Rz. 5

Die Darlegungs- und Beweislast für den Tod des Erblassers und den Zeitpunkt wird i.d.R. durch die Sterbeurkunde belegt (§§ 54, 60 PStG). Ferner hat derjenige, der eine Erbenstellung behauptet, die Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Erbrecht ergibt. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge ist dies seine Verwandtschaft zum Erblasser, im Falle der gewillkürten Erbfolge das Vorliegen einer wirksamen Verfügung von Todes wegen.[5] Die Verwandtschaft zum Erblasser wird sich i.d.R. aus den Personenstandsurkunden, bspw. aus dem Familienbuch, ergeben und so nachweisen lassen[6] (§§ 54 ff. PStG). Der Nachweis einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen, aus der sich das Erbrecht ergibt, erfolgt i.d.R. durch Vorlage der handschriftlichen bzw. notariellen Urkunde.

[5] Vgl. zu den Anforderungen an den Nachweis der Abstammung LG Mainz Rpfleger 1989, 25.
[6] Vgl. zu den Einsichts- und Auskunftsrechten gegenüber dem Standesamt OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 660.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge