Rz. 88

Rechtsnachfolger i.S.d. § 239 ZPO ist grundsätzlich der Erbe nach § 1922 BGB. Im Falle des Vorliegens einer Erbengemeinschaft ist jeder einzelne Miterbe Rechtsnachfolger.[259] Wird der Rechtsstreit nur durch einen Miterben auf Klägerseite fortgeführt, so muss er grundsätzlich Leistung an alle Miterben verlangen (§ 2039 BGB). Auf Beklagtenseite kann der einzelne Miterbe den Rechtsstreit allein fortführen, wenn er gem. den §§ 1967, 2058 BGB als Gesamtschuldner haftet.[260] Auch der Sonderrechtsnachfolger, wie bspw. der Nacherbe im Prozess des Vorerben, der Zessionar einer auf den Todesfall abgetretenen Forderung,[261] der Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung[262] oder der Eigentümer beim Tod eines Nießbrauchsberechtigten, fällt unter § 239 ZPO und ist Rechtsnachfolger i.S.d. Vorschrift.[263]

 

Rz. 89

Hat der Erblasser für seinen Nachlass Testamentsvollstreckung angeordnet, dann ist eine Aufnahme durch die Erben im Falle eines Aktivprozesses ausgeschlossen, da die der Verwaltung unterliegenden Nachlassforderungen nur durch den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden können (§ 2212 BGB). Der Gegner kann in diesem Fall den Testamentsvollstrecker durch Anzeige seiner Fortsetzungsabsicht in den Prozess hineinziehen.[264] Liegt ein Passivprozess vor, dann steht § 243 ZPO einer Aufnahme des Prozesses durch die Erben nicht entgegen (§ 2213 BGB).

 

Rz. 90

Haben die Erben einer Einzelfirma alle Aktiva und Passiva des Firmenvermögens auf eine GmbH und Co.KG übertragen, findet § 239 ZPO keine Anwendung und der Rechtsstreit, der durch den Tod des früheren Einzelfirmeninhabers unterbrochen wurde, kann durch die GmbH und Co.KG nicht aufgenommen werden.[265]

[259] OLG Frankfurt MDR 1966, 153.
[260] BGH NJW 1964, 2301.
[261] BGH NJW 1965, 1913.
[262] OLG Stuttgart NJW 1956, 1073.
[263] Vgl. Zöller/Greger, § 239 ZPO Rn 9.
[264] BGHZ 104, 1.
[265] BGH DB 1981, 365.

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