befürchten ist.[45] Der Anspruch nach § 1371 Abs. 4 BGB entsteht mit der Bedürftigkeit des Stiefabkömmlings, also nicht unmittelbar mit dem Erbfall, wenn der Stiefabkömmling zum Zeitpunkt des Todes noch über Eigenvermögen verfügt, später aber dann bedürftig wird.[46] Steht mehreren Abkömmlingen ein Ausbildungsanspruch zu, so ist eine proportionale Beteiligung vorzunehmen.

[38] Palandt/Brudermüller, § 1371 Rn 9.
[39] Vgl. Lenz, ZErb 2000, 110, 111.
[40] MüKo/Koch, § 1371 Rn 68, 69.
[41] Zur Frage, ob eine Verwertung wegen Unwirtschaftlichkeit nicht zu erfolgen hat, vgl. Johannsen, FamRZ 1961, 964 und Böhmer, FamRZ 1961, 48.
[42] MüKo/Koch, § 1371 Rn 67.
[43] Palandt/Brudermüller, § 1371 Rn 9.
[44] MüKo/Koch, § 1371 Rn 72, Rn 73.
[45] Meyer, Der Ausbildungsanspruch, S. 107 und 108.
[46] Vgl. Lenz, ZErb 2000, 110, 112.

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