Der Dachboden oder Speicher bzw. andere Räume, die nach der Bauordnung nicht zur wohnlichen Nutzung geeignet sind, gehören als Zubehörräume nicht zur anrechenbaren Wohnfläche.

Die Wohnflächenverordnung sieht in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoFlV vor, dass auch die Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen zur Wohnfläche gehören, wenn sie ausschließlich zur Wohnung gehören. Als Zubehörräume gehören die Grundflächen von Abstellräumen, Bodenräumen, Trockenräumen etc. nicht zur Wohnfläche. Die Grundflächen von Balkonen, Loggien etc. sind regelmäßig zu einem Viertel höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen (§ 4 Nr. 4 WoFlV). Die Grundflächen der anderen Räume sind im Übrigen bei einer lichten Höhe von 2 Metern vollständig und zwischen 1 und 2 Metern mit der Hälfte zu berücksichtigen.

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