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Regelungen über das Erbrecht finden sich im Fünften Buch in den §§ 1922–2385 BGB. Darüber hinaus befinden sich in vielen weiteren Gesetzen Vorschriften, die Regelungen für den Erbfall vorsehen. Hierbei sei, ohne Vollständigkeit der nachfolgenden Aufzählung zu beanspruchen, auf folgende Vorschriften hingewiesen:

§§ 131, 161 HGB: Regelungen für den Fall des Todes eines Gesellschafters einer KG oder OHG;
§ 14 HeimG, der die Erbfähigkeit von Heimmitarbeitern regelt, und die zwischenzeitlich ergangenen landesrechtlichen Regelungen (vgl. § 1923 Rdn 10 ff.);
§ 11 VerschG, der eine Regelung für Vermutung eines gleichzeitigen Versterbens regelt (Kommorientenvermutung);
§§ 563, 564 BGB: zu den Ansprüchen aus Mietverhältnissen im Erbfall zahlreiche Vorschriften im Vierten Buch des BGB (Familienrecht), wie bspw. § 1371 BGB zur Frage des Zugewinnausgleichs im Erbfall und § 1586b BGB zur Vererblichkeit nachehelichen Unterhalts;
erbrechtliche Regelungen unter Lebenspartnern nach § 10 LPartG;
Regelungen der §§ 328, 331 BGB bei Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall;
die höferechtlichen Sondervorschriften nach der Höfeordnung (§§ 5, 6 HöfeO) und Grundstückverkehrsgesetz;
Überleitungsvorschriften nach § 93 SGB XII;
Urheberrecht (§ 27 MarkenG, § 34 VerlagsG, § 15 Abs. 1 PatG und §§ 28 ff. UrhG);
Nachweis der Verwandtenerbfolge und des Todes des Erblassers (§§ 54 ff. PStG).

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