Rz. 10

Das Heimrecht ist aufgrund der Föderalismusreform in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer übergegangen. Zwischenzeitlich haben alle Bundesländer hiervon Gebrauch gemacht. Die Vorschrift des § 14 HeimG wurde dabei nahezu wortgleich übernommen. Aufgrund der Tatsache, dass es in vereinzelten landesrechtlichen Regelungen Abweichungen gibt, ist immer der konkret anzuwendende Gesetzestext heranzuziehen. Für die nachfolgenden Ausführungen wird die Altregelung des § 14 HeimG zugrunde gelegt, ebenso die zu § 14 HeimG ergangene Rspr.

 

§ 14 HeimG Leistungen an Träger und Beschäftigte

(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

1. andere als die in § 5 aufgeführten Leistungen des Trägers abgegolten werden,
2. geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
3. Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder gewährt werden,
4. (weggefallen)

(3) …

(4) (weggefallen)

(5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

1. Allgemeines

 

Rz. 11

Nach § 14 Abs. 1 HeimG ist es dem Träger eines Heims untersagt, sich über das nach § 5 HeimG vereinbarte Entgelt hinaus von Heimbewohnern oder -bewerbern Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Ausnahmen hiervon sind in § 14 Abs. 2 HeimG geregelt. Danach findet die Vorschrift keine Anwendung, wenn andere als die in § 5 HeimG aufgeführten Leistungen abgegolten werden, es sich also um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt, lediglich Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Heimvertrag geleistet werden oder Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, Erwerb oder zur Instandsetzung bzw. zum Betrieb des Heims gewährt werden. Nach § 14 Abs. 5 HeimG ist es des Weiteren dem Leiter, Beschäftigten oder einem sonstigen Mitarbeiter des Heims untersagt, sich von Heimbewohnern Geld oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Eine Ausnahme gilt nur für geringwertige Aufmerksamkeiten. § 14 Abs. 1 und 5 HeimG gelten für Zuwendungen durch letztwillige Verfügungen, sofern sie mit Kenntnis des Heimträgers bzw. Heimmitarbeiters getroffen werden.[29] § 14 HeimG ist eine Verbotsnorm i.S.d. § 134 BGB[30] – die Regelung ist verfassungskonform.[31]

[30] Vgl. KG ZEV 2018, 461; AG Frankenthal, Beschl. v. 23.8.2018 – 2n VI 436/17.

2. Heim i.S.d. HeimG

 

Rz. 12

Der Anwendungsbereich des HeimG wird in § 1 HeimG bestimmt. Danach liegt ein Heim i.S.d. Vorschrift vor, wenn es sich um eine Einrichtung handelt, die zum Zwecke der Unterbringung alte, pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen nicht nur vorübergehend aufnimmt,[32] und die Einrichtung in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl ihrer Bewohner unabhängig ist. Die Unterbringung umfasst neben der Überlassung von Unterkunft auch die Gewährung von Verpflegung und Betreuung. Keine Rolle spielt es, ob es sich bei der Einrichtung um eine öffentlich-rechtliche, freie, gemeinnützige oder gewerblich tätige handelt. Die Einrichtung muss entgeltlich betrieben werden; eine bestimmte Mindestzahl an Bewohnern ist für den Begriff des Heims nicht erforderlich. Nach Ansicht des OLG Oldenburg[33] findet § 14 HeimG auf nicht in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Heime keine Anwendung. Ferner findet das HeimG keine Anwendung bei einer rein familiären Betreuung, bei Betreuung, der ein persönliches Bezugsverhältnis zugrunde liegt, auf Wohngemeinschaften, Tageseinrichtungen und Krankenhäuser. Wer allerdings familienfremde Personen auf unbestimmte Zeit gegen Entgelt in seinem Haus aufnimmt und ihnen Verpflegung und Betreuung gewährt, fällt dann unter § 1 HeimG, wenn er die Absicht hat, dies zukünftig wieder zu tun.[34] Auf Angestellte eines Pflegedienstes, die den Erblasser in dessen Haus gepflegt haben, findet § 14 HeimG keine Anwendung.[35]

[32] OLG Saarbrücken OLGR 1998, 92.
[35] OLG Düsseldorf NJW 2001, 2338; ebenso wenig auf Betreuungsverhältnisse BayObLG 1998, 2369.

3. Heimträger (§ 14 Abs. 1 HeimG)

 

Rz. 13

Heimträger des Heims ist diejenige natürliche oder juristische Person, die das Heim betreibt. Unter Betreiber eines Heims versteht man denjenigen, auf dessen Rechnung und in dessen Namen die Einrichtung unterhalten wird und den die Verantwortung für den Betrieb der ...

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