Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsklage. Rechtsverhältnis zwischen Beklagtem und Drittem. Feststellungsinteresse bei Drittrechtsverhältnis. Erschließungsvertrag. rückwirkende Heilung von Erschließungsverträgen durch den Gesetzgeber

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Drittrechtsverhältnis setzt voraus, daß das Feststellungsinteresse gerade gegenüber der beklagten Partei besteht (wie Urteile vom 25. Februar 1970 – BVerwG VI C 125.67 – Buchholz 237.1 Art. 14 BayBG Nr. 1 S. 1 ≪2≫ und vom 28. Juni 1990 – BVerwG 2 C 1.89 – Buchholz 421.5 BBiG Nr. 16 S. 1 ≪3≫). Daran fehlt es regelmäßig bei der Feststellungsklage eines Fremdanliegers, mit der er die Feststellung der Nichtigkeit des zwischen der beklagten Gemeinde und dem beigeladenen Unternehmer abgeschlossenen Erschließungsvertrags begehrt.

Gegen die Rückwirkungsregelung des § 242 Abs. 8 Satz 1 BauGB bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Normenkette

VwGO § 43 Abs. 1; BauGB § 124 Abs. 2 S. 2, § 242 Abs. 8 S. 1

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Urteil vom 20.03.1996; Aktenzeichen 3 A 2312/92)

VG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 20.02.1992; Aktenzeichen 5 K 3148/89)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. März 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Erschließungsvertrages vom 6. Oktober 1981/20. Januar 1982 mit späteren Änderungen, mit dem die beklagte Stadt der beigeladenen Genossenschaft die Herstellung der Erschließungsanlagen für einen Teil des durch den Bebauungsplan Nr. 4 i (I) beplanten Gebiets übertragen hat. Hinsichtlich der Erschließungskosten wurde in § 2 des Vertrages u.a. vereinbart, daß der Unternehmer die Gesamtkosten der erstmaligen Herstellung und der Einrichtungen für die Beleuchtung und Entwässerung für die neu anzulegenden Verkehrs- und Grünflächen trägt. Nach § 8 des Vertrages beteiligt sich die Stadt an den Kosten der Erschließungsanlage mit 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

Der Kläger war Erbbauberechtigter und teilweise auch Eigentümer mehrerer Grundstücke im Vertragsgebiet. Im Erbbaurechtsvertrag vom 5. Januar 1982 mit dem Grundstückseigentümer heißt es in § 17 unter „Erschließungs- bzw. Aufschließungskosten”, dem Käufer sei bekannt, daß die Erschließung der ihm zugewiesenen Grundstücke aufgrund eines mit der Stadt abzuschließenden Unternehmervertrages durch die Beigeladene erfolgen solle. Der Käufer verpflichtete sich, die auf ihn entfallenden anteiligen Erschließungskosten an die Beigeladene zu zahlen und eine Vorauszahlung in Höhe von rund 66.000 DM zu leisten. Weiter heißt es in § 17 des Vertrages

„zu den Erschließungskosten gehören u.a.:

(…)

6. die Kosten für den Kanal- und Straßenbau

(…)”

Der Umlegungsausschuß bei der beklagten Stadt wies dem Kläger mit einem Beschluß vom 7. Juli 1983 weitere Erbbaurechte und teilweise auch das Eigentum an angrenzenden Grundstücken zu und legte dabei fest, daß der Erbbaurechtsvertrag vom 5. Januar 1982 mit gleichem Inhalt auch für die zugewiesenen Grundstücksflächen gelte. Außerdem wurde unter Abschnitt VI des Beschlusses die in § 17 des Erbbaurechtsvertrages enthaltene Regelung über die Erschließung und ihrer Kostentragung im wesentlichen wortgleich wiedergegeben.

Die Beigeladene stellte die Erschließungsanlagen in den Jahren 1984 und 1985 fertig und rechnete die Kosten gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 19. September 1988 ab. Sie ermittelte Gesamtkosten von etwa 978.000 DM, von denen sie u.a. den von der Beklagten als Anteil am beitragsfähigen Erschließungsaufwand gemäß § 8 des Erschließungsvertrages gezahlten Betrag von rund 36.500 DM abzog. Für den Kläger errechnete sie anteilige Erschließungskosten von 48.578,93 DM und erstattete ihm unter Anrechnung der Vorauszahlung einen Betrag von rund 12.000 DM.

Der Kläger wandte sich daraufhin schriftlich an die Beklagte und machte geltend, daß sie, die Beklagte, die Kosten für die Herstellung des Mischwasserkanals sowie die darauf entfallenden Nebenkosten nach dem Kommunalabgabengesetz und der Entwässerungssatzung hätte allein tragen müssen und nicht vertraglich auf den Erschließungsunternehmer hätte abwälzen dürfen. Auch sei es rechtswidrig, daß die Beklagte ihren Anteil an den Erschließungskosten insbesondere für die Beleuchtungseinrichtung nach Einheitssätzen und nicht nach den tatsächlich angefallenen Kosten berechnet habe. Bei Beachtung des Abwälzungsverbotes hätte er, der Kläger, Anspruch gegen die Beigeladene auf Erstattung eines weiteren, nach den bisherigen Unterlagen nicht genau bezifferbaren Betrages von knapp 20.000 DM. Die Beklagte erwiderte, sie sei zum einen an dem privatrechtlichen Abrechnungsstreit zwischen dem Kläger und der Beigeladenen nicht beteiligt und könne zum anderen die inhaltlichen Bedenken gegen den Erschließungsvertrag nicht teilen.

Der Kläger hat am 20. September 1989 Klage erhoben und – nach Rücknahme weiterer Anträge – die Feststellung begehrt, daß der Erschließungsvertrag zwischen der Beklagten und der Beigeladenen nichtig sei.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 20. Februar 1992 stattgegeben. Auf die von der Beklagten und der Beigeladenen eingelegten Berufungen hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 1996 (teilweise veröffentlicht in: NWVBl 1996, 440) die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Klage mit im wesentlich folgender Begründung abgewiesen:

Die Feststellungsklage sei zulässig. Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung habe dem Kläger schon deshalb zugestanden, weil nicht ausgeschlossen sei, daß dessen Rechte gegenüber einer der Vertragsparteien von der Feststellung der Nichtigkeit des Erschließungsvertrages abhängen könnten. Auswirkungen auf vertragliche Leistungspflichten des Klägers seien daher möglich.

Die Klage sei jedoch unbegründet. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob und hinsichtlich welcher Teileinrichtungen und Teilleistungen die Beigeladene im Erschließungsvertrag Lasten übernommen habe, die ihr im Falle einer Abgabenerhebung nicht hätten aufgebürdet werden dürfen, und inwieweit dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nichtigkeit einzelner vertraglicher Kostenregelungen und ggf. zur Gesamtnichtigkeit des Erschließungsvertrages geführt habe. Denn der vom Verwaltungsgericht angenommene Nichtigkeitsgrund sei jedenfalls durch die Heilungsvorschrift des § 242 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Fassung des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl I S. 466) entfallen. Die mit Rückwirkung verbundene Übergangsregelung des § 242 Abs. 8 Satz 1 BauGB begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verletzung von materiellem Bundesrecht rügt.

Die Beklagte, die Beigeladene und der Oberbundesanwalt treten der Revision entgegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht zwar auf einer Verletzung von Bundesrecht, es erweist sich im Ergebnis aber als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

Die Feststellungsklage ist unzulässig, weil der Kläger gegenüber der Beklagten kein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO hat.

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß der zwischen der Beklagten und der Beigeladenen abgeschlossene Erschließungsvertrag nichtig ist, weil die Beklagte mit ihm rechtswidrig der Beigeladenen Kosten überbürdet habe, die sie nach dem Gesetz selbst tragen müsse. Er will mit dieser Klage (vermeintliche) Ansprüche gegen die Beigeladene auf Rückerstattung derjenigen Kostenanteile vorbereiten, die er im Falle der Nichtigkeit des Erschließungsvertrages aufgrund der Vereinbarung im Erbbaurechtsvertrag seiner Meinung nach nicht an die Beigeladene hätte leisten müssen. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage unter Hinweis auf sein Urteil vom 8. Februar 1979 – III A 132/77 – (DWW 1979, 287 ≪288≫; zustimmend Quaas, BauR 1995, 780 ≪787≫) nach § 43 VwGO für zulässig erachtet. Es hat dem Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung mit der Begründung zugebilligt, es sei nicht ausgeschlossen gewesen, daß Rechte des Klägers gegenüber einer der Vertragsparteien von der Feststellung der Nichtigkeit des Erschließungsvertrages abhängen könnten. Dies steht mit § 43 Abs. 1 VwGO nicht in Einklang und verletzt deswegen Bundesrecht.

1. Allerdings scheitert die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht bereits daran, daß der Kläger nicht zu den Vertragsparteien zählt, also das Nichtbestehen eines sog. Drittrechtsverhältnisses geltend macht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht erforderlich, daß der die Feststellung begehrende Kläger an dem streitigen Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt ist (Urteile vom 25. Februar 1970 – BVerwG VI C 125.67 – Buchholz 237.1 Art. 14 BayBG Nr. 1 S. 1 ≪2≫, vom 17. Januar 1972 – BVerwG I C 33.68 – BVerwGE 39, 247 ≪248≫ und vom 18. Dezember 1975 – BVerwG V C 79.74 – BVerwGE 50, 60 ≪62≫; Beschluß vom 9. Oktober 1984 – BVerwG 7 B 187.84 – Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 106 S. 66 ≪68≫). Es kann, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen, auch die Feststellung verlangt werden, daß zwischen dem Kläger oder dem Beklagten und einem Dritten ein Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe (so zu § 256 Abs. 1 ZPO auch BGH, z.B. Urteil vom 14. Mai 1990 – II ZR 125/89 – LM § 256 ZPO Nr. 163). Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Drittrechtsverhältnis setzt aber voraus, daß das Feststellungsinteresse gerade gegenüber der beklagten Partei besteht. Diese Einschränkung ist in der Rechtsprechung der Zivilgerichte von alters her aufgestellt worden (vgl. RGZ 142, 219 ≪226≫ m.w.N. aus der früheren Rechtsprechung; BGH, Urteile vom 25. Mai 1971 – VI ZR 26/70 – MDR 1971, 1000 ≪1001≫ und vom 8. Juli 1983 – V ZR 48/82 – NJW 1984, 2950; im Ergebnis ebenso wenn auch mit etwas anderer Formulierung BGH, Urteil vom 18. März 1996 – II ZR 10/95 – NJW-RR 1996, 869). Dem haben sich auch die Verwaltungsgerichte (Urteile vom 25. Februar 1970 – BVerwG VI C 125.67 – Buchholz 237.1 Art. 14 BayBG Nr. 1 S. 1 ≪2≫ und vom 28. Juni 1990 – BVerwG 2 C 1.89 – Buchholz 421.5 BBiG Nr. 16 S. 1 ≪3≫; OVG Hamburg, Urteil vom 19. Oktober 1951 – Bf I 277/51 – DÖV 1952, 155; OVG Berlin, Urteile vom 18. April 1978 – II B 13/77 – NJW 1978, 1644 und vom 26. November 1992 – 5 B 12.90 – UA S. 13; VGH Mannheim, Urteil vom 19. November 1989 – 5 S 2156/89 – NVwZ 1990, 680; so im übrigen auch Urteil des Berufungsgerichts vom 21. April 1971 – III A 679/69 – ZMR 1972, 57 ≪58≫) und die verwaltungsprozessuale Literatur (Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl. 1988, § 43 Rn. 7 und 11; Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl. 1994, § 43 Rn. 20; Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 43 Rn. 16 a.E.) angeschlossen. Wollte man statt dessen im Drittrechtsverhältnis auch ein Feststellungsinteresse des Klägers gegenüber dem beigeladenen Dritten als ausreichend ansehen, ergäbe sich die ungewöhnliche Situation, daß die bei Klageerhebung zunächst mangels Feststellungsinteresses unzulässige Klage erst durch die Beiladung des Dritten zulässig würde (vgl. VGH Mannheim, a.a.O. S. 681). Der Beklagte wäre ohne unmittelbare Betroffenheit in ein Prozeßrechtsverhältnis eingebunden und einem möglichwerweise erheblichen Kostenrisiko ausgesetzt.

Dem entspricht es, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch der Beklagte im Falle der Erledigung des Rechtsstreits – abgesehen von Sonderfällen (vgl. dazu Urteil vom 3. Juni 1988 – BVerwG 8 C 86.86 – Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 174 S. 10 ≪12 f.≫ und daran anknüpfend Urteil vom 27. November 1992 – BVerwG 8 C 2.91 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 251 S. 100 ≪103≫; vgl. auch Urteil vom 18. April 1986 – BVerwG 8 C 84.84 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69 S. 9 ≪14≫) – regelmäßig nur dann weiterhin eine Entscheidung über die (Un)Zulässigkeit und (Un)Begründetheit der Klage begehren kann, wenn ein schutzwürdiges Interesse gegenüber dem Prozeßgegner besteht (Urteile vom 14. Januar 1965 – BVerwG I C 68.61 – BVerwGE 20, 146 ≪155≫, vom 23. Oktober 1979 – BVerwG 1 C 63.77 – Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 17 S. 103 ≪107≫, vom 28. April 1988 – BVerwG 9 C 1.87 – Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 13 S. 11 ≪13≫, vom 25. April 1989 – BVerwG 9 C 61.88 – BVerwGE 82, 41 ≪44≫ und vom 31. Oktober 1990 – BVerwG 4 C 7.88 – BVerwGE 87, 62 ≪67 f.≫). Dagegen genügt es nicht, daß der Beklagte an der Klärung einer Rechtsfrage interessiert ist, die für seine Rechtsbeziehungen zu anderen Personen bedeutsam ist (Urteil vom 25. April 1989, a.a.O.). Soweit der Senat (Urteil vom 3. Juni 1988, a.a.O.) Vorbehalte gegenüber dieser Rechtsprechung geäußert hat, beruhen diese auf Besonderheiten bei der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO („die Partei … nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden sollte”) und lassen sich nicht auf eine allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO übertragen.

Der Senat vermag sich daher der vom Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil und im Urteil vom 8. Februar 1979 – III A 132/77 – (DWW 1979, 287) vertretenen weitergehenden Ansicht nicht anzuschließen.

Ein Feststellungsinteresse des Klägers gegenüber der beklagten Stadt ist hier nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht. Vielmehr beruft sich die Revision nur auf ihr Interesse gegenüber der Beigeladenen. Der Kläger will mit der Feststellung der Nichtigkeit des Erschließungsvertrages zwischen Beklagter und Beigeladener die Grundlage für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegenüber der Beigeladenen schaffen. Ansprüche gegenüber der Beklagten stehen ihm offensichtlich nicht zu. Sie werden von ihm auch nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welches schutzwürdige Interesse er daran haben sollte, daß die Nichtigkeit des Erschließungsvertrages gegenüber der Beklagten festgestellt wird.

2. Im übrigen könnte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Feststellungsinteresse auch dann nicht angenommen werden, wenn auf das Verhältnis zwischen Kläger und Beigeladener abgestellt würde. Als Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 6. Februar 1986 – BVerwG 5 C 40.84 – BVerwGE 74, 1 ≪4≫) „jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Art anzusehen, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern”. Der Kläger mag an der Feststellung, daß der Erschließungsvertrag nichtig sei, jedenfalls ein wirtschaftliches, möglicherweise auch ein rechtliches Interesse haben, weil die begehrte Feststellung geeignet ist, seine Rechtsposition gegenüber der Beigeladenen zu verbessern. Dieses Interesse ist aber nicht schutzwürdig. Zwar kann die Absicht eines Klägers, durch die verwaltungsgerichtliche Klärung einer öffentlich-rechtlichen Frage einen Amtshaftungsprozeß gegen die beklagte Behörde vorzubereiten, grundsätzlich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen, nicht aber ein – höhere Anforderungen stellendes – „berechtigtes Interesse” im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO (Urteil vom 20. Januar 1989 – BVerwG 8 C 30.87 – BVerwGE 81, 226 ≪228≫). Es kommt hinzu, daß nach der Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 20. Januar 1989, a.a.O., S. 227 f. m.w.N.; vgl. auch die weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung bei Kopp, a.a.O., § 113 Rn. 58) in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat, auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht mit der Absicht begründet werden kann, eine Amtshaftungsklage erheben zu wollen. Vielmehr ist es in diesen Fällen Sache des Klägers, seinen Anspruch unmittelbar vor dem Zivilgericht zu verfolgen, das über die öffentlich-rechtlichen Vortragen ggf. mitzuentscheiden hat. Dies gilt nicht nur für Amtshaftungsansprüche, sondern auch für sonstige Zivilprozesse. Der Kläger muß daher unmittelbar Klage gegen die Beigeladene vor den Zivilgerichten erheben, wobei in diesem Verfahren ggf. die (Un)Wirksamkeit des Erschließungsvertrages zwischen der Beklagten und der Beigeladenen zu prüfen wäre, sofern es nach der Rechtsauffassung des Zivilgerichts darauf ankommen sollte. Das ist im übrigen keineswegs sicher, was ebenfalls gegen die Zulässigkeit der vorliegenden Feststellungsklage spricht. Mit einem verwaltungsgerichtlichen Feststellungsurteil, das auch der Beigeladenen gegenüber Rechtskraftwirkung hätte, kann der Kläger zwar die Frage klären lassen, ob der Erschließungsvertrag wirksam ist oder nicht. Ob die etwaige Unwirksamkeit aber – wie der Kläger geltend macht – Erstattungsansprüche gegen die Beigeladene zu begründen vermag oder ob dem – wie die Beigeladene meint – die im Erbbaurechtsvertrag getroffene Kostenvereinbarung entgegensteht, müßte ohnehin abschließend im ordentlichen Rechtsweg geklärt werden. Nur dort kann der Kläger schließlich – ggf. im Wege der Stufenklage – einen Vollstreckungstitel gegen die Beigeladene erreichen, so daß die Leistungsklage vor den Zivilgerichten die allein wirksame Rechtsschutzform darstellt. Das Interesse an der eigenständigen Klärung – möglicherweise nicht einmal entscheidungserheblicher – bloßer Vortragen durch die Verwaltungsgerichte ist nicht schutzwürdig. Ein Anspruch auf den (angeblich) „sachnäheren” Richter besteht nicht (Urteil vom 20. Januar 1989, a.a.O. S. 228).

3. Unter diesen Umständen kommt es auf die im Mittelpunkt des Streites zwischen den Beteiligten stehende Frage, ob gegen die Regelung des § 242 Abs. 8 Satz 1 BauGB verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, nicht entscheidungserheblich an. Der Senat nimmt den Fall aber zum Anlaß für folgende Hinweise:

Die Ansicht des Berufungsgerichts, der vom Verwaltungsgericht angenommene Nichtigkeitsgrund sei – sollte er vorliegen – jedenfalls durch die Vorschrift des § 242 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Fassung des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993 (BGBl I S. 466) geheilt worden, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar ist mit der Revision davon auszugehen, daß die gesetzliche Regelung in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG eingreift. Der Eingriff in die nach früherem Recht entstandenen Vermögensrechte (hier erschließungsrechtlicher Erstattungsanspruch des Unternehmers gegenüber der Gemeinde) ist aber aus Gründen des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt. Dem mit dem Gesetz verfolgten öffentlichen Interesse (vgl. die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zu § 242 Abs. 8 BauGB – BRDrucks 868/92 S. 101 f.), den Haushalt zahlreicher Gemeinden vor schwer abschätzbaren und als überraschend empfundenen Erstattungsansprüchen zu schützen, kommt beachtliches Gewicht zu. Dahinter tritt das private Interesse des von dem Eingriff betroffenen Erschließungsunternehmers und erst recht das daran anknüpfende Interesse des Fremdanliegers in jedem Fall zurück. Unternehmer und Fremdanlieger haben bei ihren jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen bewußt in Kauf genommen, bestimmte Kosten zu übernehmen. Die Frage, ob der Abschluß des Vertrages trotz der Übernahme dieser Verpflichtungen für sie wirtschaftlich von Interesse war, unterlag allein ihrer Disposition. Wenn ihnen aufgrund der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 23. August 1991 – BVerwG 8 C 61.90 – BVerwGE 89, 7) überraschend ein Teil dieser Kosten rückzuerstatten war, handelte es sich um einen von ihnen nicht eingeplanten und ohne ihr Zutun entstandenen Vorteil, dessen nunmehriger Verlust sie nicht schlechter stellt, als sie ursprünglich bei Vertragsabschluß standen. Hatten der Unternehmer oder der Fremdanlieger dagegen bereits bei Vertragsabschluß entgegen der dem jeweiligen Vertragspartner gegenüber abgegebenen Willenserklärung darauf gesetzt, einen Teil der Leistungen später zurückzufordern, wäre ein solches Verhalten im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben ebenfalls nicht schutzwürdig.

Gegen die Neuregelung bestehen auch insoweit keine bundesrechtlichen Bedenken, als sie nachträglich auch Kostenvereinbarungen zuläßt, die eine nach Landesrecht beitragsfähige Erschließungsanlage betreffen und mit denen die Gemeinde dem Erschließungsunternehmer landesrechtlich nicht abwälzbare Kosten überbürdet. Diese vom Wortlaut des § 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB her eindeutige Zielrichtung der gesetzlichen Regelung war bei Inkrafttreten der Vorschrift am 1. April 1993 von der damaligen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Nr. 18 GG (in der bis zum 14. November 1994 geltenden Fassung) gedeckt. Auch wenn der Bundesgesetzgeber durch den Katalog des § 127 Abs. 2 BauGB die Regelungsbefugnis des Landesgesetzgebers für sonstige Anlagen erhalten hat (vgl. § 127 Abs. 4 BauGB), hinderte ihn dies nicht, von seiner (damaligen) Gesetzgebungskompetenz auch für solche Erschließungsanlagen Gebrauch zu machen und diese in die Regelung des § 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB einzubeziehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

 

Unterschriften

Dr. Kleinvogel, Dr. Silberkuhl, Sailer, Krauß, Golze

 

Fundstellen

Haufe-Index 1471291

KStZ 1998, 133

DVBl. 1998, 49

UPR 1998, 28

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