Rz. 81

Das Eintrittsrecht des § 563 BGB geht grundsätzlich dem Sonderkündigungsrecht (§§ 564, 580 BGB) vor. Für den überlebenden Ehegatten, Lebensgefährten, Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen ist § 563 BGB nur dann von Bedeutung, wenn er nicht bereits Mitmieter gewesen ist, da er ansonsten das Mietverhältnis nach § 563a BGB fortsetzen kann. Nach § 563 BGB tritt der überlebende Ehegatte, Familienangehörige, Lebensgefährte oder Haushaltsangehörige automatisch mit Rückwirkung auf den Todeszeitpunkt in das Mietverhältnis ein, es sei denn, es wurde binnen eines Monats gegenüber dem Vermieter erklärt, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will (§ 563 Abs. 3 S. 1 BGB). Für jeden Eintrittsberechtigten läuft eine gesonderte Ablehnungsfrist, die mit Kenntnis vom Tod des Erblassers bzw. Mieters gesondert zu laufen beginnt. Waren der Verstorbene und die privilegierte Person Mitmieter, kann bei einem Wohnraummietverhältnis, unabhängig von der Erbenstellung, das Mietverhältnis allein fortgesetzt werden. Dem Vermieter steht dann kein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Das Eintrittsrecht nach § 563 BGB besteht unabhängig von der Erbenstellung und unabhängig davon, welche Verfügung von Todes wegen der Erblasser hinterlassen hat. Eine entgegenstehende letztwillige Bestimmung ist unwirksam.[230]

[230] Soergel/Stein, § 1922 Rn 84.

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