Entscheidungsstichwort (Thema)

Anteilige Erlösauskehr. Bruchteilsrestitution. Rückgabeausschluß nach § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG. Anwendbarkeit des Rückgabeausschlusses im Falle der Bruchteilsrestitution. Beeinträchtigung des Unternehmens durch Einräumung von Bruchteilseigentum. Abwendungsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 1 Sätze 7 und 8 VermG. Bruchteilsrestitution bei im Unternehmen verbliebenen betriebsnotwendigen Gegenständen. maßgeblicher Zeitpunkt für die Unmöglichkeit der Rückübertragung im Falle des Anspruchs auf Erlösauskehr nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG. Veränderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung. Entbehrlichkeit von Änderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung bei Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG im Falle der Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Restitutionsausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG ist auch gegenüber einem Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG beachtlich.

2. Richtet sich der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG auf im Unternehmen verbliebene Grundstücke, fordert die Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG keine nach der Schädigungsmaßnahme eingetretene Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung.

 

Normenkette

InVorG § 16 Abs. 1 S. 1; VermG § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Sätze 4, 7-8, § 5 Abs. 1 Buchst. d; BGB §§ 741 ff.; BGB §§ 1008 ff.

 

Verfahrensgang

VG Dresden (Entscheidung vom 29.01.1998; Aktenzeichen 1 K 1677/95)

 

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage für den Kläger zu 2 erhoben worden ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. Januar 1998 ist insoweit unwirksam.

Das Revisionsverfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte Revision eingelegt hat.

Auf die Revision der Beigeladenen zu 1 wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. Januar 1998 aufgehoben, soweit es nicht unwirksam ist. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Von den bis zur Revisionsrücknahme entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte die Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Kläger zu 1 trägt die Hälfte der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Hälfte der bis zum 2. Dezember 1999 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens, soweit sie nicht vom Beklagten zu tragen sind. Auch insoweit tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger beanspruchen eine anteilige Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf einer Großkelterei nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des InvestitionsvorranggesetzesInVorG –.

Der Vater der Kläger hielt ursprünglich einen Anteil von 85 % an der F. v. F. G. GmbH. Diesen Anteil mußte er 1943 – er befand sich zu dieser Zeit wegen der Anschuldigung eines Vergehens nach dem „Heimtückegesetz” in Untersuchungshaft – zum Nennwert an die Bank der Deutschen Arbeit verkaufen; der Mitgesellschafter behielt seinen Anteil. Das fortan als R. F. firmierende Unternehmen wurde 1946 durch Beschluß der Landeskommission Sachsen enteignet; die Firma wurde am 15. Januar 1947 im Handelsregister gelöscht. Die Landesregierung Sachsen übergab das Unternehmen im Jahre 1949 dem Verband Sächsischer Konsumgenossenschaften. Rechtsträger waren in der Folgezeit konsumgenossenschaftliche Verbände und Betriebe. Ab 1969 gehörte die „G. R.” zum Kombinat der Obst- und Früchteverarbeitenden Industrie Leipzig. Im Jahre 1990 wurde sie aus dem Kombinat als GmbH herausgelöst und im Jahre 1992 zu investiven Zwecken im Wege des asset-deals veräußert. Ein entsprechender Investitionsvorrangbescheid erging im Jahre 1993.

Den auf § 1 Abs. 6 des VermögensgesetzesVermG – gestützten Rückübertragungsantrag der Kläger, den diese zwischenzeitlich auf Erlösauskehr nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG umgestellt hatten, lehnte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ab. Einen vor der investiven Veräußerung bestehenden Anspruch der Kläger nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG verneinte es, weil es an einer Schädigung des Unternehmensträgers fehle.

Das Verwaltungsgericht hat der dagegen erhobenen Klage stattgegeben und den Beklagten antragsgemäß verpflichtet festzustellen, daß die Kläger einen Erlösauskehranspruch in Höhe von 85 % des Wertes der Betriebsgrundstücke der ehemaligen F. v. F. G. GmbH hätten. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Anspruch sei § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG in der Fassung des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes zugrunde zu legen. Durch die Neufassung sei klargestellt, daß die nach § 1 Abs. 6 VermG Geschädigten auch dann einen Anspruch auf Bruchteilseigentum hätten, wenn lediglich eine Unternehmensbeteiligung Gegenstand der Schädigung gewesen sei. Daß der Rechtsvorgänger der Kläger im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG geschädigt worden sei, stehe zur Überzeugung der Kammer fest. Dem Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum stehe der – von der Beigeladenen zu 2 eingewandte – Restitutionsausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG nicht entgegen. Soweit die ehemaligen Betriebsgrundstücke der Gartendirektion der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen worden seien, könne die Rückgabe nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Unternehmens führen. Die Kläger könnten gerade nicht die Rückgabe der Grundstücke selbst, sondern lediglich die Einräumung von Bruchteilseigentum beanspruchen. Dieses nur ideelle Miteigentumsrecht berechtige nicht zur Verfügung über das Grundstück als solches. Hierfür sei ein Zusammenwirken aller Teilhaber erforderlich, so daß dem Unternehmen die einbezogenen Grundstücke nicht einseitig durch den Bruchteilsberechtigten entzogen werden könnten. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, inwieweit durch die Einräumung von Bruchteilseigentum das Unternehmen erheblich beeinträchtigt werden könnte; denn soweit Betriebsgrundstücke als dingliche Sicherheit dienten, ruhe die Belastung auf dem Grundstück als Ganzem, so daß die Begründung von Miteigentum auch die Haftungsmasse nicht verringere. Daß der Schutz des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG bei der Einräumung von Bruchteilseigentum nicht greife, habe auch der Gesetzgeber erkannt und deswegen in den neugefaßten § 3 Abs. 1 VermG die Sätze 7 und 8 eingefügt, die Abfindungsmöglichkeiten der Verfügungsberechtigten und insbesondere spezielle Abwendungsmöglichkeiten für Unternehmen regelten.

Dagegen haben der Beklagte und die Beigeladene zu 1 Revision eingelegt. Während der Beklagte sein Rechtsmittel zurückgenommen hat, trägt die Beigeladene zu 1 zur Begründung ihrer auf die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht gerichteten Revision folgendes vor: Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletze Bundesrecht. Als Ausschlußgrund für die Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden erfasse § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG auch das nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG einzuräumende Miteigentum. Zu demselben Ergebnis führe eine systematische und gesetzeshistorische Betrachtung. Vor allem forderten aber Sinn und Zweck des Restitutionsausschlußgrundes seine Anwendung auch gegenüber dem Bruchteilsrestitutionsanspruch. Andernfalls liefe der damit verfolgte Schutz der Lebensfähigkeit der Unternehmen im großen Umfange leer, denn mit der Novellierung des § 3 Abs. 1 VermG habe der Gesetzgeber dem ergänzenden Singularrestitutionsanspruch eine völlig neue Qualität gegeben. Er werde nicht mehr nur für sogenannte weggeschwommene Vermögenswerte, sondern auch für das im Unternehmen verbliebene Vermögen gewährt, sofern eine Anteilsschädigung erfolgt sei. Das habe erhebliche Auswirkungen auf die von ihr, der Beigeladenen zu 1, privatisierten Unternehmen. Für diese wäre es eine besondere Härte, wenn sie der Bruchteilsrestitution ohne den Schutz des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG ausgesetzt wären und diese nur durch Ausgleich des uneingeschränkten Verkehrswertes oder durch Einräumung von Anteilen abwenden könnten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß ein Unternehmen durch die Einräumung von Bruchteilseigentum an Gegenständen des Unternehmensvermögens nicht beeinträchtigt werde, sei unhaltbar. Der Bruchteilseigentümer könne nach den Regelungen der §§ 749, 752 und 753 BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft betreiben und damit dem Unternehmen ein in den Betrieb einbezogenes und für die betriebliche Tätigkeit unentbehrliches Grundstück entziehen. Eine das Teilungsrecht einschränkende Regelung (§ 749 Abs. 2 Satz 1 BGB) sei in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nicht enthalten. Selbst wenn man dies annehmen wollte, bliebe das nicht entziehbare Recht bestehen, die Teilung aus wichtigem Grunde verlangen zu können (§ 749 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BGB). Eine Beeinträchtigung entfalle auch dann nicht, wenn die Teilungsversteigerung nur unter den Bruchteilseigentümern statthaft sein sollte (§ 753 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil das Unternehmen für diesen Fall erhebliche finanzielle Aufwendungen tätigen müßte, um das Grundstück für sich zu erhalten. Auch davor solle der Ausschlußgrund der Betriebsnotwendigkeit schützen. Das gleiche gelte, soweit das Grundstück dem Unternehmen als dingliche Sicherheit für Investitionskredite diene. In solchen Fällen könne die Regelung des § 16 Abs. 10 VermG zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen. Danach stehe dem Berechtigten und damit auch dem Bruchteilseigentümer gegen denjenigen, der das Grundpfandrecht bestellt habe, ein Anspruch auf Befreiung von diesem Recht zu. Schließlich entfalle die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung auch nicht wegen der in § 3 Abs. 1 Sätze 7 und 8 VermG getroffenen Regelungen. Allein wegen der mit der Nutzung dieser Regelungen verbundenen finanziellen Belastung könnten sich erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG ergeben. Da die tatsächlichen Voraussetzungen der Betriebsnotwendigkeit bisher nicht geklärt seien, müsse der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Der Kläger zu 1 teilt mit, daß der von ihm vertretene Kläger zu 2 bereits während des Verwaltungsverfahrens verstorben sei, und stellt klar, daß die Klage als ausschließlich von ihm erhoben und auf Herausgabe des anteiligen Erlöses an die Erbengemeinschaft nach seinem Vater gerichtet zu verstehen sei. Auf das Revisionsvorbringen erwidert er folgendes: Es ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz, daß die Ausschlußgründe des § 5 Abs. 1 VermG auch auf die Einräumung von Miteigentumsanteilen Anwendung fänden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe jedoch nicht auf einer Verkennung dieser gesetzlichen Regelung. Das Verwaltungsgericht habe den Ausschlußgrund nicht deshalb verneint, weil es die Vorschrift für unanwendbar gehalten habe. Die Entscheidung sei allein darauf gestützt, daß nach dem Tatsachenvortrag der Revisionsführer keine erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens erkennbar sei. Mangels entsprechenden Sachvortrages sei nur zu prüfen gewesen, ob bereits die bloße Einräumung eines Miteigentumsanteils zur Annahme eines Ausschlußgrundes des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG führe. Diese Frage habe das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf § 747 Satz 2 BGB und die Sonderregelungen in § 3 Abs. 1 Sätze 7 und 8 VermG zu Recht verneint. Im übrigen komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den die Restitution ausschließenden Tatbestand der Betriebsnotwendigkeit nicht auf den Zeitpunkt des Verkaufs, sondern auf den der Behördenentscheidung an. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das Unternehmen aber bereits aufgrund der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens in Liquidation befunden und damit ein funktionsfähiger Betrieb nicht mehr bestanden.

Auch der Beklagte und der Oberbundesanwalt vertreten die Auffassung, daß der Ausschlußtatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG nach Wortlaut und Schutzzweck der Vorschrift auf die Rückübertragung von Bruchteilseigentum Anwendung finde.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Da der Beklagte seine Revision zurückgenommen hat, muß das Revisionsverfahren insoweit entsprechend § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt werden.

Soweit der Kläger zu 1 (im folgenden: der Kläger) erklärt hat, daß die Klage als ausschließlich von ihm erhoben zu verstehen sei, enthält seine Erklärung die Rücknahme der Klage, die er im Namen seines bereits vor Klageerhebung verstorbenen Bruders erhoben hat. Der Beklagte hat sinngemäß seine Einwilligung zu dieser Klagerücknahme gegeben, indem er zum Ausdruck gebracht hat, daß für ihn allein maßgeblich war und ist, daß der Antrag auf Rückgabe an die Erbengemeinschaft gerichtet sei. Das Klageverfahren muß daher im Umfang der Klagerücknahme nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für unwirksam erklärt werden.

2. Die Revision der Beigeladenen zu 1 ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt, soweit es nicht für unwirksam erklärt worden ist, Bundesrecht; denn es beruht auf der fehlerhaften Rechtsauffassung, der Rückgabeausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG sei auf einen Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG unanwendbar. Da sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, die bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen aber keine abschließende Entscheidung über den Antrag des Klägers zulassen, muß das Urteil insoweit nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

Die vom Kläger beanspruchte anteilige Erlösauskehr setzt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG voraus, daß er nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG einen Anspruch auf Rückübertragung entsprechender Eigentumsanteile an den verkauften Grundstücken hatte und die Erfüllung dieses Anspruchs infolge der investiven Veräußerung unmöglich geworden ist.

a) Was die erste Voraussetzung – den vermögensrechtlichen Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum – betrifft, so hat das Verwaltungsgericht zutreffend eine Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG bejaht, weil der Vater des Klägers seinen Geschäftsanteil infolge politischer Verfolgung durch die Nationalsozialisten verloren hat. Das Gericht hat jedoch die aus dieser Schädigungsmaßnahme folgende Berechtigung ohne jede Einschränkung und damit rechtsfehlerhaft den damaligen Klägern zugeordnet. Berechtigte als Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind vielmehr alle Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem Geschädigten, also die Erben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, von denen jeder, also auch der verbleibende Kläger, berechtigt ist, die Leistung an alle zu verlangen (vgl. Beschluß des Senats vom 9. Oktober 1995 – BVerwG 7 AV 8.95 – Buchholz 428 § 2 a VermG Nr. 1). Der Kläger hat dem Rechnung getragen, indem er sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im Gerichtsverfahren zum Ausdruck gebracht hat, daß sein Anspruch auf Leistung an die Erbengemeinschaft gerichtet ist. Dies ist auch vom Beklagten so verstanden worden.

Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Verwaltungsgericht einen aus dieser Berechtigung folgenden Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG bejaht. Diese Vorschrift gewährt neben der die Restitution nach § 6 VermG ergänzenden Bruchteilsrestitution für „weggeschwommene” Vermögensgegenstände einen umfassenden Zugriff auf alle im Unternehmen verbliebenen Gegenstände des Unternehmensvermögens (BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 – BVerwG 7 C 36.96 – Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 19). Der Anspruch erfaßte daher grundsätzlich auch die hier in Rede stehenden Grundstücke, gleichgültig ob sie noch zu dem Unternehmen, aus dem der Vater des Klägers seinerzeit herausgedrängt worden war, gehörten oder nicht. Er bestand jedoch wie alle Restitutionsansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG nur, wenn er nicht nach dem Gesetz ausgeschlossen war. In Betracht kam hier die Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG. Danach ist eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ausgeschlossen, wenn diese der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können. Der Standpunkt des Verwaltungsgerichts, die Vorschrift finde auf Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG keine Anwendung, ist nicht haltbar. Bei § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG handelt es sich – wie bei allen in diesem Absatz genannten Tatbestandsalternativen – um einen speziellen Rückgabeausschlußgrund für „Eigentumsrechte an Grundstücken und Gebäuden”. Daß zu diesen Eigentumsrechten das Bruchteilseigentum zählt, kann nicht ernstlich bezweifelt werden. Auch der Gesetzgeber hat dies als selbstverständlich vorausgesetzt; denn in der Begründung des Entwurfs des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes, mit dem § 3 Abs. 1 Satz 4 in das Vermögensgesetz eingefügt wurde, wird ohne weiteres davon ausgegangen, daß die Ausschlußtatbestände des Vermögensgesetzes der Bruchteilsrestitution entgegenstehen können (vgl. BTDrucks 12/2480, S. 40). Aus Sinn und Zweck des Ausschlußgrundes ergibt sich nichts anderes. Die Erwägung, § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG erfasse schon der Natur der Sache nach keine auf § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG gestützte Ansprüche, weil die Einräumung von Bruchteilseigentum ein Unternehmen nicht erheblich gefährden könne, geht fehl. Die Folgen der Rückgabe von Teileigentum unterscheiden sich von denen der Rückgabe ungeteilten Eigentums an einer Sache nur graduell. Zwar mag der vollständige Eigentumsentzug an einem Unternehmensgegenstand eher geeignet sein, die Lebensfähigkeit des Unternehmens zu gefährden, als ein Teilzugriff. Daß dieser wegen der damit notwendigerweise gleichfalls verbundenen Beeinträchtigungen der tatsächlichen Voraussetzungen eines geordneten Betriebsablaufs und der wirtschaftlichen Grundlagen der unternehmerischen Betätigung (Beschränkung der Beleihungsmöglichkeit; Pflicht zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung fremden Eigentums) im Prinzip genauso geeignet ist, den Fortbestand eines Unternehmens zu bedrohen, steht dennoch außer Frage. Die Beigeladene zu 1 und der Oberbundesanwalt haben in diesem Zusammenhang zu Recht auf die sich aus den §§ 1008 ff. und §§ 741 ff. BGB ergebenden Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse der einzelnen Miteigentümer aufmerksam gemacht; der Senat versagt es sich, diese Ausführungen zu wiederholen.

Die Unanwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG im Falle der Bruchteilsrestitution läßt sich auch nicht aus den in § 3 Abs. 1 Sätze 7 und 8 VermG eingeräumten Möglichkeiten zur Abwendung einer solchen Restitution schließen, die mit dem Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl I S. 823) in das Vermögensgesetz aufgenommen worden sind. Diese dem Verfügungsberechtigten eingeräumten Abwendungsmöglichkeiten bezwecken, die Folgen des unpraktikablen Bruchteilseigentumsanspruchs zu mildern. Demgegenüber zielt der Ausschlußtatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG darauf, die Lebensfähigkeit des Unternehmens zu sichern, in das der Vermögenswert einbezogen wurde (vgl. Urteil des Senats vom 20. März 1997 – BVerwG 7 C 55.96 – BVerwGE 104, 193). Der Anwendungsbereich der Regelungen ist daher nicht deckungsgleich. Während der Ausschlußgrund das Entstehen des Anspruchs verhindert und nur bei einer ernstlichen Gefährdung des Unternehmens greift, setzen die Abwendungsmöglichkeiten einen bestehenden Anspruch voraus, stellen sonst aber keine weiteren Anforderungen. Beide Regelungen sind zwanglos nebeneinander anwendbar. Führt die Rückgabe des Bruchteilseigentums zu Unzuträglichkeiten, erreichen diese aber nicht die Schwelle der Gefährdung der Lebensfähigkeit des Unternehmens mit der Folge des Anspruchsausschlusses nach § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG, kann eine Abmilderung immer noch mit Hilfe der Wahlmöglichkeiten des § 3 Abs. 1 Sätze 7 und 8 VermG erfolgen. Diese Ersetzungsbefugnisse machen den Ausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG auf der anderen Seite aber auch nicht überflüssig. Die Möglichkeiten, die sie dem Verfügungsberechtigten bieten, müssen zwar bei der eine Folgenabschätzung fordernden Prognose, ob die Lebensfähigkeit des Unternehmens im Falle der Restitution bedroht wäre, berücksichtigt werden; sie stellen jedoch nicht sicher, daß die Erfüllung des Restitutionsanspruches eine Gefährdung der Lebensfähigkeit des Unternehmens stets vermeidet.

b) Ob der Rückgabeausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG dem Klageanspruch entgegensteht, läßt sich nicht abschließend beurteilen. Die Auffassung des Klägers, für die Anwendung der genannten Vorschrift komme es nicht auf den Zeitpunkt der Veräußerung der Vermögenswerte, sondern auf den der Behördenentscheidung über die Restitution an, geht daran vorbei, daß es hier nicht um die Restitution selbst, sondern um den Anspruch auf Erlösauskehr nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG geht. Da dieser Anspruch nur dann eingreift, wenn dem Verfügungsberechtigten die Rückübertragung „infolge” der investiven Veräußerung unmöglich geworden ist, liegt es auf der Hand, daß die Prüfung, ob die Rückübertragung bereits aus anderen Gründen ausgeschlossen war, sich am Zeitpunkt der investiven Veräußerung ausrichten muß (vgl. Scheidmann, Anmerkung zum Urteil des Senats vom 2. Mai 1996 – BVerwG 7 C 16.95 –, VIZ 1996, 517 ≪518≫). Insoweit fehlen jedoch die erforderlichen Feststellungen der Vorinstanz. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts läßt sich weder etwas dazu entnehmen, wann und inwieweit die umstrittenen Grundstücke der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden, noch dazu, ob die Einräumung von Bruchteilseigentum an diesen Grundstücken zu einer erheblichen Gefährdung des betroffenen Unternehmens geführt hätte. Der Rechtsstreit muß daher zur weiteren Sachaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

Aufgrund der Erörterungen in der Revisionsverhandlung weist der Senat für die weitere Bearbeitung der Streitsache darauf hin, daß die Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG nicht schon dann ausgeschlossen ist, wenn die Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht ergeben sollte, daß die Grundstücke bereits vor der Schädigungsmaßnahme gegenüber dem Rechtsvorgänger des Klägers in dasselbe Unternehmen einbezogen waren, in dem sie sich ungeachtet zwischenzeitlicher Wechsel der Unternehmensträger noch im Zeitpunkt der investiven Veräußerung befanden. Zwar ist § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG dem übergreifenden Schutzzweck aller in § 5 Abs. 1 VermG geregelten besonderen Rückgabeausschlußgründe untergeordnet, bestehende rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes, an deren Aufrechterhaltung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, nicht durch die Wiederbegründung der früheren Eigentumsverhältnisse in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1998 – BVerwG 7 C 5.98 – Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 18). Die Vorschrift ist daher grundsätzlich nicht anwendbar, wenn nach der Schädigung keine in diesem Sinne relevante Veränderung der Nutzungsverhältnisse eingetreten ist. In solchen Fällen ist der Rückgabeausschluß regelmäßig nicht gerechtfertigt, weil der Geschädigte lediglich die Wiederherstellung derselben Eigentumsverhältnisse anstrebt, die bereits früher zusammen mit den gegenwärtigen Nutzungsverhältnissen bestanden haben, so daß die Entstehung neuer, durch die Restitution des Grundstücks oder Gebäudes bedingter Gefahren für den Fortbestand des den Vermögensgegenstand nutzenden Unternehmens nicht zu vermuten ist. Anders liegen dagegen die Dinge bei vermögensrechtlichen Ansprüchen nach § 1 Abs. 6 VermG, falls sich der geschädigte Vermögenswert als Beteiligung an einem Unternehmen darstellt und die dafür zu leistende Wiedergutmachung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG in der Einräumung von Bruchteilseigentum an den einzelnen zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenständen besteht. Insoweit handelt es sich in Wahrheit nicht um eine Rückgabe des Eigentums im Wortsinne – denn unmittelbarer Eigentümer oder Teileigentümer des Vermögensgegenstands ist der Berechtigte niemals gewesen –, sondern um eine Wiedergutmachung im Wege einer erstmaligen Verleihung von Bruchteilseigentum anstelle der Wiedereinräumung der Rechte an dem Unternehmen selbst. Damit fehlt es an der im Vermögensgesetz regelmäßig vorausgesetzten Konnexität zwischen entzogenem und zurückzugebendem Vermögensgegenstand. Dieser Umstand ist für die Anwendung des in § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG geregelten Rückgabeausschlusses von Bedeutung. Da es nicht um die angestrebte Wiederherstellung der früheren, sondern um eine Neugestaltung der Eigentumsverhältnisse nach Maßgabe der in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG getroffenen Regelung geht, setzt § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG in diesen Fällen nicht voraus, daß die Nutzung oder Zweckbestimmung des Grundstücks oder Gebäudes sich nach dem schädigenden Zugriff geändert hat; die maßgebliche Änderung, deren Folgen durch die Anwendung der Vorschrift begegnet werden soll, ist vielmehr in der angestrebten neuen Eigentumszuordnung der Vermögensgegenstände zu sehen.

Soweit der Senat über die Kosten entschieden hat, folgt dies aus § 155 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei hat der Senat die Kosten, die durch die unter dem Namen des Klägers zu 2 erhobene Klage verursacht worden sind, dem Kläger zu 1 auferlegt, weil er sie als Vertreter ohne Vertretungsmacht veranlaßt hat.

 

Unterschriften

Dr. Franßen, Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Kley, Herbert

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 20.12.1999 durch Nöpel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

VIZ 2000, 345

ZAP-Ost 2000, 196

DÖV 2000, 834

OVS 2000, 128

OVS 2000, 196

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