Rz. 8

Waren die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand verheiratet, dann kann der überlebende Ehepartner zwischen der erbrechtlichen Lösung (§ 1371 Abs. 2 BGB) und der güterrechtlichen Lösung wählen. Die erbrechtliche Lösung beinhaltet eine pauschale Erhöhung des nach § 1931 BGB ermittelten Erbteils gem. § 1371 Abs. 1 BGB um ein weiteres Viertel. Die güterrechtliche Lösung sieht hingegen eine Ausschlagung nach § 1371 Abs. 3 BGB vor, mit der Möglichkeit der Geltendmachung des konkreten Zugewinnausgleichs und des sog. "kleinen" Pflichtteilsanspruchs.[19] Innerhalb der güterrechtlichen Lösung steht dem überlebenden Ehepartner aber kein Wahlrecht dahingehend zu, dass er zwischen dem kleinen Pflichtteil zzgl. des konkreten Zugewinnausgleichs und einem sog. großen Pflichtteilsanspruch wählen kann, der sich aus der Hälfte der nach Abs. 1 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB erhöhten Erbquote berechnen würde.[20] Aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist nach Nieder die güterrechtliche Lösung vorteilhaft, wenn der Anteil des Zugewinnausgleichsanspruchs am Nachlass über 85,71 % beträgt.[21]

[19] BGHZ 42, 182.
[20] BGHZ 42, 182.
[21] Vgl. Nieder/Kössinger, § 1 Rn 30.

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