Rz. 74

Diejenigen Abkömmlinge, die nicht Hoferbe werden, erhalten nach § 12 HöfeO einen Abfindungsanspruch. Grundlage für die Höhe der Abfindung ist das Eineinhalbfache des zuletzt festgestellten Einheitswertes (§ 12 Abs. 2 S. 2 HöfeO).[215] Der Abfindungsanspruch berechnet sich nach dem Anteil bzw. der Erbquote der weichenden Erben. Er beträgt aber mindestens ⅓ des Hofwertes. Nicht berücksichtigt wird bei der Berechnung der Hoferbe selbst, auch dann nicht, wenn er nur Hofnacherbe ist.[216] Wird die Hofstelle innerhalb von 20 Jahren nach Eintritt des Erbfalls veräußert, so haben die weichenden Erben einen sog. Nachabfindungsanspruch nach § 13 Abs. 1 und 4 HöfeO.[217] Ein Nachabfindungsanspruch kann auch dann gegeben sein, wenn der Hoferbe Versicherungsleistungen für ein zerstörtes Hofgebäude erhält.[218] Auch bei der Veräußerung von Milchkontingenten besteht ein Nachabfindungsanspruch.[219] Zu beachten gilt es, dass der Hoferbe aber auch die Möglichkeit hat, innerhalb von zwei Jahren nach Veräußerung des Hofes einen sog. Ersatzbetrieb zu erwerben (§ 13 Abs. 2 und 6 HöfeO). In einem solchen Fall scheidet ein Nachabfindungsanspruch aus. Ferner scheidet ein Nachabfindungsanspruch in der Person desjenigen Abkömmlings aus, der einen Erbverzicht erklärt hat.[220]

[215] Vgl. hierzu auch BGH NJW 2001, 1727.
[217] Vgl. Stöcker, MDR 1979, 6.
[218] BGH NJW 1991, 2836.
[219] BGHZ 135, 292.
[220] BGHZ 134, 152.

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