Rz. 65

Sieht der Gesellschaftsvertrag hingegen eine sog. qualifizierte Nachfolgeklausel vor, bei der der Anteil nur auf einzelne oder einen bestimmten Erben übergeht, erfolgt der Übergang des Gesellschaftsanteils unmittelbar auf den bevorzugten Erben bzw. Miterben.[204] Die Folge ist, dass nur der aufgrund Gesellschaftsvertrags zugelassene Miterbe im Wege der unmittelbaren Vollnachfolge in die gesellschaftsrechtliche Position des Erblassers einrückt. Insoweit hat die qualifizierte Nachfolgeklausel lediglich die Wirkung einer Teilungsanordnung,[205] mit der Folge, dass der qualifizierte Nachfolger den übrigen Miterben einen Wertausgleich schuldet, da davon ausgegangen wird, dass der Wert des Gesellschaftsanteils grundsätzlich zum Nachlass gehört. Ist die Erbquote des in die Gesellschaft eintretenden Miterben höher, so dass sie dem Wert des Gesellschaftsanteils im Verhältnis zum gesamten Nachlass entspricht, oder wurde dem in die Gesellschaft eintretenden Miterben zusätzlich der Anteil durch Vorausvermächtnis zugewandt, so scheidet ein Wertausgleich aus.[206] Auch wenn bei der qualifizierten Nachfolgeklausel nur ein einzelner Miterbe oder bestimmte Miterben in die Gesellschaft nachrücken, besteht grundsätzlich kein Abfindungsanspruch gegenüber der Gesellschaft selbst, da der Wert des Anteils grundsätzlich zum Nachlass gehört.

 

Rz. 66

Ebenso wie bei der einfachen Nachfolgeklausel kommt es aus einkommensteuerlicher Sicht bei der qualifizierten Nachfolgeklausel grundsätzlich nicht zu einer Gewinnrealisierung. Schwierigkeiten entstehen nur dann, wenn Sonderbetriebsvermögen des Erblassers in den Nachlass bzw. in das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft fällt und aufgrund qualifizierter Erbfolgeregelung nur einzelne Erben in die Personengesellschaft eintreten können. In einem solchen Fall kommt es dann bereits durch den Erbanfall zu einer Aufdeckung stiller Reserven.[207]

[204] BGHZ 68, 225.
[205] BGHZ 68, 225.
[206] BayObLG DNotZ 1981, 702.
[207] BMF-Schreiben v. 11.1.1993, Tz. 84 und v. 14.3.2006, Tz 73.

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