Rz. 29

Die Unterhaltsansprüche von Verwandten erlöschen gleichfalls mit dem Tod des Erblassers. Lediglich für bereits zu Lebzeiten des Erblassers fällige und rückständige Unterhaltsansprüche haftet der Nachlass. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten geht hingegen als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über. Dies gilt auch für eine unselbstständige Unterhaltsvereinbarung (Altersunterhalt) im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung.[63] Der Unterhaltsanspruch ist als Nachlassverbindlichkeit aber gem. § 1586b BGB der Höhe nach auf den fiktiven Pflichtteilsanspruch des ehemaligen Ehepartners begrenzt. Dabei gilt, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche bei der Berechnung der Höchstgrenze des Unterhalts zu berücksichtigen sind.[64] Die Einrede nach § 2328 BGB steht den Erben, die selbst pflichtteilsberechtigt sind, nicht zu.[65] Maßgebend für die Höhe des Haftungsanspruchs ist der kleine Pflichtteilsanspruch (§ 1931 Abs. 1 und 2 BGB).[66] Der Anspruch aus § 1586b BGB ist selbst vererblich.[67] Er entfällt, wenn der überlebende Ehepartner entsprechend § 2346 Abs. 1 und 2 BGB auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.[68] Für den Anspruch aus § 1586b BGB haftet der Erbe.[69] Nach § 16 LPartG i.V.m. § 1586b BGB steht dem überlebenden Lebenspartner, der Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt hat, ebenfalls ein Anspruch bis zur Höhe des fiktiven Pflichtteils zu. Ist die Unterhaltspflicht auf die Erben übergegangen, ist für beide Parteien die Abänderungsklage möglich, wenn wesentliche Änderungen bei den für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umständen eintreten.[70] Gegenüber den Erben steht dem Unterhaltsberechtigten ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des tatsächlichen und fiktiven Nachlasses zu.[71]

[64] BGH NJW 2001, 828; BGH FamRZ 2007, 3207.
[65] BGH FamRZ 2007, 3207.
[66] Palandt/Brudermüller, § 1586b Rn 6.
[67] BGH FamRZ 1985, 164.
[68] Dieckmann, NJW 1980, 2777.
[70] OLG Zweibrücken FamRZ 2007, 399.
[71] AG Bad Homburg FamRZ 2007, 1771.

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