Rz. 20

Wurde der überlebende Ehegatte von der Erbfolge ausgeschlossen und ihm auch kein Vermächtnis zugewandt, dann kann er nur den Zugewinnausgleich i.V.m. dem "kleinen" Pflichtteil geltend machen. Ein Wahlrecht zwischen "kleinem" und "großem" Pflichtteil besteht auch in diesem Fall nicht.[60] Der "kleine" Pflichtteil berechnet sich nach der nicht erhöhten Erbquote des Abs. 1 und 2 und der Zugewinnausgleichsanspruch ist so geltend zu machen, wie wenn die Ehe nicht durch Tod aufgelöst worden wäre (§§ 1373 ff. BGB). Da für die Anrechnung nach § 1380 BGB eine Vermutung besteht, wenn die Zuwendung den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, kann eine Enterbung des Ehepartners zur Reduzierung seiner Ansprüche sinnvoll sein.[61]

[60] BGHZ 42, 182.
[61] Vgl. zur sog. "taktischen" Enterbung Bonefeld, ZErb 2002, 154, 155.

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