Zusammenfassung

 
Begriff

Das Dach ist zwingend Gemeinschaftseigentum. Gleiches gilt für den isolierenden Dachbelag. Regelmäßig ist auch die Dachterrasse Gemeinschaftseigentum, kann aber durch Teilungserklärung grundsätzlich dem Sondereigentum zugeordnet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Dach ist konstruktiver Bestandteil der Wohnanlage und gehört zwingend zum Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 2 WEG).

BGH, Urteil v.4.5.2018, V ZR 163/17: Eine Regelung in der Teilungserklärung, wonach Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z. B. Balkon, Loggia), auf dessen Kosten instandzuhalten und instandzusetzen sind, ist nächstliegend dahin auszulegen, dass sie auch einzelnen Wohnungen zugeordnete Terrassen im Dach der Anlage erfasst und dass sie die Instandsetzung sowohl der im Sonder- als auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile solcher Terrassen betrifft.

BGH, Urteil v. 16.3.2018, V ZR 276/16: Ob nach einer Baumaßnahme im Bereich des Sondereigentums, bei der auch in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen worden ist, die im Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden Anforderungen an den Schallschutz einzuhalten sind, bestimmt sich nach dem Gewicht des Eingriffs in die Gebäudesubstanz. Nur grundlegende Um- oder Ausbauten wie etwa ein Dachgeschossausbau begründen eine Pflicht zur Beachtung der aktuellen technischen Anforderungen an den Schallschutz; dagegen kann bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder (ggf. zugleich) der Modernisierung des Sondereigentums dienen, ein verbessertes Schallschutzniveau im Grundsatz nicht beansprucht werden.

AG München, Urteil v. 22.4.2016, 483 C 6753/11 WEG: Sieht die Teilungserklärung den Ausbau des Dachgeschosses zu Nicht-Wohnzwecken ausdrücklich vor, können Ansprüche auf Rückbau des zu Wohnzwecken durchgeführten Ausbaus nicht geltend gemacht werden, wenn nicht plausibel dargelegt wird, welche Einwände gegen den Ausbau bestehen und nur ein Eigentümer in Anspruch genommen wird, obwohl gleichartige bauliche Veränderungen auch von einem anderen Wohnungseigentümer vorgenommen wurden.

 
Die häufigsten Fallen
  1. Dachausbau ist bauliche Veränderung

    Wird ein Dach so ausgebaut, dass ein Gästezimmer z. B. um ein WC erweitert wird, so handelt es sich immer um einen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum. Deshalb liegt eine bauliche Veränderung vor, die jedoch mit Stimmenmehrheit beschlossen werden kann.

  2. Erforderliche Dachsanierung gut vorbereiten

    Die Sanierung eines Gebäudedachs ist regelmäßig sehr kostenträchtig. Der Verwalter sollte deshalb zur Schadensvermeidung für die Gemeinschaft einen klar umrissenen und detaillierten Wartungsvertrag mit einem Dachdecker abschließen. Die Befugnis des Verwalters zum Abschluss eines Wartungsvertrags ergibt sich aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG, da es sich hierbei zumindest in größeren Wohnanlagen um eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung untergeordneter Bedeutung handelt, die auch in aller Regel nicht zu erheblichen Verpflichtungen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führt. Darin sollte der fachlich ausgewiesene Handwerker verpflichtet werden, das Dach regelmäßig auf Schäden und Mängel zu untersuchen und die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen nach Absprache mit dem Verwalter durchzuführen. Allerdings bedürfen größere Erhaltungmaßnahmen eines Genehmigungsbeschlusses der Wohnungseigentümer.

  3. Lagenachteil einer Dachgeschosswohnung bei Heizkosten regelmäßig unbeachtlich

    Der Lagenachteil einer Dachgeschosswohnung bleibt bei der Heiz- und Betriebskostenabrechnung regelmäßig unberücksichtigt. Entstehen dem Nutzer höhere Heizkosten, muss er diese selbst tragen. Es besteht auch keine Verpflichtung, für eine zusätzliche Wärmeisolierung zu sorgen.

1 Abgrenzung Gemeinschaftseigentum/Sondereigentum

Das Dach gehört als konstruktiver für den Bestand und die Sicherheit der Wohnanlage erforderlicher Gebäudebestandteil mit gleichzeitiger Schutzfunktion und als architektonisches Gestaltungselement zwingend zum Gemeinschaftseigentum.[1] Auch das Glasdach eines Hofraums ist als konstruktiver Bestandteil zwingend Gemeinschaftseigentum. Weist also etwa die Teilungserklärung einen im Hof einer Wohnungseigentumsanlage mit einem Glasdach überdeckten "Hofraum" einem der Miteigentümer als Teileigentum zu, so gilt dies nicht für das Glasdach. Hierbei handelt es sich um einen "konstruktiven" Teil des Teileigentums, der notwendigerweise Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums ist und auch durch eine anderslautende Bestimmung in der Teilungserklärung nicht zum Gegenstand des Sondereigentums werden kann.[2]

Auch der für den Schutz und die Isolierung erforderliche Dachbelag (Dachziegel, Teerpappe) ist zwingendes Gemeinschaftseigentum.[3]

Dachfenster sind ebenfalls gemeinschaftliches Eigentum. Eine Aufteilung in Außenseite als Gemeinschaftseigentum und Innenseite als Sondereigentum istunzulässig.[4]

 
Hinweis

Dachterrasse

Die Dachterrasse ist zwar regelmäßig Gemein...

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