Entscheidungsstichwort (Thema)

Beseitigung wassergefährdender Flüssigkeitsbehälter. Beseitigungspflichtiger. Freigabe von wassergefährdenden Lagerbehältern durch den Konkursverwalter an den Gemeinschuldner

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Freigabe von grundwassergefährdenden Lagerbehältern durch den Konkursverwalter mit der Folge, daß nicht er, sondern der Gemeinschuldner beseitigungspflichtig ist.

 

Normenkette

Konkursordnung §§ 6, 114; Wasserrecht in Abgrenzung zum Abfallbeseitigungsrecht

 

Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Urteil vom 11.12.1979; Aktenzeichen 118 VIII 76)

VG Augsburg (Entscheidung vom 01.10.1976; Aktenzeichen Au 125 III 76)

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Klage richtet sich gegen eine auf wasserrechtliche Vorschriften gestützte Anordnung.

Der Kläger ist Konkursverwalter einer Industrielackfabrik in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, über deren Vermögen am 25. Februar 1975 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Ein Antrag der inzwischen liquidierten Komplementär-GmbH auf Eröffnung des Konkursverfahrens wurde am 16. Mai 1975 mangels Masse abgelehnt.

Das Landratsamt U. in M. ordnete am 18. Juni 1975, gestützt auf wasserrechtliche Vorschriften, zur Behebung von Gefährdungen des Grundwassers gegenüber dem Kläger als Konkursverwalter u.a. an, verschiedene in unterirdischen Behältern lagernde chemische Flüssigkeiten zu entfernen und – ebenso wie die in zahlreichen Fässern gelagerten Lösungsmittelabfälle – beseitigen zu lassen. Gleichzeitig wurde die Ersatzvornahme angedroht.

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger zur Begründung seiner Anfechtungsklage vorgetragen: Die Anordnung sei nicht an den richtigen Adressaten gerichtet worden. Er habe als Konkursverwalter die in der Anordnung näher bezeichneten Gegenstände mit Schreiben vom 22. Juli 1975 – mithin vor Erlaß des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 1976 – gegenüber dem Gemeinschuldner, d.h. der Komplementär-GmbH, freigegeben. Nach § 6 KO sei er im Interesse der Konkursmasse zur Freigabe nicht verwertbarer Massegegenstände berechtigt und verpflichtet. Nach der Freigabe könne er nicht mehr darüber verfügen. Zu den aufgegebenen Maßnahmen sei daher der Liquidator der Komplementär-GmbH verpflichtet. Diese sei aufgrund der Ablehnung des Konkursantrages mangels Masse zwar kraft Gesetzes aufgelöst, bestehe jedoch bis zur vollständigen Liquidation weiter.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe sich seiner sicherheitsrechtlichen Verpflichtung zur Beseitigung der festgestellten Gefahrenlage durch die Freigabeerklärung nicht entziehen können. Der Freigabe könne keine öffentlich-rechtliche Wirkung beigemessen werden. Die Freigabe konkursbefangener Gegenstände zur offensichtlichen Umgehung öffentlich-rechtlicher Pflichten und damit zum Schaden der Allgemeinheit sei nicht wirksam.

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil und die angefochtene Anordnung im beantragten Umfang aufgehoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei nicht der richtige Adressat der angefochtenen wasserrechtlichen Anordnung. Richtiger Adressat einer Maßnahme nach Art. 68 Abs. 3 BayWG sei derjenige, der für die Nichterfüllung der wasserrechtlichen Verpflichtung verantwortlich sei. Durch die gegenüber der Komplementärin der in Konkurs gefallenen GmbH & Co. KG erklärte Freigabe der zu beseitigenden Gegenstände habe der Kläger sein Verwaltungs- und Verfügungsrecht als Konkursverwalter wieder verloren. Er habe gegenüber der Komplementär-GmbH als Vertreterin der Gemeinschuldnerin die Freigabe wirksam erklärt. Denn beim Zugang der Freigabeerklärung sei diese zwar schon aufgelöst, aber ihre Liquidation noch nicht beendet gewesen. Da die Freigabe vor dem Erlaß des Widerspruchsbescheides erklärt worden sei, sei sie bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung zu berücksichtigen. Die Freigabeerklärung habe die Wirkung, daß der Kläger als Konkursverwalter seine Verantwortung für die ihm auferlegten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der freigegebenen Massegegenstände verliere. Die Grundsätze des allgemeinen Sicherheitsrechts stünden diesem Ergebnis nicht entgegen. Durch die Freigabe seien die betroffenen Gegenstände nicht herrenlos geworden, sie hätten lediglich ihre Zugehörigkeit zur Konkursmasse verloren. Damit sei die konkursbedingte Einschränkung der Rechtsstellung des Gemeinschuldners weggefallen. Dieser sei wieder in die Lage versetzt worden, seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen auszuüben. Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem der Konkursverwalter gehalten wäre, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zum Nachteil der Masse und der übrigen Gläubiger zu erfüllen, um zu verhindern, daß sie letztlich vom Staat im Interesse der Allgemeinheit erfüllt werden müßten. Der Gesetzgeber habe den Forderungen des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften im Konkurs nicht grundsätzlich den Vorrang vor den Forderungen anderer Gläubiger eingeräumt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und die Abweisung der Klage begehrt. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen revisibles Recht.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts Beruht – soweit sie sich nicht auf das Konkurs- und Gesellschaftsrecht stützt – im wesentlichen auf der Anwendung und Auslegung von nicht revisiblem Landesrecht. Daran ist das Revisionsgericht gebunden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, wer Adressat einer Beseitigungsanordnung sein kann, sowie zur Rechtmäßigkeit der Freigabe nach den einschlägigen wasser- und polizeirechtlichen Vorschriften des Bayerischen Landesrechts sind daher mit der Revision nicht angreifbar (vgl. §§ 137 Abs. 1 und 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Dasselbe gilt für die Auffassung des Berufungsgerichts, die Pflicht des Klägers zur Behebung des wassergefährdenden Zustandes sei mit dem Erlaß des Erstbescheides noch nicht derart konkretisiert worden, daß die Freigabeerklärung keine Bedeutung mehr habe erlangen können. Für die Beurteilung der Frage, auf welche Rechtslage das Gericht bei seiner Entscheidung abzustellen hat, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den jeweiligen Streitgegenstand und das darauf anzuwendende Recht – hier also das Bayerische Wassergesetz – an (BVerwG, Beschluß vom 28. Januar 1982 – BVerwG 5 B 149.80 – Buchholz 431.1 Architekten Nr. 9). Bundesrechtlich ist die Entscheidung auch insoweit nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die Freigabe der zu beseitigenden Gegenstände und Stoffe durch den Konkursverwalter vor dem Ergehen des Widerspruchsbescheides wirksam erfolgte, verstößt nicht gegen die bundesrechtlichen Vorschriften des Konkurs- und Gesellschaftsrechts: Nach § 6 KO verliert der Gemeinschuldner mit der Eröffnung des Konkursverfahrens die Befugnis, sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht wird durch den Konkursverwalter ausgeübt. Daher obliegt dem Konkursverwalter grundsätzlich auch die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die sich auf Gegenstände der Konkursmasse beziehen. Der Konkursverwalter hat das Verfügungsrecht über die zur Konkursmasse gehörenden Gegenstände nur zur Herbeiführung der gleichmäßigen Befriedigung aller Konkursgläubiger (Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO, 9. Aufl., § 6 Anm. 37; BVerfGE 51, 405 ≪407≫). Er ist berechtigt, was in § 114 KO vorausgesetzt wird, einen zur Konkursmasse gehörenden Gegenstand aus der Konkursbefangenheit freizugeben (vgl. u.a. RGZ 60, 107; 79, 27; 94, 55; 105, 313; BGHZ 35, 180; BGH LM Nr. 14 zu § 17 KO; BGH LM Nr. 13 zu § 6 KO; BGH LM Nr. 1 zu § 11 KO). Die Freigabe löst den freigegebenen Gegenstand oder das freigegebene Recht aus dem Konkursbeschlag und läßt insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners wieder aufleben (vgl. BGH LM Nr. 13 zu § 6 KO; BGH LM Nr. 1 § 11 KO). Nach der Freigabe eines konkursbefangenen Gegenstandes oder Rechtes gehen die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die sich darauf beziehen, grundsätzlich von diesem Zeitpunkt an auf den Gemeinschuldner über (vgl. PrOVG 68, 215 ≪217 f.≫).

Eine Freigabe von Gegenständen durch den Konkursverwalter ist nur dann unwirksam, wenn sie offensichtlich dem Konkurszweck, eine gleichmäßige Befriedigung aller Konkursgläubiger herbeizuführen, zuwiderläuft und wenn dies unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten für einen verständigen Menschen offensichtlich ist (vgl. RGZ 76, 244; BGHZ 35, 180; BGH LM Nr. 3 zu § 6 KO; BGH LM Nr. 2 zu § 1223 BGB; BGH, Urteil vom 13. Januar 1983 – III ZR 88/81 – NJW 1983, 2018). Dieser Fall liegt hier nicht vor. Die Freigabe der Lagerbehälter samt Inhalt war für alle Konkursgläubiger von Vorteil, da die Behälter keinen wirtschaftlichen Wert darstellten und aus Gründen des Gewässerschutzes unter erheblichem Aufwand beseitigt werden mußten. Daß der Beklagte selbst nicht Konkursgläubiger war, folgt aus den mit der Revision nicht angreifbaren Erwägungen des Berufungsgerichts zur mangelnden Konkretisierung der Beseitigungsanordnung durch den Erstbescheid. Daher ist die Freigabe aus der Sicht des Konkursrechts nicht zu beanstanden.

Die Auffassung der Revision, daß die aufgelöste Komplementär-GmbH als Empfängerin der Freigabeerklärung als nicht mehr existent zu behandeln sei, woraus sich die Unwirksamkeit der Freigabeerklärung ergebe, entspricht nicht den Bestimmungen des Gesellschaftsrechts und der einschlägigen Rechtsprechung. Denn im Gesellschaftsrecht ist zwischen der Auflösung der Gesellschaft und ihrem Erlöschen durch Vollbeendigung – in der Regel nach Liquidation – zu unterscheiden. Auflösung bedeutet nicht Beendigung der Gesellschaft, sondern Eintritt in das Liquidations- oder Abwicklungsstadium. Durch die Auflösung wird weder die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft noch ihre Handlungsfähigkeit vernichtet. Sie besteht bis zum Abschluß der Liquidation fort (vgl. dazu u.a.: Ulmer, im Großkommentar HGB, 3. Aufl., § 131 Anm. 3; Fischer, GmbHG, 9, Aufl., § 60 Anm. 1; Scholz/Schmidt, GmbHG, 6. Aufl., § 60 Anm. 1 ff.; Hachenberg/Schmidt, GmbHG, 6. Aufl., § 60 Anm. 1 ff.; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 25. Aufl., § 131 Anm. 1: BGHZ 53, 264). Daraus ergibt sich, daß die zum Zeitpunkt der Freigabeerklärung aufgelöste und in Liquidation befindliche Komplementär-GmbH weiterhin persönlich haftende Gesellschafterin der im Konkurs befindlichen Kommanditgesellschaft – KG – mit den durch den Konkurszweck eingeschränkten Rechten und Pflichten geblieben war (vgl. BGH LM Nr. 12 zu § 240 ZPO; BGH LM Nr. 16, § 899 RVO). Die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG verliert ihre Alleinvertretungsbefugnis auch dann nicht, wenn die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH mangels Masse abgelehnt wird (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 8. Oktober 1979 – II ZR 257/78 – BGHZ 75, 178). Die Freigabe durch den Konkursverwalter wäre nur dann ins Leere gegangen und damit unwirksam, wenn die Komplementär-GmbH zum Zeitpunkt der Freigabeerklärung nicht nur aufgelöst, sondern bereits durch Beendigung erloschen wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall, da die Liquidation der GmbH nach den unstreitigen und für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erst während des Berufungsverfahrens abgeschlossen wurde. Daraus folgt, daß der Kläger als Konkursverwalter nach den Vorschriften des Gesellschaftsrechts die von der wasserrechtlichen Anordnung betroffenen Gegenstände und Stoffe wirksam gegenüber der aufgelösten, aber noch nicht beendeten GmbH freigeben konnte.

Das Revisionsvorbringen der Beklagten, aus der entsprechenden Anwendung von § 173 VwGO in Verbindung mit § 265 ZPO ergebe sich, daß die nachträgliche Freigabe der in der angefochtenen Anordnung bezeichneten Gegenstände und Stoffe für die Rechtmäßigkeit der vorher erlassenen Anordnung ohne Bedeutung sei, trifft nicht zu. Zwar gilt die Vorschrift des § 265 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO grundsätzlich auch im verwaltungsgerichtlichen Prozeß, so daß die Veräußerung der streitbefangenen Sache auch auf den anhängigen Verwaltungsprozeß keinen Einfluß hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. August 1977 – BVerwG 4 B 124.77 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 32). Dies gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 265 ZPO aber erst mit der Rechtshängigkeit, gemäß § 90 Abs. 1 VwGO also mit der Erhebung der Klage. Für die Anwendung des § 265 ZPO genügt daher nicht schon der Erlaß eines belastenden Verwaltungsakts oder die Einlegung des Widerspruchs. Darüber hinaus ist § 265 ZPO hier aber auch deshalb nicht anwendbar, weil bei der Freigabe eines konkursbefangenen Gegenstandes durch den Konkursverwalter an den Gemeinschuldner keine Rechtsnachfolge vorliegt (BGHZ 46, 249 m.w.N.). Denn das Eigentum des Gemeinschuldners wird durch den Konkurs und das Verfügungsrecht des Konkursverwalters nicht berührt (vgl. u.a. BVerfGE 51, 405 ≪407≫; BGHZ 46, 249; BVerwGE 13, 120).

Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht nach alledem mit revisiblem Recht im Einklang, was zur Zurückweisung der Revision führt. Der Senat hat erwogen, ob nicht zumindest Teile der angefochtenen Verfügung in Wahrheit nur im Abfallbeseitigungsrecht ihre Rechtsgrundlage hätten finden können. Diese weder von den Behörden noch von den gerichtlichen Vorinstanzen in Betracht gezogene Rechtsmaterie regelt als vorrangiges Bundesrecht abschließend die Pflicht zur Beseitigung von Abfällen, zu denen hier nach Lage der Dinge auch die in den Lagerbehältern befindlichen Restflüssigkeiten gehören könnten. Diesen Erwägungen brauchte indes nicht weiter nachgegangen zu werden, da sie zu keinem anderen Ergebnis hätten führen können (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der angefochtene Bescheid wäre, soweit das Bayerische Wassergesetz ihn nicht trägt, auch aus diesem Grunde rechtswidrig. Seine Umdeutung in eine Aufsichtsmaßnahme nach § 11 Abs. 1 AbfBG scheidet schon deswegen aus, weil dafür nicht der Landkreis, sondern gemäß Art. 46 BayAbfBG die Regierung zuständig gewesen wäre. Die Frage, ob der Konkursverwalter sich auch nach dem Abfallbeseitigungsrecht einer eventuellen Beseitigungspflicht durch die Freigabe der zu beseitigenden Gegenstands entziehen konnte, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

 

Unterschriften

Oppenheimer, Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling, Dr. Gaentzsch

 

Fundstellen

Haufe-Index 1703627

BB 1984, 1071 (LT 1)

BB 1991, 1273 Bespr. v. Prof. Dr. U. Schmidt

NJW 1984, 2427-2429 (LT 1) m. Anm. H. Sch.

Buchholz, 402.41 Allg. PolizeiR Nr. 35 (LT 1)

EWiR 2003, 535-536, Anm. v. C Tetzlaff

ZIP 1984, 722-724 (OT)

BayVBl 1984, 759-7

NuR 1984, 307-308 (LT 1)

RdL 1984, 188-189 (LT 1)

UPR 1984, 164 (LT 1)

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