Rz. 1

Erbfähig sind grundsätzlich die zur Zeit des Erbfalls lebenden natürlichen Personen und die in diesem Zeitpunkt existierenden juristischen Personen, soweit sie im Zeitpunkt des Erbfalls rechtsfähig waren. Für Stiftungen, die erst nach dem Tode des Stifters genehmigt werden, gilt nach § 84 BGB für die Zuwendung die Stiftung als bereits mit dem Tode entstanden.[1] Erbfähig ist nach den §§ 124, 161 Abs. 2 HGB die OHG bzw. KG.[2] Eine Erbfähigkeit der GbR ist in der Lit. und Rspr. in der Vergangenheit grundsätzlich abgelehnt worden.[3] Hatte der Erblasser eine GbR zur Erbin bestimmt, so führte dies dazu, dass die Mitglieder der Gesellschaft Erben wurden.[4] Nach der Entscheidung des BGH v. 29.1.2001[5] zur Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR wird in der Lit. nunmehr überwiegend eine Erbfähigkeit der GbR angenommen.[6] Die Rechtsfähigkeit einer Erbengemeinschaft selbst wird aber von der Rspr. weiterhin abgelehnt.[7] Nach dem Verweis in § 7 Abs. 2 PartGG kann auch die Partnerschaft freier Berufe erbfähig sein. Bei einem nicht rechtsfähigen Verein vertritt die h.M. die Auffassung, dass die Mitglieder in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit erben, wobei nur der Vorstand zur Ausschlagung berechtigt ist.[8]

[1] Vgl. Wochner, MittRhNotK 1994, 89.
[2] Soergel/Stein, § 1923 Rn 8; MüKo/Leipold, § 1923 Rn 29.
[3] Vgl. BayObLG ZEV 1998, 387; Staudinger/Otte, § 1923 Rn 31; MüKo/Leipold, § 1923 Rn 32.
[4] Soergel/Stein, § 1923 Rn 8 a.E.
[5] BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056 "Weißes Ross".
[6] Vgl. Ulmer, ZIP 2001, 585; Lange/Kuchinke, § 4 III 1; Palandt/Weidlich, § 1923 Rn 7; vgl. auch zu den sonstigen Folgen ausführlich Scherer/Feick, ZEV 2003, 341.
[7] BGH NJW 2002, 2289 = ZErb 2002, 1621.
[8] Staudinger/Otte, § 1923 Rn 2; Soergel/Stein, § 1923 Rn 8; a.A. RG JW 1938, 2273, wonach jedes einzelne Vereinsmitglied Erbe ist mit der Verpflichtung, das Ererbte auf den Verein zu übertragen.

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