Leitsatz (amtlich)

›1. Der Beamte hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung.

2. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn beschränkt sich auf das von dem Beamten bekleidete Amt. Sie schränkt daher grundsätzlich das Ermessen des Dienstherrn bei der Entscheidung, ob ein Beamter befördert wird, nicht ein. In der Nichtbeförderung als solcher liegt somit auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht.

3. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht kann zu einem Anspruch auf Ersatz des durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens führen, wenn sie für jene adäquat ursächlich war.

4. Zum Begriff der Personalakten und zum Anspruch auf Entfernung von Vorgängen aus den Personalakten.‹

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW

VG Köln

 

Fundstellen

Haufe-Index 3037529

BVerwGE 15, 3

BVerwGE, 3

DVBl. 1963, 525

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