Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Insolvenzsicherung. Beitragsgrundlagenbescheid. Versorgungszusage. Direktversicherung. widerrufliche Direktversicherung. Widerruf. Kündigung. Abfindung. Erlaßvertrag. Erlaß. Unverfallbarkeit. Verbot des Widerrufs. Schadensersatz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Pensions-Sicherungs-Verein kann als Träger der Insolvenzsicherung auf der Grundlage des § 10 BetrAVG sog. Beitragsgrundlagenbescheide erlassen.

2. Hat der Arbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung eine widerrufliche Direktversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen und widerruft er nach Eintritt der Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft das Bezugsrecht wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wird grundsätzlich ein der Insolvenzsicherung unterliegender Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründet, auch wenn dieser auf die Versorgung verzichtet hat.

 

Normenkette

BetrAVG § 1 Abs. 1-2, § 2 Abs. 2 S. 1, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, §§ 10, 17 Abs. 3; BGB § 249

 

Verfahrensgang

OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Urteil vom 10.01.1990; Aktenzeichen 4 OVG A 94/88)

VG Braunschweig (Entscheidung vom 17.03.1988; Aktenzeichen 1 VG A 150/87)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. Januar 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Ferner werden ihm die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Der im Jahre 1929 geborene – nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat verstorbene – frühere Beigeladene war seit dem 1. Januar 1966 bei dem Kläger, einem Schausteller, als Arbeitnehmer beschäftigt. Als betriebliche Altersversorgung hatte der Kläger für den Beigeladenen zum 1. Januar 1976 eine Direktversicherung i. S. des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl IS. 3610) mit nachfolgenden Änderungen (Betriebsrentengesetz, BetrAVG) mit widerruflichem Bezugsrecht abgeschlossen. Das Deckungskapital betrug zum 31. Dezember 1984 19.990 DM.

Nachdem im Betrieb des Klägers wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgetreten waren, beendete dieser das Arbeitsverhältnis und kündigte 1985 im Zusammenhang damit die Direktversicherung. Er widerrief die Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers und ließ sich den Rückkaufswert auszahlen. Der frühere Beigeladene, der mit dem Kläger befreundet war, bestätigte nachträglich, daß er auf Leistungen aus der Direktversicherung verzichte, ohne eine Abfindung zu verlangen.

Der Beklagte erließ einen Beitragsgrundlagenbescheid, durch den der Kläger verpflichtet wurde, für die Versorgungszusage vom Beitragsjahr 1986 an Beiträge zur Insolvenzsicherung zu entrichten.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage blieb im ersten und im zweiten Rechtszug ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt: Rechtsgrundlage für den Beitragsgrundlagenbescheid sei § 10 BetrAVG. Die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sei nicht durch einen Erlaßvertrag erloschen. Ein solcher Vertrag verstoße gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG und sei deshalb nichtig. Zweck der genannten Bestimmung sei es sicherzustellen, daß der Arbeitnehmer im Versorgungsfall tatsächlich Leistungen erhalte. Wenn die Bestimmung schon die Abfindung für eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Versorgungsanwartschaft nur zulasse, wenn sie auf einer Versorgungszusage von weniger als zehn Jahren beruhe, könne erst recht ein abfindungsloser Erlaß nicht zulässig sein. Auf das Motiv des Berechtigten, auf die Versorgungsanwartschaft zu verzichten, komme es nicht an.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision. Der Kläger macht zu ihrer Begründung geltend: § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG befasse sich nicht mit einem vertraglichen Verzicht, sondern mit einer Abfindung. Abfindungsvertrag und Erlaßvertrag seien unterschiedlich zu bewerten, weil der Arbeitnehmer einen Erlaßvertrag nicht zum Zwecke der Erlangung liquider Mittel schließe, sondern im allgemeinen und so auch hier aus altruistischen Gründen. Der Zweck des Gesetzes sei es lediglich, das vorgefundene Betriebsrentenwesen behutsam gesetzlich zu korrigieren; eine vollständige gesetzliche Regelung sei nicht erfolgt und auch nicht gewollt gewesen. Ein Verbot eines Erlaßvertrages könne dem Gesetz nicht entnommen werden und sei in Ansehung des Art. 2 Abs. 1 GG und des Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich bedenklich. Wegen der Selbstbeschränkung des Gesetzgebers verbleibe es bei der Vertragsfreiheit. Auf einen ihm möglicherweise wegen des Widerrufs der Versicherung zustehenden Schadensersatzanspruch habe der frühere Beigeladene ebenfalls wirksam verzichtet.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. Januar 1990 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 17. März 1988 den Beitragsgrundlagenbescheid des Beklagten vom 30. Januar 1987 und dessen Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 1987 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt unter Darlegung seiner Rechtsauffassung,

die Revision zurückzuweisen.

Der frühere Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Der Oberbundesanwalt hält die Revision für unbegründet und führt aus, das Gesetz sei erkennbar von der sozialpolitischen Vorstellung geprägt, daß Vermögenswerte, die der sozialen Sicherung dienen, diesem Zweck grundsätzlich erhalten bleiben sollten. Dabei habe der Gesetzgeber auch an den Schutz des Arbeitnehmers vor sich selbst gedacht.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Der Senat kann trotz des Todes des früheren Beigeladenen entscheiden, weil eine Unterbrechung des Verfahrens nicht eingetreten ist. Der Entscheidung steht auch nicht entgegen, daß die Rechtsnachfolge des verstorbenen Beigeladenen nicht geklärt ist (vgl. z.B. Beschluß vom 14. Oktober 1993 – BVerwG 1 B 165.93 – m.w.N.).

2. Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts.

a) Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Die Beiträge nach § 10 BetrAVG werden aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung erbracht. Deshalb ist auch für die Prüfung eines Beitragsgrundlagenbescheides der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. BVerwGE 64, 248 ≪249≫).

b) Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Betriebsrentengesetz den Erlaß eines Beitragsgrundlagenbescheides gestattet (vgl. Urteil vom 15. Januar 1987 – BVerwG 3 C 3.81 – Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 5; ferner zur Zulässigkeit feststellender Verwaltungsakte allgemein Beschlüsse vom 10. Oktober 1990 – BVerwG 1 B 131.90 – Buchholz 451.20 § 34 c GewO Nr. 4 und vom 2. Juli 1991 – BVerwG 1 B 64.91 – Buchholz 451.44 HeimG Nr. 6). Die Beitragspflicht kann auch für zurückliegende Zeiträume geltend gemacht werden, solange wie hier Verjährung nicht eingetreten ist. Es kommt darauf an, ob im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung die Voraussetzungen für das Bestehen der Beitragspflicht dem Grunde nach hinsichtlich der Zeiträume vorlagen, für die die Beitragspflicht geltend gemacht wird (vgl. BVerwGE 75, 292 ≪295≫). Dies ist hier der Fall.

c) Materielle Rechtsgrundlage des angefochtenen Beitragsgrundlagenbescheides ist § 10 BetrAVG.

aa) Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die entweder Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse oder eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und-Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG bezeichneten Art durchführen. Die Beitragspflicht setzt im Falle einer Versorgungsanwartschaft weiter regelmäßig voraus, daß diese nach § 1 BetrAVG unverfallbar ist. Das folgt zwar nicht aus der die Beitragspflicht dem Grunde nach bestimmenden Vorschrift des § 10 Abs. 1 BetrAVG, wohl aber aus § 10 Abs. 3 BetrAVG, der ausdrücklich § 1 BetrAVG in Bezug nimmt. Danach kann der Beitrag nicht bemessen werden aus solchen Versorgungsanwartschaften, die noch nicht unverfallbar sind. Deshalb besteht in diesen Fällen auch keine abstrakte Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 BetrAVG (vgl. Hofer/Reiners/Wüst, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 3. Aufl., Stand: 30. Juli 1993, § 10 Rdnr. 3140; Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, § 10 Rdnr. 17; Paulsdorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, § 10 Rdnr. 23).

bb) Eine Beitragspflicht des Klägers kann nicht damit begründet werden, daß er eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG bezeichneten Art durchführe. Die Beitragspflicht ist für den Zeitraum vom 1. Januar 1986 an festgestellt worden. Die zugunsten des früheren Beigeladenen bestehende Direktversicherung war hingegen bereits 1985 beendet. Dies war im Verhältnis zu dem Versicherungsunternehmen wirksam (vgl. Ahrend/Förster, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 4. Aufl., § 1 Anm. 11; Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, Kommentar zum Betriebsrentengesetz, § 1 Rdnr. 319; Höfer/Reiners/Wüst, a.a.O., ART Rdnr. 131, 132; § 1 Rdnr. 1585; Blomeyer/Otto, a.a.O., § 1 Rdnr. 256; Blomeyer, DB 1988, 962 ≪965≫). Bestand im maßgeblichen Zeitraum keine Direktversicherung, kann sie auch keine Beitragspflicht auslösen.

cc) Eine Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung ist aber deshalb gegeben, weil an die Stelle der unverfallbaren Anwartschaft aus der Direktversicherung ein Anspruch getreten ist, der der Insolvenzsicherung unterliegt.

aaa) Der angefochtene Bescheid und das erstinstanzliche Urteil gehen davon aus, daß sich aus einer unverfallbaren Anwartschaft unter den hier gegebenen Umständen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG i.V.m. § 2 Abs. 1 BetrAVG ein unmittelbarer Anspruch des früheren Beigeladenen gegen den Kläger ergibt, der der Insolvenzsicherung unterliegt. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das Gesetz verpflichtet für den Fall der Direktversicherung in § 2 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG den Arbeitgeber unmittelbar, eine Differenz zwischen der Teilleistung, die für einen nach Erfüllung der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen ausgeschiedenen Arbeitnehmer aufrechtzuerhalten ist, und einer niedrigeren Versicherungsleistung auszugleichen. Diese Vorschrift betrifft den Fall, daß die Deckungssumme der Direktversicherung, die von verschiedenen versicherungstechnischen Faktoren abhängt, hinter dem Wert der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft des Arbeitnehmers zurückbleibt. In einem solchen Fall muß der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG die Differenz als unmittelbare Versorgung erbringen. Um eine damit vergleichbare Konstellation, die das Bestehen einer intakten Direktversicherung voraussetzt, geht es hier nicht. Der Kläger hat die Direktversicherung 1985 gekündigt; der Rückkaufswert ist ausgezahlt. Eine aufgrund eines Ergänzungsanspruchs auszugleichende Differenz zwischen einem Leistungsanspruch des Arbeitnehmers und einer bestimmten Versicherungssumme besteht für die hier interessierenden Jahre ab 1986 nicht. Für eine entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf den Fall des Nichtbestehens einer Direktversicherung fehlt es an der erforderlichen Ähnlichkeit der Sachverhalte.

bbb) Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Beklagten, Beiträge zur Durchführung der Insolvenzsicherung seien deshalb zu erbringen, weil die Zusage des Klägers, eine betriebliche Altersversorgung durchzuführen, als solche insolvenzgesichert sei. Das Betriebsrentengesetz differenziert sowohl bei den Bestimmungen über die Unverfallbarkeit als auch bei denjenigen über die Insolvenzsicherung danach, in welcher der im Gesetz vorgesehenen Modalitäten die betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird. Dies verbietet es, die Beitragspflicht an eine von der Form der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung losgelöste Zusage zu knüpfen.

ccc) Nach Auffassung des Senats ist wegen des Widerrufs der Bezugsberechtigung und der Kündigung des Versicherungsvertrages jedoch ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Kläger entstanden, der insolvenzgeschützt ist, so daß der Beklagte Beiträge nach § 10 BetrAVG fordern kann.

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG darf der Arbeitgeber das Bezugsrecht des Arbeitnehmers aus einer Direktversicherung nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG nicht mehr wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerrufen. Dieses gesetzliche Verbot bindet den Arbeitgeber nicht im Verhältnis zu dem Versicherungsunternehmen (vgl. Ahrend/Förster, a.a.O., § 1 Anm. 11; Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, a.a.O., § 1 Rdnr. 319; Hofer/Reiners/Wüst, a.a.O., § 1 Rdnr. 1585; Blomeyer/Otto, a.a.O., § 1 Rdnr. 256; Blomeyer, DB 1988, 962 ≪965≫). Macht der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherungsunternehmen von seinem insoweit versicherungsrechtlich bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch, kann dies jedoch im Verhältnis zum Arbeitnehmer gegen das gesetzliche Verbot des § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG verstoßen. In gleicher Weise kann auch die Kündigung (§ 165 Abs. 1 VVG) der Versicherung im Verhältnis zu dem Arbeitnehmer rechtswidrig sein. Schon der diesem Verbot widersprechende Widerruf der Bezugsberechtigung löst einen Schadensersatzanspruch aus (vgl. BAG, Urteil vom 28. Juli 1987 – 3 AZR 694.85 – AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung). Dies ist eine Folge dessen, daß § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG den Bestand der Versorgungsanwartschaft des Arbeitnehmers vor dem versicherungsvertragsrechtlich im allgemeinen zulässigen Widerruf der Bezugsberechtigung schützen will. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Schutzvorschrift, muß er grundsätzlich dafür einstehen, indem er Schadensersatz leistet.

Der Kläger hat unter Verletzung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG das Bezugsrecht widerrufen. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG waren erfüllt. Zwar bestand die Versorgungszusage noch keine 10 Jahre. Sie bestand aber mehr als drei Jahre, was ausreicht, weil der frühere Beigeladene über 12 Jahre dem Betrieb des Klägers angehörte. Der Widerruf erfolgte auch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, denn dafür genügt, daß wie hier ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Kündigung des Arbeitsverhältnisses und dem Widerruf besteht und der Widerruf auch nicht mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers begründet werden kann, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.

Auch Versorgungszusagen auf der Grundlage von Direktversicherungen können unter Umständen einseitig aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen werden (vgl. Hofer/Reiners/Wüst, a.a.O., ART Rdnr. 386; Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, a.a.O., § 1 Rdnr. 420). § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG bezweckt den Schutz des Arbeitnehmers vor einem Widerruf der Bezugsberechtigung aus Gründen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er steht aber einem Widerruf aus anderen Gründen, auch wenn dieser anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wird, nicht in jedem Fall entgegen. Die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Versorgungszusage sind nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich danach, welchen Stand die aus der Versorgungszusage erwachsene Versorgungsanwartschaft hat. Ein Eingriff in den durch die Betriebszugehörigkeit erdienten Besitzstand des Arbeitnehmers ist danach nur ausnahmsweise zulässig (vgl. BAG, Urteil vom 17. März 1987 – 3 AZR 64.84 – BB 1987, 1673, auch BAGE 49, 57 ≪68≫). In der Regel ist er unverhältnismäßig und deshalb unzulässig. Er ist bei Versorgungsanwartschaften, die nach Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes zugesagt worden sind (vgl. dazu BVerfGE 74, 129 ≪154≫), nur gestattet, wenn dafür zwingende Gründe vorliegen. Sind solche Gründe gegeben, darf der Arbeitgeber auch eine unverfallbare Anwartschaft einseitig widerrufen.

Die Vorinstanzen haben keine Feststellungen darüber getroffen, ob hier zwingende Gründe vorlagen. Darauf kommt es indessen nicht an. Denn selbst eine Notlage des Arbeitgebers rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, den Widerruf einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft nur dann, wenn vorher der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein. „eingeschaltet” worden ist (vgl. BAGE 29, 379 ≪391≫; 68, 272 ≪275≫). Seine Beteiligung soll es ihm ermöglichen zu prüfen, ob und inwieweit er nach dem Widerruf einer Versorgungsanwartschaft wegen wirtschaftlicher Notlage einstehen muß oder doch darf (vgl. BAGE 29, 379 ≪391≫). Seine Einschaltung kann nicht mit Wirkung für die Zeit vor der Erklärung des Widerrufs nachgeholt werden (vgl. BAGE 68, 272 ≪275≫). Hier fehlt es an der erforderlichen Beteiligung des Beklagten. Somit war der Kläger nicht berechtigt, einseitig die Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers zu widerrufen.

Die Rechtswidrigkeit des Widerrufs der Bezugsberechtigung ist auch nicht deshalb entfallen, weil der Kläger und der inzwischen verstorbene Beigeladene vereinbart hatten, daß die Versorgungsanwartschaft entfallen solle. Diese Vereinbarung ist unwirksam. Die Wirksamkeit eines Erlaßvertrages bzw. Verzichts in bezug auf eine den Voraussetzungen des § 1 BetrAVG genügende Versorgungsanwartschaft wird teilweise für zulässig erachtet (vgl. Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, a.a.O., § 3 Rdnr. 34 a; Hofer/Reiners/Wüst, a.a.O., § 3 Rdnr. 2083; Blomeyer/Otto, a.a.O., § 3 Rdnr. 11). Der erkennende Senat folgt indessen der namentlich vom Bundesarbeitsgericht (BAGE 56, 148; 65, 341) vertretenen Gegenansicht (so auch Willemsen, RdA 1987, 327 ≪331≫; Heither, RdA 1993, 72 ≪74≫; Blomeyer, BetrAV 1988, 1 ≪6≫). Die Unwirksamkeit eines derartigen Vertrages ergibt sich aus § 3 BetrAVG. Nach dieser Bestimmung kann dem Arbeitnehmer für eine Anwartschaft, die er wie hier der frühere Beigeladene nach § 1 Abs. 1 bis 3 BetrAVG bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses behält, mit seiner Zustimmung eine einmalige Abfindung gewährt werden, wenn die Anwartschaft auf einer Versorgungszusage beruht, die weniger als zehn Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen erteilt wurde. Daraus folgt zunächst das Verbot einer Abfindung, wenn die Anwartschaft auf einer Versorgungszusage beruht, die zehn Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen erteilt worden ist. Aus diesem Verbot muß der Schluß gezogen werden, daß bei sonst gleichen Voraussetzungen erst recht der abfindungslose Verzicht auf die Anwartschaft unwirksam ist. Beruht die unverfallbare Anwartschaft auf einer Versorgungszusage, die weniger als zehn Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen erteilt wurde, kann zwar mit Zustimmung des Arbeitnehmers eine einmalige Abfindung gewährt werden. Daraus folgt aber zugleich, daß ohne eine solche Abfindung die Versorgungsanwartschaft erhalten bleibt. Davon kann nach § 17 Abs. 3 BetrAVG nicht durch individuelle Abmachung zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Der Revision ist zuzugeben, daß § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG den Verzicht auf eine Versorgungsanwartschaft nicht ausdrücklich regelt. Gleichwohl muß aus dem Zusammenhang des § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG mit § 1 BetrAVG und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Gesetzes geschlossen werden, daß der Verzicht ohne Abfindung unzulässig ist. § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG liegt der Gedanke zugrunde, daß der Gesichtspunkt der Erhaltung der Versorgung nur ausnahmsweise gegen Abfindung zurücktreten darf, wenn die Versorgungszusage weniger als zehn Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen erteilt worden ist. Bei einer mindestens zehn Jahre zurückliegenden Versorgungszusage darf die Versorgungsanwartschaft nicht einmal gegen Abfindung beseitigt werden; es bleibt dann bei der erarbeiteten Versorgungsanwartschaft. Dem Arbeitnehmer soll in diesem Falle die Altersversorgung stets erhalten bleiben. Dieses Ziel würde durch einen abfindungslosen Verzicht noch stärker beeinträchtigt werden als durch eine Abfindung, die es dem Arbeitnehmer immerhin ermöglichte, eine eigene Vorsorge zu treffen. Wird in diesem Falle schon eine Abfindung ausgeschlossen, um die Versorgungsanwartschaft (notfalls auch gegen den gegenwärtigen Willen des Arbeitnehmers) aufrechtzuerhalten, muß dies erst recht für einen Verzicht gelten. Liegt die Versorgungszusage noch keine zehn Jahre zurück, räumt das Gesetz dem Arbeitgeber im Interesse einer Vereinfachung in der Abwicklung eine von der Zustimmung des Arbeitnehmers abhängige Abfindungsmöglichkeit ein. Wenn dem Arbeitnehmer in diesem Falle eine Abfindung gewährt wird, läßt das Gesetz den Gedanken der Sicherung der Altersversorgung zurücktreten. Wird ihm aber keine Abfindung gewährt, soll ihm seine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erhalten bleiben. Es spricht nichts dafür, daß das Gesetz es in dem Fall der noch nicht zehnjährigen Versorgungszusagedauer ermöglichen wollte, eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft abfindungslos untergehen zu lassen. Vielmehr entspricht es dem Regelungssystem des Gesetzes, daß die unverfallbare Versorgungsanwartschaft grundsätzlich bestehen bleiben soll und nur ausnahmsweise gegen Abfindung untergehen kann. Dieser Regelungsmechanismus ist gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG auch gegenüber freiwilligen Vereinbarungen der Partner des Arbeitsvertrages gesichert.

Dieses Verständnis wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Ihnen ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber einen Schutz der sozial schwächeren Partner des Arbeitsvertrages durch gesetzliche Mindestnormen erzielen wollte. Die von dem Gesetzgeber gewählte arbeitsrechtliche Lösung zur Regelung von ihm als Mängel empfundener Zustände sollte zwar keine umfassende Kodifikation des gesamten Betriebsrentenwesens bewirken, sondern „einige Mängel” beseitigen (vgl. BT-Drucks. 7/1281, S. 19). Zu diesen gehörte aber gerade die ohne gesetzliche Regelung bestehende weitgehende Verfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften, die beseitigt werden sollte. Dies sollte „umfassend” sein (vgl. BT-Drucks. 7/1281, S. 19 rechte Spalte). Auch in anderem Zusammenhang hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß die „Sicherung des Versorgungszweckes lückenlos verwirklicht” werden sollte (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drucks. 7/2843, S. 7). Daraus, daß der Gesetzgeber den vertraglich abfindungslosen Verzicht nicht gesondert in den Blick genommen hat, kann deshalb nicht abgeleitet werden, er sei generell zulässig. Vielmehr spricht die dargelegte Zielsetzung einer umfassenden Beseitigung der weithin bestehenden Verfallbarkeit für einen möglichst weitgehenden Arbeitnehmerschutz.

Das aus dem Regelungssystem des Betriebsrentengesetzes folgende, durch § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG geschützte Verbot eines Erlaßvertrages mag zwar einen erheblichen Eingriff in die Vertragsfreiheit darstellen (vgl. auch BAGE 56, 148 ≪153≫). Dieser Eingriff ist aber zur Erreichung der Ziele des Gesetzes geeignet und zum Schütze der Altersversorgung der Arbeitnehmer erforderlich. Er ist nicht unverhältnismäßig, wenn berücksichtigt wird, daß der Arbeitgeber sich bei einer festgestellten wirtschaftlichen Notlage von der Versorgungsverpflichtung, wenn auch unter Einschaltung des Beklagten, sogar einseitig lösen kann. Eine Verletzung der grundrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) scheidet daher aus.

Der zwischen dem Kläger und dem früheren Beigeladenen vereinbarte Verzicht bzw. Erlaß ist somit unwirksam. Er konnte demzufolge nicht die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bezugsberechtigung und der Kündigung des Versicherungsvertrages bewirken.

ddd) Infolge des rechtswidrigen Widerrufs der Bezugsberechtigung ist dem verstorbenen Beigeladenen ein Schadensersatzanspruch erwachsen. Der Kläger macht geltend, der verstorbene Beigeladene habe einen Schadensersatzanspruch nicht geltend machen wollen. Abgesehen davon, daß es sich insoweit um eine im Revisionsverfahren erstmals vorgetragene Behauptung handelt, die gemäß § 137 Abs. 2 VwGO unberücksichtigt bleiben muß, gilt sinngemäß das bereits zum Erlaßvertrag Ausgeführte. Wenn der Arbeitnehmer auf die einmal begründete betriebliche Altersversorgung nicht wirksam verzichten kann, kann er auch nicht wirksam auf einen wegen der Beendigung einer der betrieblichen Altersversorgung dienenden Direktversicherung zustehenden Schadensersatzanspruch verzichten.

eee) Der dem Arbeitnehmer zustehende Schadensersatzanspruch ist insolvenzgeschützt mit der Folge, daß Beiträge nach § 10 BetrAVG zu entrichten sind. Dies folgt daraus, daß der Schadensersatzanspruch als Surrogat der Direktversicherung wie eine unmittelbare Versorgungszusage behandelt werden muß, die als solche dem Insolvenzschutz unterliegt. Die Verpflichtung des Klägers, Schadensersatz zu leisten, ist nach Maßgabe des § 249 BGB zu erfüllen. Der Arbeitnehmer muß so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn der Widerruf der Bezugsberechtigung und die Kündigung des Versicherungsvertrages nicht erfolgt wären. Das kann durch Abschluß einer entsprechenden (beitragsfreien) Versicherung geschehen. Eine solche Direktversicherung unterläge wiederum der Insolvenzsicherung. Der auf Begründung dieser Versicherung gerichtete Anspruch ist auf Versorgung durch den Kläger gerichtet und steht insoweit einer unmittelbaren Versorgungszusage gleich. Wie diese muß er daher auch der Insolvenzsicherung unterliegen.

Für dieses Ergebnis spricht auch folgende Erwägung: Im Falle der Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht werden die Beiträge des Arbeitgebers an den Pensions-Sicherungs-Verein auf der Grundlage des Deckungskapitals nur insoweit berechnet, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BetrAVG). Bei Direktversicherungen mit widerruflichem Bezugsrecht ist hingegen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BetrAVG das geschäftsplanmäßige Deckungskapital vollständig Beitragsbemessungsgrundlage. Das zeigt, daß im zuerst genannten Fall das Versicherungsrisiko nur in einer Abtretung oder Beleihung liegt, während der Pensions-Sicherungs-Verein bei einer Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht die volle Versorgungsanwartschaft versicherungsmäßig abdeckt. Deshalb ist es sachgerecht, daß der Beklagte auch für einen infolge eines unzulässigen Widerrufs einer wie hier widerruflichen Direktversicherung entstandenen Schadensersatzanspruch das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers trägt und dieser Anspruch Grundlage für die Berechnung des Beitrags ist.

Diese Auffassung wird schließlich dadurch bestätigt, daß auch der Auffüllungsanspruch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG, der sich ebenfalls gegen den Arbeitgeber richtet, nach wohl allgemeiner Meinung insolvenzgesichert ist (vgl. Blomeyer/Otto, a.a.O., § 2 Rdnr. 157; Hofer/Reiners/Wüst, a.a.O., § 2 Rdnr. 1749; Blomeyer, BetrAV 1979, 110 ≪112≫, Fn. 21), weil er wie ein Anspruch aus einer unmittelbaren Versorgungszusage behandelt werden muß. In gleicher Weise ist der Arbeitgeber Schuldner des Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers im Falle des Widerrufs und der Kündigung der Direktversicherung. Dieser Anspruch ist auf Begründung eines dem früheren entsprechenden Versicherungsschutzes durch Abschluß einer beitragsfreien Direktversicherung gerichtet. Wie die ursprüngliche wäre auch die zu begründende Direktversicherung insolvenzgeschützt. Für den auf sie zielenden Schadensersatzanspruch kann dann nichts anderes gelten.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von demjenigen, den das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 17. November 1992 – 3 AZR 51.92 – (AP § 7 BetrAVG Lebensversicherung Nr. 1) entschieden und in dem es einen Insolvenzschutz für einen wegen Nichtentrichtung von kapitalbildenden Beiträgen durch den Arbeitgeber bestehenden Schadensersatzanspruch abgelehnt hat. Dabei handelte es sich um eine Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber nicht pflichtgemäß bedient hatte. Der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen eine Beschädigung der Versicherung durch Nichtzahlung der Prämien ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) nicht insolvenzgesichert. Dieser Entscheidung sind Hofer/Reiners/Wüst (a.a.O., § 7 Rdnr. 2835.2) entgegengetreten. Sie haben insbesondere darauf hingewiesen, daß eine Auseinandersetzung mit der Überlegung fehle, der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, der sich aus der unterlassenen Beitragszahlung ergebe, sei wie eine unmittelbare Versorgungszusage zu behandeln. Das kann hier auf sich beruhen. Jedenfalls in dem vorliegenden Fall, in dem es sich um eine widerrufliche Direktversicherung handelt und diese zudem nicht nur durch Vorenthaltung von Beiträgen „beschädigt”, sondern widerrechtlich gänzlich beseitigt wurde, ist aus den dargelegten Gründen Insolvenzschutz zu bejahen.

Dies kann der erkennende Senat ohne Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes entscheiden. Er weicht nicht im Sinne des § 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl I S. 661) von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. November 1992 (a.a.O.) ab, denn dieses Urteil betrifft die Insolvenzsicherung eines Schadensersatzanspruchs für eine Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht, während vorliegend das Bezugsrecht im Verhältnis zum Versicherungsunternehmen widerrufen werden konnte. Der Insolvenzschutz von unwiderruflichen und widerruflichen Direktversicherungen unterscheidet sich, wie oben ausgeführt, wesentlich. Bei der Beurteilung des Insolvenzschutzes eines an die Stelle der Direktversicherung tretenden Schadensersatzanspruchs handelt es sich mithin nicht um dieselbe Rechtsfrage wie die vom Bundesarbeitsgericht beurteilte Frage.

d) Der Umstand, daß der Beigeladene inzwischen verstorben ist, hat schon deswegen keine Auswirkung auf diese Rechtslage, weil der Beklagte jedenfalls das Insolvenzrisiko bis zum Ableben des Beigeladenen getragen hat und zu dessen Deckung auch Beiträge fordern kann.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Rechtsstreit keines der in § 188 VwGO erwähnten Sachgebiete betrifft, besteht keine Gerichtskostenfreiheit, wie sie – anders als das Verwaltungsgericht – das Berufungsgericht angenommen hat. Der Senat hat deshalb insoweit den Kostenausspruch des Berufungsgerichts geändert (vgl. zur Zulässigkeit Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 88 Rdnr. 8; Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl., § 88 Rdnr. 5).

 

Unterschriften

Meyer, Gielen, Mallmann, Hahn, Groepper

 

Fundstellen

Haufe-Index 1211516

ZIP 1994, 1455

DVBl. 1995, 65

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