(1) 1Für den Beschluß der Hauptversammlung oder der Gesellschafterversammlung von Kapitalgesellschaften über die Neufestsetzung des gezeichneten Kapitals und die Einziehung von Anteilen genügt die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen gezeichneten Kapitals ohne Rücksicht auf die Stimmenzahl. 2Eines Sonderbeschlusses der einzelnen Gattungen von Anteilen bedarf es nicht. 3Dies gilt auch dann, wenn die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen. 4Für eine zugleich mit der Neufestsetzung beschlossene Erhöhung des gezeichneten Kapitals gelten die für die Rechtsform maßgeblichen Vorschriften über die Kapitalerhöhung nur, wenn diese nicht aus vorhandenem Eigenkapital erfolgt.

 

(2) 1Für den Beschluß der Mitgliederversammlung von Genossenschaften, durch den die Geschäftsguthaben, die Geschäftsanteile und die Haftsummen neu festgesetzt werden, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, auch wenn gesetzliche Vorschriften oder das Statut etwas anderes bestimmen. 2Wird mit der Neufestsetzung gleichzeitig eine Erhöhung der neu festgesetzten Geschäftsanteile beschlossen, so sind die Vorschriften des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nur anzuwenden, wenn die Erhöhung nicht aus vorhandenem Eigenkapital erfolgt.

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