Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewissensentscheidung. Lehrfreiheit. Tierschutz. Güterabwägung. Praktische Konkordanz. Immanente Grundrechtsschranken

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beantragt eine Studentin für das Lehramt an Gymnasien im Fach Biologie, die erforderlichen Leistungsnachweise in den zoologischen Praktika ohne Teilnahme an Tierversuchen oder Übungen an zuvor eigens dazu getöteten Tieren erbringen zu dürfen, weil sie es nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren könne, Tieren Schmerzen zuzufügen oder diese zu töten, so ist zwischen dem durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht der Gewissensfreiheit und dem durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Grundrecht der Lehrfreiheit der Hochschullehrer, die die Praktika durchführen, nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz der schonendste Ausgleich zwischen den durch die Grundrechte geschützten Rechtsgütern zu suchen.

2. Die Lehrfreiheit entbindet die Hochschullehrer nicht von der Pflicht, an anderen wissenschaftlichen Einrichtungen entwickelte Lehrmethoden, die möglicherweise einen weniger schwerwiegenden Eingriff in die Gewissensfreiheit darstellen, zur Kenntnis zu nehmen und ggfs. deren Übernahme bzw. Anerkennung zu prüfen. Andererseits muß aber, wer sich auf die Gewissensfreiheit beruft, substantiiert darlegen, daß gleichwertige alternative Lehrmethoden zur Verfügung stehen, welche dies sind und wo sie bereits gehandhabt werden sowie gegebenenfalls entsprechende Leistungsnachweise, die er als gleichwertig erbringen will, dem betreffenden Hochschullehrer rechtzeitig und in konkreter Form anbieten.

 

Normenkette

GG Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 S. 1; TierSchG §§ 1, 10 Abs. 1 S. 2, § 17 Nr. 1; HRG § 11 Abs. 1 S. 4, § 12 Abs. 1 S. 1; UGBaWü § 45 Abs. 1 S. 3; EurKonv Nr. 123 zum Schutz von Versuchstieren Art. 1 Abs. 2a

 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Entscheidung vom 26.03.1996; Aktenzeichen 9 S 2502/93)

VG Karlsruhe (Urteil vom 23.06.1993; Aktenzeichen 7 K 451/92)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 20.03.2000; Aktenzeichen 1 BvR 1834/97)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. März 1996 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin erstrebt die Verurteilung der beklagten Universität, ihr zu gestatten, die erforderlichen Leistungsnachweise in den zoologischen Praktika im Hauptstudium Biologie – Studiengang Lehramt – so zu erbringen, daß sie dazu nicht an Tierversuchen oder Übungen an zuvor getöteten Tieren oder Organpräparaten teilnehmen muß.

Die Klägerin ist seit dem Wintersemester 1987/88 bei der Beklagten in den Fächern Germanistik und Biologie mit dem Ziel der wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien eingeschrieben. Seit Sommersemester 1989 studiert sie außerdem Philosophie und Literaturwissenschaft im Magisterstudiengang.

Mit Schreiben vom 18. Juni 1991 bat die Klägerin die Beklagte, die im Biologiestudium noch nicht absolvierten zoologischen Praktika aus Gewissensgründen ohne Tierversuche oder Übungen an Organpräparaten eigens dazu getöteter Tiere durchführen zu dürfen. Auf Verlangen der Beklagten begründete sie die Gewissensentscheidung mit Schreiben vom 15. September 1991 insbesondere damit, sie erachte es (von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen) für ein nicht zu verantwortendes Unrecht, Tieren physische oder psychische Schmerzen zuzufügen oder diese zu töten. Dementsprechend ernähre sie sich seit über fünf Jahren vegetarisch. Die geforderten Versuche an Tieren seien für Lehramtsstudenten ohnehin überflüssig, denn gerade ein Lehrer brauche in seinem Beruf den Schülern niemals Tierversuche vorzuführen. Tierversuche oder andere Formen des sogenannten Tier-”Verbrauchs” seien mit der Erziehung zu ethischem Verhalten und dem Bildungsauftrag des Gymnasiums, der die Erziehung der Schüler zur Verantwortung für das Leben und zur Ehrfurcht vor demselben fordere, unvereinbar.

Auf der Grundlage der von der Beklagten bei den Lehrstuhlinhabern des zoologischen Instituts eingeholten Stellungnahmen lehnte diese das klägerische Begehren mit Schreiben vom 8. November 1991 im wesentlichen mit der Begründung ab, daß ausgesprochene Tierversuche nicht Gegenstand der zoologischen Praktika im Hauptstudium seien. Vielmehr gehe es großteils um präparatorische oder auf Beobachtung angelegte Übungen, bei denen keine Versuche am lebenden Tier durchgeführt werden müßten. Eine Ausnahme hiervon stelle das Hauptpraktikum der Tierphysiologie dar. Die insoweit erforderlichen Tiertötungen würden aber nicht den Studenten abverlangt. Ihre Anwesenheit und Teilnahme an der Beobachtung seien jedoch für die Ausbildung erforderlich. Biologie sei ohne Experiment und ohne die Präparation getöteter Tiere nicht lehrbar und nicht erlernbar.

Die Klägerin hat daraufhin am 31. März 1992 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, mit der sie im Hauptantrag begehrt hat, die Beklagte zu verpflichten, ihr die Teilnahme an den zoologischen Praktika im Hauptstudium der Biologie so zu ermöglichen, daß sie nicht an Tierversuchen oder an Versuchen oder Übungen an zuvor getöteten Tieren oder „Organpräparaten” teilnehmen müsse. Mit zwei Hilfsanträgen hat sie die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr zu gestatten, daß sie die Leistungsnachweise zum Erwerb der Praktikumsscheine an Tierkadavern erbringen kann, die nicht die Tötung oder Schädigung von Tieren zu Nutzzwecken voraussetzen bzw. ihr die Möglichkeit einzuräumen, mittels von ihr selbst beschaffter Simulations-Software oder Tierkadaver Leistungsnachweise zum Erwerb des Praktikumsscheins zu erbringen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und im Berufungsverfahren beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr zu gestatten, die erforderlichen Leistungsnachweise in den zoologischen Praktika so zu erbringen, daß sie dazu nicht an Versuchen oder Übungen an zuvor getöteten Tieren oder Organpräparaten teilnehmen muß.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:

Das klägerische Begehren könne nicht auf die Verordnung des Kultusministeriums über die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 2. Dezember 1977 gestützt werden, da diese lediglich den Prüfungsstoff, nicht aber die inhaltliche Ausgestaltung der Lehrveranstaltungen regele. Hierüber bestimmten allein die Hochschullehrer im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich geschützten Lehrfreiheit.

Auch aus dem mit § 11 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 HRG wortlautgleichen § 45 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 UG könne kein entsprechender Anspruch hergeleitet werden. Diese Bestimmungen hätten nur die Möglichkeit unterschiedlicher Formen der Erbringung von Studienleistungen, wie etwa Klausuren, Hausarbeiten oder mündliche Prüfungen, zum Gegenstand. Die Auswahl des Anschauungsmaterials sei jedoch Gegenstand der verfassungsrechtlichen Lehrfreiheit und nicht der Studienordnung.

Zwar sei der Klägerin zu glauben, daß sie eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Tieren zu Ausbildungszwecken getroffen habe. Art. 4 Abs. 1 GG sei im Ergebnis aber ebenfalls keine taugliche Anspruchsgrundlage. Dieses Grundrecht sei nicht schrankenlos gewährleistet, sondern unterliege immanenten Schranken. In diesem Falle sei es durch das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Recht der Hochschullehrer auf Lehrfreiheit eingeschränkt. Allerdings sei auch die Lehrfreiheit der Hochschullehrer nicht schrankenlos gewährleistet. Sie sei ebenso wie die Gewissensfreiheit durch Grundrechte anderer und andere verfassungsmäßige Wertentscheidungen eingeschränkt.

Es müsse deshalb eine Abwägung stattfinden, welches Grundrecht im konkreten Fall ein höheres Gewicht habe. Der Ausgleich müsse nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz erfolgen, um eine möglichst optimale Entfaltung beider Grundrechte sicherzustellen. Zu der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Lehrfreiheit der Hochschullehrer gehöre deren Recht, eigenverantwortlich zu entscheiden, welche Methode zur Erreichung des Ausbildungsziels am besten geeignet sei. Dabei komme den Lehrenden ein wissenschaftlichpädagogischer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung der Hochschullehrer für Zoologie bei der beklagten Universität, Praktika nur mit „Tierverbrauch” durchzuführen, sei daher nur daraufhin zu überprüfen, ob derartige Praktika gegen geltendes Recht und gegen allgemeine Grundsätze des Ausbildungs- und Prüfungsrechts verstießen. Der wissenschaftlichen, zum Teil auch politischen Streitfrage, ob zoologische Praktika nicht auch ohne „Tierverbrauch” durchgeführt werden könnten, sei demgegenüber nicht nachzugehen. Ein Verstoß gegen geltendes Recht oder gegen allgemeine Grundsätze des Ausbildungs- und Prüfungsrechts sei nicht ersichtlich. Die Lernfreiheit der Studenten könne den Beurteilungsspielraum der Hochschullehrer betreffend Ablauf und Durchführung der Veranstaltungen nicht beschränken. Die hier durchgeführten Praktika verstießen auch nicht gegen §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG). Bei deren Auslegung sei zu berücksichtigen, daß dem Tierschutz kein Verfassungsrang zukomme.

Bei der zwischen dem Grundrecht der Gewissensfreiheit der Klägerin und dem Grundrecht der Lehrfreiheit der Zoologieprofessoren vorzunehmenden Abwägung müsse im Ergebnis dem Grundrecht der Lehrfreiheit der Vorrang eingeräumt werden. Die Gewissensfreiheit der Klägerin sei durch die Teilnahme an den Praktika in der vorgesehenen Form zwar beeinträchtigt, da alternative Möglichkeiten zur Verwirklichung dieses Grundrechts nicht gegeben seien. So komme die Einstellung von Hochschullehrern, die bereit seien, besondere Praktika ohne „Tierverbrauch” durchzuführen, wegen fehlender Haushaltsmittel nicht in Betracht. Die Verwendung nicht eigens für die Übung getöteter Tiere, etwa aus Arztpraxen, sei, wie die Hochschullehrer im Termin anschaulich bekundet hätten, praktisch nicht durchführbar. Die Verwendung von Lehrfilmen/Computersimulationen lehnten die Hochschullehrer der Beklagten aufgrund ihres gerichtlich unüberprüfbaren Beurteilungsspielraums ab. Eine anderweitige Praktikumsplatzvermittlung scheitere im vorliegenden Fall daran, daß die Klägerin nicht alle nach der Prüfungsordnung zu absolvierenden Praktika an anderen Universitäten „tierverbrauchsfrei” ablegen könne.

Demgegenüber werde die Lehrfreiheit der Professoren zumindest stark eingeschränkt, wenn sie gegen ihre wissenschaftliche Überzeugung die zoologischen Praktika so ausgestalten müßten, daß die darüber zu erstellenden Leistungsnachweise ohne Arbeiten an zuvor getöteten Tieren erbracht werden könnten. In diesem Falle sei nämlich die Einheitlichkeit der Ausbildung, deren Wahrung den Professoren obliege, nicht mehr gewährleistet. Die Praktika für die Studenten, die sich auf ihre Gewissensfreiheit beriefen, könnten dann im wesentlichen nur noch unter Verwendung von Lehrfilmen oder Computersimulationen durchgeführt werden, so daß die Anforderungen an den Erwerb des Praktikumsscheins unterschiedlich seien. Dies mache es den Hochschullehrern, die die wissenschaftliche Verantwortung für die Ausbildung der Studenten trügen, nahezu unmöglich, die Leistungen anhand gleicher Kriterien zu bewerten.

Nicht anders als der Konflikt zwischen der Gewissensfreiheit der Klägerin und der Lehrfreiheit der Professoren sei derjenige zwischen der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit der Klägerin und dem Grundrecht der Lehrfreiheit zu behandeln. Hier komme der Lehrfreiheit gleichfalls das größere Gewicht zu, so daß die Klägerin auch daraus nicht die geltend gemachten Ansprüche herleiten könne.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision rügt die Klägerin sowohl einen Verfahrensverstoß als auch die Verletzung materiellen Rechts und führt zur Begründung ihrer Revision im wesentlichen folgendes aus:

Der Verwaltungsgerichtshof habe bei seiner Abwägung ihre Gewissensentscheidung „auf dem Altar einer nahezu unüberprüfbaren Lehrfreiheit preisgegeben”. Dadurch, daß er den Lehrenden einen wissenschaftlich-pädagogischen Beurteilungsspielraum eingeräumt habe, habe er die Gewissensfreiheit der Klägerin illusorisch gemacht. Es sei sehr wohl die Bedenklichkeit und Fragwürdigkeit von Ausbildungsmethoden zu erörtern, die unter dem weiten Mantel der Wissenschaft Rücksichtslosigkeit gegenüber Tieren im Ausbildungsbereich einübten. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch die Abwägung zwischen den betroffenen Grundrechtspositionen fehlerhaft vorgenommen. Er habe nicht berücksichtigt, daß zur Erfüllung des Bildungsauftrags von Gymnasiallehrern Tierversuche in der Ausbildung nicht erforderlich seien. Lehrer benötigten für ihre Berufsausübung keine „experimentelle Ausbildung”. Für die Klausuren sei das Arbeiten mit zuvor getöteten Tieren nicht erforderlich. Darin werde ohnehin „primär” theoretisches Wissen geprüft. Im übrigen seien Lehrfilme besser geeignet, um das benötigte Wissen zu erlangen. Computersimulationen seien zudem ein modernes, sehr präzises Mittel experimenteller Ausbildung. Sofern Lehrbücher, Abbildungen und Modelle und/oder Computersimulationen nicht ausreichend erschienen, könne auch einmal an nicht eigens dafür getöteten Tieren Wissen vermittelt und anschaulich gemacht werden. Die zoologischen Praktika mit zuvor eigens dafür getöteten Tieren verstießen auch gegen §§ 10 Abs. 1, 17 Nr. 1 TierSchG. Des weiteren liege ein Verstoß gegen die Europäische Konvention zum Schutz von Versuchstieren vor. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die Einheitlichkeit der Ausbildung gehe weitgehend verloren, wenn Studenten ihre Leistungsnachweise ohne Arbeiten an zuvor getöteten Tieren erbringen könnten, sei nicht zutreffend. Die Leistungen der Studierenden würden von den Hochschullehrern lediglich anhand von Klausuren, nicht anhand dessen, was sie im Praktikum zu tun hätten, bewertet. Wie sich die Studenten das hierfür erforderliche Wissen verschafften, müsse ihnen überlassen bleiben.

In einem nachgereichten Schriftsatz vom 2. Juni 1997 hat die Klägerin erstmals eine Praktika-Übersicht der Universitäten Frankfurt/Main und Osnabrück beigebracht, aus der sich ergibt, daß dort den Studierenden, die aus ethischen Gründen nicht an Praktika mit zuvor getöteten Tieren teilnehmen wollen, Alternativübungen angeboten werden. Außerdem hat sie Unterlagen vorgelegt, aus denen es sich ergibt, daß auch an weiteren Universitäten kein Tierverbrauch für das Biologiestudium stattfinden soll.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. März 1996 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr zu gestatten, die erforderlichen Leistungsnachweise in den zoologischen Praktika im Hauptstudium der Biologie – Studiengang Lehramt – so zu erbringen, daß sie dazu nicht an Tierversuchen oder Übungen an zuvor getöteten Tieren oder Organpräparaten teilnehmen muß.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht im übrigen folgendes geltend:

Es würden an ihrer Universität keine Tierversuche im Sinne des § 7 Abs. 1 TierSchG durchgeführt. Die Experimente mit zuvor getöteten Tieren bzw. mit entsprechenden Organpräparaten bedingten zwangsläufig einen „Tierverbrauch”. Im allgemeinen werde keineswegs überwiegend mit eigens dazu getöteten Tieren gearbeitet, sondern es würden Tiere verwandt, die aus anderen wissenschaftlichen Gründen getötet worden seien. Die von der Klägerin gezogene Parallele zur Kriegsdienstverweigerung belege, daß die Klägerin letztlich aus dem Studium ausscheiden müsse, weil sie aus Gewissensgründen einzelne erforderliche Studienschritte ablehne; denn es gebe auch keinen Wehrdienst unter Aussparung der Schießausbildung.

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er unterstützt das angefochtene Urteil und führt aus, § 11 Abs. 1 Satz 4 2. Alt. HRG betreffe lediglich die Form von Leistungsnachweisen, nicht hingegen deren Inhalt. Die inhaltliche und methodisch-didaktische Gestaltung von Lehrveranstaltungen sei nach Art. 5 Abs. 3 GG i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 HRG grundsätzlich allein dem für die Abhaltung der Lehrveranstaltung verantwortlichen Professor überlassen. Die Hochschulen könnten insoweit lediglich über die Gestaltung der Studienordnungen sowie nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HRG Einfluß nehmen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß die Klägerin keinen Anspruch gegen die beklagte Universität hat, ihr zu gestatten, die erforderlichen Leistungsnachweise in den zoologischen Praktika im Hauptstudium der Biologie – Studiengang Lehramt – so zu erbringen, daß sie dazu nicht an Tierversuchen oder Übungen an zuvor getöteten Tieren oder Organpräparaten teilnehmen muß.

A) Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage als allgemeine Leistungsklage qualifiziert. Die Klägerin erstrebt damit nicht den Erlaß eines Verwaltungsaktes, wofür die Verpflichtungsklage die richtige Klageart wäre (§ 42 Abs. 1 VwGO), denn sie will nicht die Zulassung zu einer Übung oder die Erteilung eines Leistungsnachweises erreichen. Ihr Klagebegehren ist vielmehr darauf gerichtet, daß ihr die Beklagte gestattet, die für die Zulassung zur Wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Biologie gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 2. Dezember 1977 (GBl 1978, 1) erforderlichen Leistungsnachweise mit „tierverbrauchsfreien” alternativen Methoden wie etwa dem Studium von Lehrfilmen bzw. der Durchführung von Computersimulationen oder durch Übungen an Kadavern von Tieren zu erbringen, die zuvor nicht eigens zu diesem Zweck getötet worden sind. Die Festlegung, nach welchen Methoden oder mit welchen Mitteln die Studenten in den zoologischen Praktika zu üben haben, um die für die Prüfungszulassung erforderlichen Leistungsnachweise zu erbringen, ist eine inneruniversitäre Organisationsmaßnahme ohne Verwaltungsaktsqualität. Sie ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet. Der Erlaß eines solchen Organisationsaktes kann zulässigerweise mit der allgemeinen Leistungsklage erreicht werden.

B) Die Klage hat aber keinen Erfolg. Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich weder aus einfachgesetzlichen Vorschriften noch aus Bundesverfassungsrecht.

1. Die Klage kann nicht auf die Verordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien (a.a.O.), gestützt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in revisionsrechtlich bindender Auslegung des Landesrechts festgestellt, daß diese Verordnung nur regelt, welche Leistungsnachweise Studierende für die Zulassung zur Biologieprüfung zu erbringen haben, nicht jedoch, wie die Lehrveranstaltungen zum Erlangen der Leistungsnachweise auszugestalten sind.

2. Ebenfalls für das Revisionsgericht bindend hat der Verwaltungsgerichtshof einen Anspruch aus § 45 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbs. des Universitätsgesetzes Baden-Württemberg (UG) verneint. Nach dieser Vorschrift, die wortgleich mit § 11 Abs. 1 Satz 4 2. Halbs. Hochschulrahmengesetz (HRG) ist, soll es die vom Senat der Universität auf Vorschlag der Fakultät durch Satzung zu erlassende Studienordnung nach Möglichkeit zulassen, Studienleistungen in unterschiedlicher Form zu erbringen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs soll damit (nur) gewährleistet werden, daß studienbegleitende Leistungsnachweise in unterschiedlichen Formen erworben werden können, z.B. durch Hausarbeiten, Klausuren, mündliche Prüfungsgespräche usw. Die Frage, welches Anschauungsmaterial zu verwenden sei, ergebe sich nicht aus der Studienordnung. Dies werde vom jeweiligen Hochschullehrer eigenverantwortlich aufgrund seiner Lehrfreiheit bestimmt. Davon ist in der Revisionsinstanz auszugehen.

3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 1 HRG zu. Danach stellt die Hochschule auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderlich ist. Ein Anspruch auf Verwendung bestimmter Materialien in den Lehrveranstaltungen der Hochschulen kann aus dieser Vorschrift – unabhängig davon, ob bundesrechtliches Rahmenrecht einen solchen unmittelbaren Anspruch gegenüber den Hochschulen eines Landes begründen könnte – nicht hergeleitet werden. Sie schreibt den Ländern nicht vor, in welcher Form und mit welchem Inhalt die Lehrveranstaltungen zu gestalten sind und wie das Lehr- und Lernangebot auszusehen hat, sondern sie ist offen für neue didaktische Mittel und Ziele (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1996 – BVerwG 6 C 1.94 – DVBl 1997, 611).

4. Das Klagebegehren läßt sich auch nicht auf Bundesverfassungsrecht stützen.

a) Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, daß sich die Klägerin mit ihrem Begehren, die erforderlichen Leistungsnachweise so erbringen zu dürfen, daß sie dazu nicht an Tierversuchen oder Übungen an zuvor getöteten Tieren oder Organpräparaten teilnehmen muß, auf das Grundrecht auf Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) berufen kann.

aa) Dieses Grundrecht umfaßt nicht nur die Freiheit, ein Gewissen zu haben, sondern grundsätzlich auch die Freiheit, von der öffentlichen Gewalt nicht verpflichtet zu werden, gegen Gebote und Verbote des Gewissens zu handeln (BVerfGE 78, 391, 395). Es gewährt nicht nur subjektive Rechte, sondern ist zugleich eine wertentscheidende Grundsatznorm, und zwar höchsten verfassungsrechtlichen Ranges, die bei Staatstätigkeit jeder Art ihre Wertmaßstäbe setzende Kraft entfaltet und Beachtung verlangt (BVerfGE 23, 127, 134). Art. 4 Abs. 1 GG enthält deshalb nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern daraus erwächst auch ein Anspruch gegen den Staat, den Raum für eine aktive Betätigung des Gewissens zu sichern und geeignete und erforderliche Maßnahmen zur Ermöglichung gewissenskonformen Verhaltens zu treffen (BVerfGE 33, 23 ff.; 35, 366, 373 ff.; 41, 29, 48).

bb) Die Klägerin hat eine ernsthafte Gewissensentscheidung gegen Tierversuche und das Töten von Tieren zu Ausbildungszwecken getroffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies für das Revisionsgericht bindend festgestellt und dies damit begründet, daß die von der Klägerin geltend gemachten Gewissensgründe glaubhaft seien. Dafür spreche, daß sie es hingenommen habe, ihre Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien im Studiengang Biologie, besonders im Fach Zoologie, durch die Weigerung, an den herkömmlichen zoologischen Praktika teilzunehmen, schon seit geraumer Zeit nicht abschließen zu können. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Klägerin ihr Vorbringen im berufungsgerichtlichen Verfahren überzeugend wiederholt, daß der Schutz der Tiere gegen die nach ihrer Meinung nicht notwendigen Tierversuche und die Tötung der Tiere zu Übungszwecken für sie eine ethisch begründete, unbedingte innere Verpflichtung ist, gegen die sie nicht ohne Gewissensnot handeln kann. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt.

b) Trotz der festgestellten Gewissensentscheidung kann die Klägerin mit den geltend gemachten Ansprüchen gegen die beklagte Universität nicht durchdringen.

Zwar ist Art. 4 Abs. 1 GG nicht durch einen Gesetzesvorbehalt eingeschränkt. Die sich daraus ergebende Schutzpflicht des Staates, die ihren Ausdruck in einem allgemeinen staatlichen „Wohlwollensgebot” gegenüber demjenigen findet, der sich auf Art. 4 Abs. 1 GG beruft (BVerfGE 23, 127, 134), ist aber nicht grenzenlos. Daraus kann niemand das Recht herleiten, die Rechtsordnung nur nach seinen Glaubens- und Gewissensvorstellungen zu gestalten, und verlangen, daß seine Überzeugung zum Maßstab der Gültigkeit genereller Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht wird (BVerfGE 67, 26, 37). Die vom Grundgesetz anerkannte Gemeinschaftsbindung des Individuums macht auch Grundrechte, die vorbehaltlos gewährleistet sind, gewissen äußersten Grenzziehungen zugänglich. Einschränkungen dieses Grundrechts können jedoch im Hinblick auf ihre Schrankenfreiheit nur aus der Verfassung selbst hergeleitet werden. Konflikte zwischen dem Grundrecht der Gewissensfreiheit und dem Schutz anderer verfassungsrechtlich garantierter Rechtsgüter müssen dann nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses grundrechtlichen Wertsystems durch Verfassungsauslegung situationsgebunden nach dem Grundsatz des schonendsten Ausgleichs gelöst werden. Nur wenn ein solcher Ausgleich nicht möglich ist, muß geprüft werden, welches Grundrecht nach den Umständen des Einzelfalls das größere Gewicht hat (BVerfGE 32, 98, 108; 35, 202, 225; 39, 1, 43).

c) Im vorliegenden Fall muß ein Ausgleich mit dem gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Grundrecht der Lehrfreiheit der Hochschullehrer der beklagten Universität gesucht werden. Dieses Grundrecht gesteht den Hochschullehrern grundsätzlich das Recht zu, die Lehrveranstaltungen, hier die zoologischen Praktika, in eigener Verantwortung zu gestalten. Es gehört zur Lehrfreiheit und zu der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten verfassungsrechtlichen Position der Hochschullehrer, dort, wo ihre Lehrfreiheit nicht zulässigerweise durch staatliche Ausbildungsvorschriften (z.B. Ausbildungsgesetze und Studien- und Prüfungsordnungen) eingeschränkt ist, selbst über Inhalt und Ablauf und die methodische Ausgestaltung der Lehrveranstaltungen zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 37, 68). Die Lehrfreiheit ist aber ebenso wie das Grundrecht auf Gewissensfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet und genießt gleichfalls keinen absoluten Vorrang vor anderen verfassungsrechtlich garantierten Rechtsgütern. Auch hier muß bei einem Zusammentreffen mit anderen Grundrechten nach den oben dargestellten Grundsätzen ein Ausgleich gesucht werden und notfalls eine situationsgebundene Güterabwägung stattfinden.

d) Der Verwaltungsgerichtshof hat in der hier gegebenen Situation im Ergebnis zutreffend der Lehrfreiheit der Hochschullehrer der beklagten Universität den Vorrang vor der Gewissensfreiheit der Klägerin eingeräumt.

aa) Der Verwaltungsgerichtshof ist allerdings bei der Bestimmung des Inhalts und der Grenzen der Lehrfreiheit von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen. Er hat den Hochschullehrern der beklagten Universität einen (zu) weiten, teilweise gerichtlich nicht nachprüfbaren „wissenschaftlichpädagogischen Beurteilungsspielraum” zugebilligt. Deren Entscheidung, Praktika nur mit „Tierverbrauch” durchzuführen, sei nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen geltendes Recht und gegen allgemeine Grundsätze des Ausbildungs- und Prüfungsrechts verstoße. Der wissenschaftlichen, zum Teil auch politischen Streitfrage, ob zoologische Praktika nicht auch ohne „Tierverbrauch” durchgeführt werden könnten, zumal auf diese Weise erworbene Praktikumsscheine von den Prüfungsämtern auch anerkannt werden müßten, sei hingegen nicht nachzugehen.

Dieser Bewertung ist nur insoweit zu folgen, als die Gestaltung der Hochschulveranstaltungen grundsätzlich in der Hand des (jeweiligen) Hochschullehrers liegt. Wie oben dargelegt wurde, gehört es zu seiner Lehrfreiheit und zu der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten verfassungsrechtlichen Position, selbst über Inhalt und Ablauf der Lehrveranstaltungen bestimmen zu können (BVerfGE 55, 37, 68). Gegenstand der inhaltlichen und methodischen Gestaltung des Lehrstoffs ist auch die Form der Darstellung desselben sowie dessen gedankliche und methodische Aufbereitung und Darbietung (vgl. Hailbronner, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 3 Rn. 61). Das bedeutet aber nicht, daß die Lehrenden einen nahezu unbegrenzten Beurteilungsspielraum bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen hätten. Immanente Schranken der Lehrfreiheit sind neben den Grundrechten Dritter die Vorschriften der Ausbildungsordnung, die den Inhalt und das Ziel der Ausbildung bestimmen und begrenzen, sowie die generellen Vorschriften der Studienordnungen und die Beschlüsse der Hochschulorgane. Mit ihnen werden Art und Gegenstand der Lehrveranstaltung sowie der Umfang des zu vermittelnden Lehrstoffes vorgegeben. Sie müssen allerdings dem einzelnen Lehrenden Spielräume belassen, in denen er seine spezifischen Vorstellungen verwirklichen kann. Der Lehrende hat zu entscheiden, welche Schwerpunkte er setzen will, in welcher Reihenfolge der Lehrstoff dargeboten wird und welche Hilfsmittel er zur Vermittlung des Stoffes einsetzt (Hailbronner, a.a.O.). Aber auch bei der Auswahl der Hilfsmittel und Lehrmethoden ist der Lehrende nicht völlig frei. Greift er damit – wie im vorliegenden Fall – in das Grundrecht der Gewissensfreiheit ein, so gebietet die Verfassung, nach dem Grundsatz des schonendsten Ausgleichs zu verfahren, und diejenigen Mittel und Ausbildungsmaßnahmen zu wählen, die einerseits den Ausbildungszweck nicht gefährden, andererseits aber das Grundrecht der Gewissensfreiheit der Studenten im geringstmöglichen Maß beeinträchtigen.

bb) Die Lehrfreiheit ist im vorliegenden Fall weder durch Ausbildungsvorschriften noch durch anderweitige gesetzliche Regelungen eingeschränkt.

(1) § 1 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien, der den Zweck der Prüfung festlegt, setzt insoweit der Lehrfreiheit der Zoologieprofessoren keine Grenzen. Er bestimmt lediglich, daß der Bewerber nachweisen soll, daß er in seinen Studienfächern die fachwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die für einen erfolgreichen Unterricht an Gymnasien erforderlich sind. Die Methoden, d.h. die Art und Weise, wie die Kenntnisse während des Studiums zu erlangen sind, hat der Verordnungsgeber nicht festgelegt. Er hat dies den Universitäten und ihren Hochschullehrern überlassen.

(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht eine Begrenzung der Lehrfreiheit durch die studentische Lernfreiheit verneint. Die Lernfreiheit beinhalte nach § 4 Abs. 4 Satz 1 UG, § 3 Abs. 4 Satz 1 HRG insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher Meinungen. Dadurch werde aber nicht die mit einem Beurteilungsspielraum ausgestattete Befugnis des Hochschullehrers, Ablauf und Durchführung der Lehrveranstaltungen zu bestimmen, beeinträchtigt. Dieser Bewertung ist zuzustimmen. Bundesrechtlich steht dem einzelnen Studenten z.B. kein Anspruch auf eine bestimmte Ausstattung des Studienplatzes zu; er kann nicht bestimmen, mit welchen Materialien in den Lehrveranstaltungen gearbeitet wird (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1996 – BVerwG 6 C 1.94 – a.a.O.).

(3) Die Lehrfreiheit wird hier – wie der Verwaltungsgerichtshof weiter zutreffend ausgeführt hat – auch nicht durch den gesetzlichen Tierschutz eingeschränkt.

Der Tierschutz hat zwar durch die Vorschriften des Tierschutzgesetzes einen besonderen Schutz und rechtlichen Stellenwert erhalten. Dies wird insbesondere in § 1 erkennbar. Danach ist es Zweck dieses Gesetzes, aus der Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Der Tierschutz hat aber keinen Verfassungsrang, so daß er nicht als eine mit der Lehrfreiheit kollidierende Grundrechtsnorm in die Lösung des verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnisses einzubeziehen ist. Eine entsprechende Rechtsposition kann weder aus Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde), Art. 2 Abs. 1 GG (Sittengesetz) noch aus Art. 20 a GG, der als Staatszielbestimmung dem einzelnen keine einklagbaren Rechte verleiht, hergeleitet werden. Die Kompetenznorm des Art. 74 Nr. 20 GG kommt nach deren Wortlaut und ihrem ersichtlichen Zweck nicht in Betracht. Auch bei der Novellierung des Grundgesetzes im Jahre 1994 fand ein Antrag, den Tierschutz als Staatsziel in das Grundgesetz aufzunehmen, nicht die erforderliche Mehrheit (vgl. BTDrucks 12/6000, S. 69 ff.).

Dem Verwaltungsgerichtshof ist im Ergebnis auch darin zu folgen, daß die Hochschullehrer der Beklagten mit der Durchführung zoologischer Praktika mit „Tierverbrauch” nicht gegen einfachgesetzliche Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstoßen haben.

Allerdings schränkt § 10 Abs. 1 TierschG die Lehrfreiheit im Interesse des Tierschutzes ein und erteilt keinen „Freibrief” zum Töten von Tieren für Übungs- und Ausbildungszwecke. Eingriffe zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck nicht auf andere Weise, insbesondere durch filmische Darstellungen, erreicht werden kann (§ 10 Abs. 1 Satz 2). Die Entscheidung des Hochschullehrers, in seinen Übungen Tierversuche durchzuführen, muß sich demzufolge daran messen lassen, ob diese vernünftig begründbar sind oder ob nicht der mit der Maßnahme verfolgte Zweck anderweitig erreichbar ist. Vernünftig begründbar ist die Maßnahme insbesondere dann, wenn sie zur Erreichung des Unterrichts- und Ausbildungsziels erforderlich ist. Der mit dem Tierversuch verfolgte Zweck ist anderweitig erreichbar, wenn ein gleichwertiges Ergebnis auf andere Weise, mit einer schonenderen Alternative, erzielt werden kann.

Die Anwendung dieser Vorschrift scheidet allerdings nicht – wie der Verwaltungsgerichtshof meint – bereits deshalb aus, weil sie nur entsprechende Experimente an lebenden Tieren betreffe. Der mit dem schwersten Schaden verbundene Eingriff ist die Tötung eines Tieres. Sie ist auch vorliegend ein „Eingriff zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung”, denn die Tiere werden allein zu dem Zweck getötet, sie später zu Versuchszwecken in den zoologischen Praktika zu verwenden.

Ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 2 TierSchG kommt aber deshalb nicht in Betracht, weil nach den für das Revisionsgericht verbindlichen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts die Durchführung von Tierversuchen erforderlich war und schonendere Alternativen nicht konkret nachgewiesen sind. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Hochschullehrer, die Übungen zu Ausbildungs- und Fortbildungszwecken oder sonstige Unterrichtsveranstaltungen durchführen, haben zwar bei der Bestimmung dessen, was zweckdienlich für die Ausbildungsziele der Studien- und Prüfungsordnungen ist und auch bei der Einschätzung, ob die Zwecke durch andere Methoden gleichwertig erreicht werden können, eine „Entscheidungsprärogative”. Sie steht ihnen aufgrund des mit der Lehrfreiheit verbundenen wissenschaftlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums zu. Dieser entbindet sie aber nicht von der Pflicht, etwaige alternative Lehrmethoden, die beispielsweise an anderen Hochschulen entwickelt worden sind, zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen, ob sie, ohne das Ausbildungsziel zu gefährden, möglicherweise einen weniger schwerwiegenden Eingriff darstellen und deshalb für eine Übernahme und Anerkennung an der Hochschule in Betracht gezogen werden müssen. Diese Pflicht zur Prüfung und ggfs. Übernahme schonenderer Alternativen ergibt sich unmittelbar aus § 10 Abs. 1 Satz 2 TierSchG, der Tierversuche zu Zwecken der Aus- und Fortbildung nur zuläßt, soweit ihr Zweck nicht auf andere (schonendere) Weise erreicht werden kann. Die Feststellung, ob es schonendere Alternativen gibt, die für eine Anwendung in der Lehrveranstaltung geeignet sind, kann von ihnen nur aufgrund einer Einzelwürdigung für jeden einzelnen Versuch unter Berücksichtigung der ihnen konkret vorgeschlagenen Alternativen getroffen werden. Sie kann später gerichtlich, ggfs. durch Einholung von Sachverständigengutachten, überprüft werden. Dies ist kein unzulässiger Eingriff in den wissenschaftlich-pädagogischen Beurteilungsspielraum der Hochschullehrer, sondern Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung einer Gesetzesanwendung durch die Hochschule. Die Klärung dieser Frage ist für die Feststellung erforderlich, ob das Gebot des § 10 Abs. 1 Satz 2 TierSchG eingehalten worden ist.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist aber nicht ersichtlich, daß die Hochschullehrer gegen dieses Gebot verstoßen hätten. Die Klägerin hat innerhalb der Frist zur Begründung ihrer Revision auch nicht dargetan, daß es derartige konkrete Alternativen tatsächlich gibt. Der Verwaltungsgerichtshof durfte daher das Vorhandensein schonenderer Alternativen zu Tierversuchen generalisierend verneinen. Er hat dies damit begründet, daß die zuständigen Hochschullehrer der beklagten Universität die ausschließliche Verwendung von Lehrfilmen und Computersimulationen aufgrund ihres „gerichtlich unüberprüfbaren Beurteilungsspielraums” abgelehnt hätten.

Damit ist er allerdings von einer nicht immer zutreffenden rechtlichen Bewertung ausgegangen. Wie dargelegt wurde, entbindet der wissenschaftlich-pädagogische Beurteilungsspielraum die Hochschullehrer nicht von der Pflicht, die einzelnen Alternativen, die andernorts an wissenschaftlichen Einrichtungen entwickelt worden sind, zur Kenntnis zu nehmen und die Entscheidung für die beibehaltene Methode im Vergleich zu begründen. Wären im vorliegenden Fall derartige konkrete Alternativen von der Klägerin rechtzeitig dargelegt worden oder anderweit ersichtlich gewesen, hätte der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht dieser Frage nachgehen und die betreffenden Hochschullehrer um eine konkrete Stellungnahme bitten müssen, weshalb für sie die Übernahme einzelner oder aller dieser Lehrmethoden nicht in Betracht kam. Wären diese Begründungen unbefriedigend gewesen, hätte eine weitere Klärung gegebenenfalls durch Einholung von Sachverständigengutachten erfolgen müssen.

Zu einer solchen weiteren Aufklärung bestand aber vorliegend kein Anlaß. Der Verwaltungsgerichtshof konnte sich auf die fachkundigen Aussagen der betroffenen Hochschullehrer stützen, die eine ausschließliche Verwendung von Lehrfilmen und Computersimulationen als ungeeignet abgelehnt hatten. Es wäre Sache der Klägerin, die sich auf die Ausnahme des § 10 Abs. 1 Satz 2 TierSchG berufen hat, gewesen, diese Aussagen zu erschüttern und für jeden einzelnen Versuch darzulegen, daß es tatsächlich konkrete Lehrmethoden gibt, die tierschutzfreundlicher als die in den zoologischen Praktika der Beklagten vorgesehenen Methoden sind.

Dieser sie zuerst treffenden Darlegungslast ist die Klägerin nicht nachgekommen. Sie hat innerhalb der Frist zur Begründung ihrer Revision nur pauschal und ohne dies für die einzelnen Versuche näher und konkret zu begründen, geltend gemacht, daß Lehrfilme und Computersimulationen an Stelle von getöteten Tieren zu verwenden seien. Auch im Berufungsverfahren hatte sie lediglich allgemein ausgeführt, der Film habe gegenüber dem Experiment einige Vorteile. Er lenke den Blick gezielt und didaktisch zeitlich abgestimmt auf das Wesentliche. Sie hat jedoch zunächst weder zu dem grundsätzlichen Einwand, daß ein Film bzw. die Computersimulation nicht die Arbeit am Tierpräparat ersetzen könne, konkrete Ausführungen gemacht, noch hat sie dargelegt, ob und an welchen Universitäten bei welchen Versuchen bereits Erfahrungen mit solchen Filmen bzw. Computerprogrammen gemacht worden sind, und auch nicht, welcher Art diese Erfahrungen sind. Mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gestellten Hilfsantrag, ein Gutachten eines Pädagogen zum Beweis dafür einzuholen, daß Tierversuche bzw. Tierverbrauch für das Studium des Lehramts der Biologie nicht erforderlich, sondern kontraproduktiv sind, hat sie ihrer Darlegungslast gleichfalls nicht ausreichend substantiiert genügt. Die generelle Entscheidung, welche Ausbildungsmethoden zur Erbringung der Leistungsnachweise im Studienfach Biologie – Lehramt – angewandt werden, hat der Gesetz- und Verordnungsgeber Baden-Württemberg den jeweiligen Hochschullehrern überlassen. Die Überprüfung der allgemeinen Zweckmäßigkeit dieser Methoden ist nicht Sache der Gerichte. Sie können und dürfen nur im Rahmen der Kontrolle ihrer Rechtmäßigkeit der Frage nachgehen, ob und welche Rechtsvorschriften verfassungsrechtlicher oder einfachrechtlicher Art der Lehrfreiheit konkrete rechtliche Schranken setzen und ob und inwieweit diese überschritten worden sind. Demzufolge mußte sich die rechtliche Überprüfung in diesem Zusammenhang darauf beschränken, ob die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 TierSchG eingehalten worden waren, d.h. ob der mit den Tierversuchen verfolgte Zweck nicht auf andere Weise hätte erreicht werden können. Diese Frage war aber nicht Inhalt des Hilfsantrags. Erst im Revisionsverfahren und zudem nach Ablauf der Frist zur Begründung ihrer Revision hat die Klägerin konkrete Angaben des Inhalts gemacht, daß an anderen Universitäten bestimmte schonendere Lehrmethoden entwickelt worden seien. Dieser Vortrag konnte aber im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht u.a. schon deshalb nicht auf seine Richtigkeit und Realisierbarkeit hin überprüft und verwertet werden, weil es ein im Revisionsverfahren unzulässiger neuer Tatsachenvortrag ist (§ 137 Abs. 2 VwGO) und die Klägerin insoweit auch keine zulässigen Verfahrensrügen erhoben hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter geprüft, ob die in den zoologischen Praktika stattfindenden Präparationen generell auch an nicht eigens getöteten Tierkadavern durchgeführt werden könnten, beispielsweise solchen aus Tierpraxen. Er hat diese Alternative verworfen, weil nur ein kleiner Teil der für die Praktika verwendeten Tiere aus Tierpraxen bezogen werden könne, also besonders keine Insekten, Krebstiere, Ratten oder Mäuse. Außerdem stünden solche Kadaver nur unregelmäßig und in viel zu geringem Umfang zur Verfügung, so daß ein systematisches Studium auf diese Weise nicht möglich sei. Diese tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat die Klägerin nicht in der verfahrensrechtlich erforderlichen Weise angegriffen. Sie hat weder im Berufungsverfahren einen entsprechenden Beweisantrag gestellt, noch im Revisionsverfahren eine diesbezügliche Verfahrensrüge erhoben. Sie wendet sich lediglich pauschal gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, ohne hinreichend darzulegen, in welcher Weise die toten Tiere beigebracht werden können. Damit hat sie ihre Substantiierungspflicht nicht erfüllt.

Auch eine Verletzung des § 17 Nr. 1 TierSchG ist nicht ersichtlich. Danach macht sich strafbar, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Die vom Verwaltungsgerichtshof gegebene Begründung, ein vernünftiger Grund für die Tötung von Wirbeltieren für Zwecke der zoologischen Praktika sei deshalb anzunehmen, weil die dazu berufenen Strafgerichte dies offensichtlich nicht als strafbar ansähen, soweit dabei alle einschlägigen tierschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten würden, kann allerdings so nicht ausreichen. Die Entscheidung, ob ein „vernünftiger Grund” im Sinne des § 17 Nr. 1 TierSchG vorliegt, kann, da es sich um eine Strafvorschrift handelt, nur auf Grund der Würdigung des jeweiligen Einzelfalls getroffen werden. Deshalb kann die Auslegung des Begriffs „vernünftiger Grund” durch die Strafgerichte zwar ein gewichtiger Anhaltspunkt für die Anwendung dieser Vorschrift sein, letztlich entscheidend ist jedoch, ob es in dem betreffenden Fall eine Rechtfertigung für das Töten eines Tiers gegeben hat. Diese Voraussetzung ist aber im vorliegenden Fall erfüllt. Die Berechtigung für das vorherige Töten ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 2 TierSchG, der derartige Maßnahmen zu Aus-, Fort- und Weiterbildungszwecken erlaubt, soweit es keine schonenderen Alternativen hierfür gibt. Nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts sind aber im vorliegenden Fall schonendere Alternativen nicht ersichtlich.

Der demgegenüber von der Klägerin erhobene Einwand, derartige Maßnahmen seien nicht erforderlich, weil man ihr nur ermöglichen müsse, die Klausuren mitzuschreiben, darin werde ohnehin „primär” theoretisches Wissen geprüft und außerdem benötigten Lehrer für ihre Berufsausübung ohnehin keine „experimentelle Ausbildung”, greift nicht durch. Die Entscheidung, ob zur Vorbereitung auf die Biologieprüfung und die spätere Berufsausübung der Lehrer praktische Experimente in den Praktika an Hand eigener Anschauungen erforderlich sind, fällt zunächst in die Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers, der für die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zuständig ist, und sodann in den didaktisch-pädagogischen Beurteilungsspielraum der betroffenen Hochschullehrer, dessen Inanspruchnahme – wie dargelegt – nur daraufhin gerichtlich überprüft werden kann, ob die rechtlichen Grenzen der Ausübung der Lehrfreiheit eingehalten worden sind. Die Gerichte würden ihre Kompetenzen überschreiten, wenn sie auch darüber befinden würden, ob es zweckmäßiger ist, in den zoologischen Übungen auf Anschauungsmaterial zu verzichten. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, daß nur der Frage nachgegangen werden kann, ob dasselbe Ziel nicht mit schonenderen Maßnahmen erreicht werden kann.

Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, daß es sachliche Gründe für die an der beklagten Universität ausgeübte Praxis gibt (Unterschiedliche Anforderungen an den Erwerb des Praktikumsscheins; Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit wegen Unmöglichkeit der Leistungsbewertung anhand gleicher Kriterien). Die darin auch enthaltenen tatsächlichen Feststellungen hat die Klägerin gleichfalls nicht mit zulässigen und konkret genug begründeten Verfahrensrügen angegriffen, so daß es dem Senat auch nicht möglich ist zu prüfen, ob hier der richtige rechtliche Maßstab angelegt worden ist.

(4) Auch der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen die Europäische Konvention Nr. 123 zum Schutz von Versuchstieren ist nicht dargetan. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Verstoß gegen diese Konvention verneint, weil sie Versuche an lebenden Tieren zum Inhalt habe. Dieser Bewertung ist zuzustimmen. Nach Art. 1 Abs. 2 a) der Konvention ist ein Tier im Sinne des Übereinkommens jedes lebende Wirbeltier. Aber auch im übrigen ist ein Verstoß gegen die Konvention nicht ersichtlich, weil – vergleichbar § 10 Abs. 1 Satz 2 TierSchG – Tierschutzversuche im Rahmen der Bildung sowie der Aus- oder Weiterbildung für einen Beruf zulässig sind (Art. 25 Abs. 1).

Nach alledem ist die Lehrfreiheit der Hochschullehrer der Beklagten nicht durch verfassungsrechtliche Bestimmungen, Ausbildungsvorschriften oder Vorschriften zum Tierschutz eingeschränkt.

cc) Bei dem danach gebotenen Ausgleich zwischen dem Grundrecht der Gewissensfreiheit der Klägerin und dem der Lehrfreiheit der Hochschullehrer der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof dem Grundrecht der Lehrfreiheit Vorrang vor dem Grundrecht der Gewissensfreiheit der Klägerin eingeräumt. Er hat dies damit begründet, daß die Beeinträchtigung der Gewissensfreiheit nicht dadurch abgemildert werden könne, daß der Klägerin Alternativen zu den Tierversuchen eingeräumt würden. Dem ist nach Lage der Dinge hier im Ergebnis zuzustimmen.

(1) Bei der Lösung des Konflikts zwischen der Gewissensfreiheit einerseits und der Lehrfreiheit andererseits ist zur Verwirklichung des Grundsatzes der praktischen Konkordanz folgendes zu beachten:

Der verfassungsrechtliche Anspruch des einzelnen auf Beachtung seiner Gewissensentscheidung soll diesen vor unvermeidbaren Gewissenskonflikten bewahren. Ein Gewissenskonflikt ist dann unvermeidbar, wenn der Betroffene zuvor vergeblich alles konkret Mögliche und Zumutbare getan hat, um diesen zu vermeiden. Wer sich auf eine Gewissensentscheidung beruft, hat daher zuerst die Darlegungslast dafür, daß es Alternativen für staatliches Handeln oder Unterlassen gibt, mit denen ein weniger schwerwiegender Eingriff in seine Gewissensfreiheit verbunden ist, weil sie mit seiner Gewissenshaltung besser zu vereinbaren sind. Ist nicht nur der Gewissenskonflikt, sondern auch dessen Unvermeidbarkeit wegen fehlender Alternativen dargetan, so kommt dem Schutz der Gewissensfreiheit bei der dann vorzunehmenden Güterabwägung ein besonders hoher Stellenwert zu (vgl. Preuß, AKGG, 2. Aufl., Art. 4 Abs. 1, 2, Rn. 43, 47).

(2) Daraus folgt, daß die Klägerin, die sich auf ihre Gewissensfreiheit beruft, zuerst und für jeden Versuch im einzelnen die Darlegungslast dafür hatte, daß es konkret für die von der beklagten Universität in diesem Fach eingerichtete Ausbildung und den dazu vorgesehenen Lehrveranstaltungen tierschonende Lehrmethoden gab, die den dort in den zoologischen Praktika angewandten Lehrmethoden gleichwertig waren. Hierbei genügte es nicht, pauschal auf mögliche tierschutzfreundlichere Methoden hinzuweisen, sondern sie hätte, um ihrer Darlegungslast gerecht zu werden, substantiiert vortragen müssen, daß es tatsächlich derartige gewissensschonendere Alternativen gab, welche dies im einzelnen waren, wo sie bereits gehandhabt wurden und in welcher Weise sie auch hier mit gleichem Erfolg hätten angewandt werden können. Hätte sie in dieser Weise ihrer Darlegungspflicht genügt, hätte sich die beklagte Hochschule nicht damit begnügen dürfen, diese Methoden allein unter Berufung auf den wissenschaftlich-pädagogischen Beurteilungsspielraum der betroffenen Hochschullehrer zu verwerfen, sondern sie hätte ebenso konkret begründen müssen, weshalb für sie die Übernahme einzelner oder aller Lehrmethoden zur Erreichung des Ausbildungszwecks nicht in Betracht kamen. Diese Entscheidung hätte anhand der nachvollziehbaren Begründung dann auf ihre Rechtmäßigkeit hin, d.h. auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 4 Abs. 1 GG, gerichtlich überprüft werden können.

(3) Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht gerecht geworden. Sie hat – wie oben dargelegt wurde – lediglich allgemein ausgeführt, daß Lehrfilme und Computersimulationen gegenüber dem Experiment am Tier Vorteile hätten, ohne dem grundsätzlichen Einwand der Hochschullehrer, daß diese Medien kein Ersatz für die Arbeit am Tierpräparat seien, anhand konkreter Alternativen für die einzelnen Versuche zu begegnen. Auch hat sie nicht in einer im Revisionsverfahren nachprüfbaren Art und Weise konkret und näher dargelegt, ob und an welchen Universitäten bereits Erfahrungen mit in welcher Weise „tierverbrauchsfrei” gestalteten Praktika gesammelt worden sind. Ebensowenig hat sie den Hochschullehrern ein konkret prüffähiges Angebot unterbreitet, wie sie von sich aus anstelle einzelner Übungsteile bestimmte Alternativleistungen erbringen kann.

Eine derartige Verfahrensweise wäre der Klägerin aber möglich und auch zuzumuten gewesen. Sie hatte selbst geltend gemacht, es bestehe die Möglichkeit, denselben Ausbildungserfolg mit Lehrfilmen und Computersimulationen und durch selbst beigebrachte Tierkadaver, die zuvor nicht eigens für die zoologischen Praktika getötet worden waren, zu erbringen. Es hätte daher nahegelegen, diese ihr offensichtlich bekannten gewissensschonenderen Alternativen konkret zu benennen, mit den zuständigen Hochschullehrern vor Beginn der zoologischen Praktika Kontakt aufzunehmen und ihnen zu erläutern, wie sie sich die Gestaltung der Übungen mit den von ihr vorgeschlagenen alternativen Lehrmethoden konkret vorstellte, um das Ausbildungsziel, die Erbringung eines Leistungsnachweises, auf gewissensschonende Weise zu erreichen. Wären diese Vorschläge eine tragfähige Alternative zur herkömmlichen Übungsgestaltung gewesen, hätten nach den oben dargestellten Grundsätzen die Hochschullehrer der beklagten Universität sie nicht ohne Begründung als nicht brauchbar ablehnen dürfen, sondern sie hätten sie prüfen und gegebenenfalls auch übernehmen müssen, wenn dadurch die Durchführung der Übungen und das mit diesen verfolgte Ausbildungsziel nicht gefährdet worden wären.

Eine derartige Sonderregelung darf allerdings den Kern der Lehrfreiheit nicht berühren. Das ist dann nicht der Fall, wenn durch die Inanspruchnahme alternativer Übungsmethoden weder der Ablauf des regulären Praktikums gestört wird, noch die Bereitstellung derartigen Materials mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist. Die Gefahr, daß eine solche Rücksichtnahme auf individuelle Sonderwünsche den Ausbildungserfolg insgesamt gefährdet, ist bei dieser Sachlage in der Regel nicht gegeben, denn die alternativen Ausbildungsmethoden können nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sich der Student oder die Studentin – wie im vorliegenden Fall – tatsächlich und nachweisbar in einem schweren Gewissenskonflikt befindet, auf den sich in der Regel die meisten übrigen Studierenden nicht berufen. Außerdem darf die Bewilligung einer derartigen gewissensschonenden Sonderstellung den Ausbildungserfolg nicht in Frage stellen.

Da die Klägerin nach dem festgestellten Sachverhalt aber konkrete „tierverbrauchsfreie” Alternativen nicht aufgezeigt und auch nicht entsprechende Vorschläge für die Durchführung einer individuell gewissensschonenderen zoologischen Übung gemacht hat, ist sie ihrer Darlegungslast nicht gerecht geworden, so daß der Lehrfreiheit der Vorrang einzuräumen ist.

(4) Schließlich kommt für die Klägerin auch die Teilnahme an gewissensschonenderen Praktika an anderen Universitäten nicht in Betracht. Nach den für das Revisionsgericht verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann die beklagte Universität der Klägerin keine Praktikaplätze an anderen Hochschulen vermitteln, an denen sie die in Baden-Württemberg geforderten Leistungsnachweise „tierverbrauchsfrei” erwerben könnte. Die Klägerin hat im übrigen spätere Vermittlungsbemühungen der Beklagten wegen angeblicher Unzumutbarkeit abgelehnt.

c) Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG verneint, soweit sie ihre Berufsfreiheit wegen der Gewissensbeeinträchtigung als verletzt ansehe, weil Art. 12 Abs. 1 GG keine stärkere Rechtsposition als Art. 4 Abs. 1 GG verleihe. Zwar erwächst aus dem Grundrecht auf Freiheit der Berufswahl in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 GG dem Studenten ein Anspruch darauf, daß ihm Lehrveranstaltungen angeboten werden, die den Ausbildungserfolg mit möglichst geringen Belastungen des Gewissens erreichen lassen. Ein Verstoß gegen dieses Grundrecht kommt aber vorliegend deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin – ebenso wie bei der Berufung auf ihre Gewissensfreiheit – nicht dargetan hat, welche Möglichkeiten konkret in Frage kommen, mit denen ein Ausbildungserfolg erreicht werden könnte, dessen Erlangung ihre Berufsfreiheit in einem geringeren Maße beeinträchtigt.

5. Die Aufklärungsrüge, mit der die Klägerin geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht ihren Hilfsantrag abgelehnt, Beweis dafür einzuholen, daß es keiner Übung an frisch getöteten Tieren oder an entsprechenden Organpräparaten bedürfe, um Studierenden für das Lehramt der Biologie an Gymnasien das für diesen Beruf erforderliche Wissen zu vermitteln, ist nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf dem Unterlassen einer solchen Beweiserhebung. Auch wenn der betreffende Sachverständige bei der beantragten Beweisaufnahme den Standpunkt der Klägerin bestätigt hätte, hätte dies an dem Ergebnis des Berufungsurteils nichts geändert. Der Verwaltungsgerichtshof mußte nämlich nach der von ihm vertretenen Rechtsauffassung der nur pauschal formulierten Frage, ob Tierversuche zur Erreichung des Ausbildungszwecks erforderlich sind, nicht weiter nachgehen. Er hatte nämlich den Hochschullehrern einen weiten, gerichtlich nicht nachprüfbaren wissenschaftlich-pädagogischen Beurteilungsspielraum zugebilligt, wozu auch die Entscheidung gehörte, daß Lehramtsstudenten im Fach Biologie Präparationen an zuvor getöteten Tieren durchführen müßten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beurteilung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, auf die materiellrechtliche Auffassung abzustellen, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob dieser Rechtsstandpunkt auch vom Revisionsgericht geteilt wird (s. Beschluß vom 25. August 1992 – BVerwG 6 B 31.91 – NVwZ 1992, 1201).

Nach alledem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

 

Unterschriften

Niehues, Seibert, Albers, Vogelgesang, Eckertz-Höfer

 

Fundstellen

Haufe-Index 1603325

BVerwGE, 73

JA 1999, 104

NuR 1998, 415

BVerwGE: ja

DVBl. 1998, 408

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