Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohngeldbewilligung für die Vergangenheit, unterlassene Antragstellung, Auskunfts- und Beratungspflicht der Wohngeldbehörden, Haftung für Falschberatung, Staatshaftungsrecht, Schadensersatz, Herstellungsanspruch, Richterrecht, treuwidrige Vereitelung rechtzeitiger Antragstellung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, höhere Gewalt, Wiedereinsetzungsfrist, verschuldete Fristversäumnis

 

Leitsatz (amtlich)

Der auf Naturalrestitution gerichtete sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, daß der Sozialleistungsträger zur Gewährung der Naturalrestitution durch eine zulässige Amtshandlung rechtlich in der Lage ist (im Anschluß an die stRspr. des BSG in BSGE 49, 76 ≪80 f.≫; 52, 145 ≪147 ff.≫; 55, 261 ≪262 ff.≫ m.w.N.; 60, 43 ≪48≫; 65, 21 ≪26≫; 66, 258 ≪265≫ m.w.N.; 73, 19 ≪25≫).

Der richterrechtlich entwickelte Herstellungsanspruch ist mangels einer Regelungslücke voraussetzungsgemäß nicht gegeben, wenn der Gesetzgeber selbst die Rechtsfolgen einer Verletzung von Nebenpflichten des Sozialleistungsträgers in Richtung auf den Sozialleistungsanspruch des Betroffenen geregelt hat (im Anschluß an die Rspr. des BSG in BSGE 60, 158 ≪164≫).

An einer der Ausfüllung durch Richterrecht zugängichen Regelungslücke fehlt es namentlich dann, wenn das materielle Recht im einzelnen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Behörde einen Leistungsantrag ausnahmsweise noch berücksichtigen darf, obwohl der Antragsteller die gesetzliche Antragsfrist versäumt hat. Eine solche gesetzliche Regelung, bei deren Anwendung auch ein Fehlverhalten der Behörde zu berücksichtigen ist, läßt keinen Raum für einen Herstellungsanspruch, der damit begründet wird, das Verhalten des Sozialleistungsträgers sei ursächlich oder mitursächlich dafür geworden, daß die Leistung nicht fristgerecht beantragt worden sei (im Anschluß an die Rspr. des BSG in BSGE 56, 266 ≪270≫; 73, 56 ≪59≫).

Die im Wohngeldverfahren bei schuldloser Versäumung der gesetzlichen Antragsfristen vorgesehene Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schließt einen Herstellungsanspruch aufgrund unrichtiger behördlicher Auskunft, Belehrung oder Beratung aus.

Die in den §§ 242, 162 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken sind bei der Versäumung materiellrechtlicher Ausschlußfristen nur dann anwendbar, wenn eine Wiedereinsetzung von Rechts wegen als unstatthaft ausgeschlossen ist (im Anschluß an die Rspr. des BSG in BSGE 64, 153 ≪156 f.≫; 73, 56 ≪59≫). Ein verspäteter Wohngeldantrag kann deswegen nicht nach dem Rechtsgedanken der §§ 242, 162 BGB als rechtzeitig behandelt werden, wenn die Wohngeldbehörde die Versäumung der Antragsfrist für die Bewilligung von Wohngeld durch eine falsche Rechtsbelehrung verursacht hat.

Eine objektiv unrichtige rechtswidrige behördliche Belehrung, die eine Versäumung der Antragsfrist verursacht, ist als unabwendbarer Zufall und damit – auch aus verfassungsrechtlichen Gründen – als ein Ereignis aus dem Bereich der höheren Gewalt im Sinne der Wiedereinsetzungsvorschriften anzusehen.

 

Normenkette

GG Art. 20 Abs. 1, 34; WoGG §§ 1, 2 Abs. 1 S. 1, §§ 8, 11, 23, 27, 29, 31; SGB I § 1 Nr. 14, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1 S. 1, §§ 13-17, 18 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2, §§ 26, 40 Abs. 1; SGB X §§ 27, 44; BGB §§ 162, 242, 276, 839; VwVfG § 32; VwGO § 60; ZPO §§ 233, 292 S. 1

 

Verfahrensgang

VG Bremen (Urteil vom 29.06.1995; Aktenzeichen 2 A 463/93)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 29. Juni 1995 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Wohngeld für einen zurückliegenden Zeitraum auf seinen erst nach dessen Ablauf gestellten Antrag. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zur Bewilligung des vom Kläger nach teilweiser Klagerücknahme beanspruchten Wohngeldes für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 30. September 1990 in Höhe von 4 065 DM verpflichtet. Es hat dem Käger insoweit einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zugebilligt, weil die Wohngeldstelle der Beklagten ihn unter Verstoß gegen ihre Beratungspflicht unrichtig belehrt habe, sein in G. studierender Sohn gehöre nach Anmeldung der Hauptwohnung am Studienort wohngeldrechtlich nicht mehr zum Familienhaushalt. Diese falsche Auskunft habe den Kläger davon abgehalten, die erneute Bewilligung des ihm weiterhin für einen Drei-Personen-Haushalt zustehenden Wohngeldes rechtzeitig zu beantragen. Wenn der richterrechtlich entwickelte Herstellungsanspruch im Wohngeldrecht nicht gegeben sei, müsse die Beklagte den verspäteten Wohngeldantrag des Klägers jedenfalls nach dem Rechtsgedanken der §§ 242, 162 BGB als rechtzeitig gestellt behandeln, weil sie die Versäumung der Antragsfrist durch ihre falsche Rechtsauskunft verursacht habe.

Gegen dieses Urteil (NVwZ-RR 1996, 272 ff.), auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung des Klägers eingelegte Revision der Beklagten unter Übergehung der Berufungsinstanz. Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Oberbundesanwalt hält in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau die Revision für begründet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die Klage ist abzuweisen. Dem Kläger steht weder ein auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegen die Beklagte zu, noch muß diese seinen verspäteten Wohngeldantrag nach den Rechtsgedanken der §§ 242, 162 BGB als rechtzeitig gestellt behandeln.

Allerdings hat ein Sachbearbeiter der Wohngeldstelle der Beklagten nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat mangels beachtlicher Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), den Kläger durch eine unrichtige Rechtsbelehrung davon abgehalten, rechtzeitig die Weiterbewilligung des ihm für einen Drei-Personen-Haushalt zustehenden Wohngeldes zu beantragen. Die Auskunft, ein Wohngeldanspruch des Klägers entfalle, weil sein in G. studierender und dort mit Hauptwohnung gemeldeter Sohn wohngeldrechtlich nicht mehr zur Familie zähle, war rechtsfehlerhaft. Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen war der Sohn des Klägers im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt einer fiktiven Antragstellung nur vorübergehend abwesend im Sinne des § 4 Abs. 3 WoGG und deswegen als Familienangehöriger zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 25. März 1971 – BVerwG VIII C 145.70 – (BVerwGE 38, 18 ≪20≫) vom 4. Mai 1984 – BVerwG 8 C 175.81 – BVerwGE 69, 202 ≪203≫ und vom 8. Juli 1994 – BVerwG 8 C 4.93 – Buchholz 310 § 111 VwGO Nr. 1 S. 1 ≪11≫), so daß sich ein Wohngeldanspruch in der vom Verwaltungsgericht angenommenen Höhe ergeben hätte.

Der im angefochtenen Urteil festgestellte Sachverhalt begründet jedoch keinen auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteten Herstellungsanspruch des Klägers. Der vom Bundessozialgericht entwickelte und seither in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BSGE 49, 76 ≪77 ff.≫ m.w.N.; 50, 12 ≪13 f.≫; 55, 40 ≪43≫; 58, 283 ≪284 f.≫; 60, 43 ≪48≫; 62, 179 ≪182≫; 63, 112 ≪114≫; 66, 258 ≪265≫; 69, 85 ≪89≫; 71, 17 ≪22≫; 73, 56 ≪59 f.≫; 73, 204 ≪210≫) bestätigte verschuldensunabhängige (vgl. BSGE 49, 76 ≪77≫ m.w.N.; 73, 56 ≪59≫; stRspr) Herstellungsanspruch knüpft zwar an die Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten im Sozialrechtsverhältnis an (vgl. etwa BSGE 65, 21 ≪26≫; 73, 56 ≪59≫; 73, 204 ≪210≫) und soll „als Institut des Verwaltungsrechts eine Lücke im Schadensersatzrecht” schließen (BSGE 55, 261 ≪263 f.≫). Die Verletzung der aus dem Sozialleistungsverhältnis erwachsenen behördlichen Nebenpflichten soll auch namentlich zur Folge haben, daß versäumte Anträge und Erklärungen des betroffenen Bürgers als rechtzeitig und ordnungsgemäß gelten (vgl. etwa BSGE 62, 179 ≪182 ff.≫). Der Anspruchsinhalt ist aber auf Naturalrestitution in Gestalt der „Vornahme einer Rechtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte” (BSGE 65, 21 ≪26≫). Das richterrechtliche Institut des Herstellungsanspruchs ermöglicht dagegen „keine verkappte Verurteilung zum Schadensersatz in Geld” (BSGE 55, 261 ≪263≫). Das ist besonders bedeutsam, wenn – wie im vorliegenden Fall – zur Herstellung eine Geldleistung verlangt wird (vgl. BSGE 55, 261 ≪263≫). Darf die Behörde die Geldleistung, die als Naturalrestitution gefordert wird, von Rechts wegen nicht (mehr) gewähren, kommt nur noch ein vor den Zivilgerichten zu verfolgender Schadensersatzanspruch in Höhe der Geldleistung in Betracht. Ein Herstellungsanspruch scheidet aus, weil er auf eine gesetzlich unzulässige Amtshandlung gerichtet wäre (vgl. BSGE 55, 261 ≪264 f.≫).

Eine schadenverursachende Verletzung öffentlich-rechtlicher Nebenpflichten – namentlich der auch den Wohngeldbehörden aufgrund der §§ 14, 15, 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 26 SGB I obliegenden Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflicht – vermag keinen Anspruch zu begründen, den das materielle Fachrecht versagt (vgl. Urteile vom 18. Oktober 1985 – BVerwG 4 C 21.80 – Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 S. 20 ≪27≫ und vom 8. Dezember 1995 – BVerwG 8 C 37.93 – Buchholz 454.11 WEG Nr. 7 S. 1 ≪16≫). Als Naturalrestitution kann nur etwas verlangt werden, das nach dem jeweiligen sachlichen Recht zulässig ist, keinesfalls hingegen eine behördliche Handlung oder Gestaltung, die das Gesetz ausschließt oder nicht gestattet (vgl. BSGE 49, 76 ≪80 f.≫; 52, 145 ≪147 ff.≫; 55, 261 ≪262 ff.≫ m.w.N.; 60, 43 ≪48≫; 65, 21 ≪26≫; 66, 258 ≪265≫ m.w.N.; 73, 19 ≪25≫; stRspr). Der Herstellungsanspruch ist insofern wie der Folgenbeseitigungsanspruch als Sanktionsrecht an das jeweilige Fachrecht gebunden. Ebenso wie der Folgenbeseitigungsanspruch nur auf die Herbeiführung eines rechtmäßigen Zustandes gerichtet sein kann (vgl. Urteil vom 26. August 1993 – BVerwG 4 C 24.91 – Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 280 S. 59 ≪66≫) und nicht erlaubt, sich über gesetzliche Bindungen hinwegzusetzen (vgl. Urteile vom 8. Februar 1974 – BVerwG IV C 77.71 – Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 107 S. 75 ≪81 f.≫ und vom 6. März 1987 – BVerwG 8 C 65.84 – Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 99 S. 1 ≪2≫), darf auch eine Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten stets nur im Rahmen rechtmäßigen Verwaltungshandelns ausgeglichen werden (vgl. Urteile vom 24. März 1988 – BVerwG 3 C 48.86 – BVerwGE 79, 192 ≪194≫ und vom 8. Dezember 1995 – BVerwG 8 C 37.93 – Buchholz 454.11 WEG Nr. 7 S. 1 ≪17≫). Selbst eine offenbar rechtswidrig erteilte eindeutig falsche Auskunft kann eine Behörde nicht dazu verpflichten, sich gesetzwidrig zu verhalten (vgl. BSGE 73, 19 ≪25≫).

Ein Herstellungsanspruch ist – wie das Bundessozialgericht hervorgehoben hat – vor allem dann schon voraussetzungsgemäß ausgeschlossen, wenn der Gesetzgeber selbst die Rechtsfolgen einer Verletzung von Nebenpflichten des Sozialleistungsträgers geregelt hat (vgl. BSGE 60, 158 ≪164≫). Bereits an einer der Ausfüllung durch Richterrecht zugänglichen Regelungslücke fehlt es insbesondere dann, wenn das Fachrecht selbst im einzelnen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Behörde einen nachträglich gestellten fristgebundenen Leistungsantrag ausnahmsweise noch berücksichtigen darf, obwohl der Antragsteller die gesetzliche Antragsfrist versäumt hat. Eine solche gesetzliche Regelung läßt – wovon auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgeht – von vornherein keinen Raum für einen Herstellungsanspruch, der damit begründet wird, das Verhalten des Sozialleistungsträgers sei ursächlich oder mitursächlich dafür geworden, daß die Leistung nicht fristgerecht beantragt worden sei (vgl. BSGE 56, 266 ≪270≫; 73, 56 ≪59≫).

Eine den richterrechtlichen Herstellungsanspruch ausschließende fachrechtliche Regelung, bei deren Anwendung auch ein Fehlverhalten der Behörde zu berücksichtigen ist (vgl. BSGE 56, 266 ≪270≫; 73, 56 ≪59≫), hat der Gesetzgeber für das Wohngeldverfahren getroffen. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG beginnt der Wohngeldbewilligungszeitraum in der Regel am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Der in § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG festgesetzte Beginn des Bewilligungszeitraums verdeutlicht nicht nur die Antragsabhängigkeit des Wohngeldanspruchs. Begründet wird vielmehr zugleich für die Stellung des Wohngeldantrages eine gesetzliche Frist im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB X (vgl. Heise, in: Buchsbaum/Driehaus/ Großmann/Heise, Wohngeldrecht, Erl. WoGG § 27 Rn. 17; Stadler/Gutekunst/Forster, WoGG, § 27 Rn. 3). Gesetzliche Fristen im Sinne der Wiedereinsetzungsvorschriften sind Fristen, die kraft Gesetzes ohne besondere behördliche Festsetzung allein aufgrund eines bestimmten Ereignisses zu laufen beginnen und deren Dauer das Gesetz bestimmt (vgl. Beschluß vom 5. September 1985 – BVerwG 5 C 33.85 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 149 S. 49; Urteil vom 23. Juni 1993 – BVerwG 11 C 16.92 – Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 15 S. 7 ≪8≫; BSGE 64, 153 ≪155≫). § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG enthält eine solche vom Gesetzgeber selbst bestimmte Frist für die Antragstellung. Diese Frist beginnt kraft Gesetzes mit dem ersten und endet mit dem letzten Tag des Monats, von dessen Beginn an Wohngeld begehrt wird (vgl. Nr. 26.01 WoGVwV). Denn um einen Wohngeldanspruch für einen bestimmten Monat geltend zu machen, muß der Wohngeldberechtigte innerhalb dieses Monats einen Antrag stellen. Entsprechendes gilt für den rückwirkenden Beginn des Bewilligungszeitraumes nach § 27 Abs. 3 WoGG in Verbindung mit § 29 Abs. 2 WoGG und in den Fällen des § 27 Abs. 4 WoGG. In allen Fällen ist der Beginn des Bewilligungszeitraumes antragsabhängig und sind die Anträge innerhalb der gesetzlich bezeichneten Fristen zu stellen (vgl. Urteil vom 20. August 1993 – BVerwG 8 C 8.92 – Buchholz 454.71 § 29 WoGG Nr. 1 S. 1 ≪2 ff.≫).

Die Antragsfristen für die Bewilligung von Wohngeld sind materiellrechtliche Ausschlußfristen. Ihre Wahrung ist Anspruchsvoraussetzung. Die Nichteinhaltung der vom materiellen Recht für Anträge auf Bewilligung von Wohngeld gesetzten Fristen hat von Gesetzes wegen den Verlust des Anspruchs auf Bewilligung von Wohngeld zur Folge. Materiellrechtliche Ausschlußfristen sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich. Sie stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1977 – BVerwG III C 58.76 – Buchholz 427.2 § 28 FG Nr. 6 S. 6 ≪7≫, vom 31. Januar 1980 – BVerwG 3 C 67.78 – ZLA 1980, 122, vom 9. Juni 1982 – BVerwG 3 C 78.81 – Buchholz 427.2 § 28 FG Nr. 9 S. 5 ≪7≫, vom 6. Februar 1986 – BVerwG 3 C 42.85 – Buchholz 427.2 § 28 FG Nr. 11 S. 11 ≪13≫ und vom 22. Oktober 1993 – BVerwG 6 C 10.92 – Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 111 S. 58 ≪60≫ m.w.N.). Der Ablauf einer materiellen Ausschlußfrist ist vielmehr von Amts wegen zu beachten (vgl. etwa Urteil vom 4. März 1993 – BVerwG 5 C 6.91 – Buchholz 435.12 § 111 SGB X Nr. 2 S. 1 ≪3≫). Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch – ohne daß es auf die Ursache der Fristversäumnis ankommt – nicht mehr geltend gemacht werden, sofern und soweit das einschlägige Recht keine Wiedereinsetzung, Nachsichtgewährung oder sonstige Ausnahme gestattet (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1977, a.a.O. S. 7 m.w.N., vom 17. Juli 1980 – BVerwG 7 C 101.78 – BVerwGE 60, 297 ≪309≫, vom 9. Juni 1982, a.a.O. S. 6 f., vom 6. Februar 1986, a.a.O. S. 12 f., vom 3. Juni 1988 – BVerwG 8 C 79.86 – Buchholz 448.7 Art. 4 KDVNG Nr. 2 S. 1 f. m.w.N. und vom 22. Oktober 1993, a.a.O. S. 60; BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 – IX ZR 17/85 – NVwZ 1985, S. 938 m.w.N.; stRspr).

Die Verletzung einer behördlichen Auskunfts-, Beratungs- oder Betreuungspflicht rechtfertigt es nicht, eine versäumte materielle Ausschlußfrist als gewahrt anzusehen und einen Anspruch zu bejahen, wenn dieser nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht mehr besteht (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1977, a.a.O. und vom 9. Juni 1982, a.a.O. S. 9; Beschlüsse vom 29. Dezember 1987 – BVerwG 3 B 64.87 – m.w.N., vom 10. Juni 1988 – BVerwG 3 B 28.88 – Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 85 S. 6 f. und vom 23. September 1988 – BVerwG 3 B 51.88 – Buchholz 427.3 § 243 LAG Nr. 3 S. 1 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 938 m.w.N.; stRspr). Bei der Versäumung materiellrechtlicher Ausschlußfristen kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine sonstige Nachsicht nur gewährt werden, wenn und soweit das einschlägige materielle Recht sie nicht versagt (vgl. Urteile vom 15. Juli 1976 – BVerwG V C 87.74 – BVerwGE 51, 80 ≪82≫, vom 3. Juni 1988 – BVerwG 8 C 79.86 – Buchholz 448.7 Art. 4 KDVNG Nr. 2 S. 1 f. m.w.N., vom 23. Juni 1993 – BVerwG 11 C 16.92 – Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 15 S. 7 ≪8 f.≫ und vom 28. März 1996 – BVerwG 7 C 28.95 – Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 2 S. 2 ≪4≫; Beschluß vom 20. Dezember 1990 – BVerwG 7 B 167.90 – Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 133 S. 34 ≪35 ff.≫; BSGE 64, 153 ≪156 ff.≫; 73, 56 ≪58 f.≫). Daß und unter welchen Voraussetzungen nach Versäumung der Antragsfristen für die Bewilligung von Wohngeld die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statthaft ist, regelt § 27 SGB X (vgl. Nr. 26.01 WoGVwV Satz 3; Heise, a.a.O., Erl. § 27 WoGG Rn. 32-37; Stadler/Gutekunst/ Forster, WoGG § 27 Rn. 7-10). Dessen Vorschriften sind auch auf Fristen des materiellen Sozialrechts anzuwenden (vgl. BSGE 64, 153 ≪155 ff.≫ m.w.N.). Nach § 27 Abs. 5 SGB X (§ 32 Abs. 5 VwVfG) ist die Wiedereinsetzung nur dann unstatthaft, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, daß sie ausgeschlossen ist (vgl. BSGE 64, 153 ≪156 f.≫; 73, 57 ≪58 f.≫ m.w.N.). Ein solcher Ausschluß der Wiedereinsetzung muß dem Gesetzeswortlaut zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen sein. Es genügt, wenn nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ein verspäteter Antragsteller materiellrechtlich endgültig seine Anspruchsberechtigung verlieren soll (vgl. Beschluß vom 20. Dezember 1990 – BVerwG 7 B 167.90 – Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 133 S. 34 ≪35≫; Urteile vom 23. Juni 1993 – BVerwG 11 C 16.92 – Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 15 S. 7 ≪8 f.≫ und vom 28. März 1996 – BVerwG 7 C 28.95 – Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 2 S. 2 ≪6≫; BSGE 64, 153 ≪156 f.≫). Das Fachrecht muß jedoch einen hinreichenden Anhalt für die Annahme bieten, der Gesetzgeber habe dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist gegenüber dem Interesse des Bürgers an deren nachträglicher Wiedereröffnung auch bei unverschuldeter Fristversäumnis schlechthin den Vorrang eingeräumt und deswegen die Wiedereinsetzung generell versagt (vgl. BSGE 64, 153 ≪157≫). Ein solcher Anhalt ist den Fristbestimmungen des Wohngeldgesetzes für Wohngeldanträge nicht zu entnehmen (vgl. auch Stadler/Gutekunst/Forster, WoGG § 27 Rn. 8; Heise, a.a.O., WoGG Erl. § 27 Rn. 32).

Die Voraussetzungen, unter denen im Wohngeldverfahren bei Versäumung der Antragsfristen Nachsicht gewährt werden kann, regeln die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abschließend (vgl. auch BSGE 64, 153 ≪156≫). Das folgt aus § 27 Abs. 3 und 5 SGB X. Der in § 27 Abs. 3 SGB X bestimmte Zeitraum von einem Jahr seit dem Ende der versäumten Antragsfrist, innerhalb dessen die Wiedereinsetzung beantragt und der versäumte Wohngeldantrag nachgeholt worden sein muß, außer wenn dies wegen höherer Gewalt unmöglich war, stellt eine „endgültige” Ausschlußfrist dar (vgl. Heise, a.a.O., WoGG Erl. § 27 Rn. 36; ebenso zu § 60 Abs. 3 VwGO: Urteil vom 11. Mai 1979 – BVerwG 6 C 70.78 – BVerwGE 58, 100 ≪103≫; Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 60 Rn. 21). Diese absolute Zeitgrenze für die Wiedereinsetzung (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Juni 1987 – II ZB 43/87 – VerwR 1987, 1237) verfolgt den Zweck, Verfahren für vergangene Zeiträume angemessen zu beschränken. Insoweit dient sie der gerade im Rahmen einer Massenverwaltung besonders wichtigen Rechtssicherheit und Vereinfachung, weil der Säumige mit der Rechtshandlung ohne weitere Prüfung ausgeschlossen wird. Diese absolute Wirkung des Fristablaufs ergibt sich aus § 27 Abs. 5 SGB X. Ist ein Jahr seit dem Ende der versäumte Antragsfrist verstrichen, darf Wiedereinsetzung allein dann noch gewährt werden, wenn die Jahresfrist wegen höherer Gewalt nicht gewahrt werden konnte (vgl. Urteil vom 11. Mai 1979, a.a.O. S. 103; Stadler/Gutekunst/Forster, WoGG § 27 Rn. 10; Heise, a.a.O., WoGG Erl. § 27 Rn. 36; Kopp, a.a.O.).

Gründe des Bundesverfassungsrechts stehen dem Ausschluß der Anspruchsberechtigung wegen Fristversäumnis nicht entgegen. Es ist der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, wie er im Rahmen materiellrechtlicher Ausschlußfristen dem Interesse des schuldlos Säumigen und dem Bedürfnis einer Massenverwaltung nach der mit der Fristbestimmung angestrebten Rechtsklarheit und Rechtssicherheit Rechnung trägt (vgl. Beschluß vom 20. Dezember 1990 – BVerwG 7 B 167.90 – Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 133 S. 34 ≪36≫). Höherrangiges Recht steht grundsätzlich nicht einmal einer völligen gesetzlichen Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung materieller Ausschlußfristen entgegen (vgl. etwa Urteile vom 3. Juni 1988, a.a.O. S. 1 f. m.w.N. und vom 28. März 1996 – BVerwG 7 C 28.95 – Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 2 S. 2 ≪6≫); Beschluß vom 20. Dezember 1990 – BVerwG 7 B 167.90 – Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 133 S. 34 ≪35≫). Die im Wohngeldrecht vorgesehene Wiedereinsetzungsmöglichkeit einerseits und die ihr gezogenen sachlichen und zeitlichen Grenzen (schuldlose Säumnis, Nachholungsfrist von zwei Wochen, Ausschlußfrist von einem Jahr, Unbeachtlichkeit der Ausschlußfrist nur bei höherer Gewalt) andererseits gleichen den Interessengegensatz jedenfalls hinreichend aus. Die in § 27 SGB X getroffene Abgrenzung des Schutzes des Betroffenen vor unzumutbaren Rechtsverlusten und der Erfordernisse der Rechtssicherheit genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 35, 41 ≪46 ff.≫; 60, 253 ≪269 ff.≫). Selbst wenn Grundrechte betroffen sind, muß an die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung kein weniger strenger Maßstab angelegt werden (vgl. BVerfGE 60, 253 ≪295 ff.≫).

Die spezielle und abschließende Regelung der Voraussetzungen, unter denen im Wohngeldverfahren die Versäumung einer Antragsfrist unschädlich ist, verbietet einen Rückgriff auf das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt den Antragsteller so, als hätte er rechtzeitig die Bewilligung des Wohngeldes beantragt. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch zielt auf die Herbeiführung desselben Ergebnisses. Ist die Wiedereinsetzung mangels Vorliegens ihrer gesetzlichen Voraussetzungen von Rechts wegen zu versagen, kann vermittels des Herstellungsanspruchs nicht erreicht werden, daß gleichwohl der verspätet eingereichte Wohngeldantrag als rechtzeitig gestellt gilt. Die Schaffung dieses Zustandes wäre vielmehr gesetzwidrig. Auch eine rechtswidrige unrichtige Auskunft, Belehrung oder Beratung der Wohngeldbehörde vermag keinen solchen Herstellungsanspruch zu begründen. Die Frage, ob ein behördlicher Beratungsfehler, der zur Versäumnis einer materiellen Ausschlußfrist mit der Folge eines Anspruchsverlusts geführt hat, einen Herstellungsanspruch des Betroffenen rechtfertigt, stellt sich erst und nur dann, wenn die Nachsichtgewährung – namentlich in Gestalt der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – nicht gesetzlich geregelt ist (vgl. BSGE 56, 266 ≪270≫; 73, 56 ≪58 f.≫). Hat der Gesetzgeber selbst die Voraussetzungen der Beseitigung eines Rechtsnachteils, der infolge einer Fristversäumnis entstanden ist, bestimmt und die Möglichkeiten einer richterlichen Billigkeitsentscheidung durch die Vorschriften über die Wiedereinsetzung sachlich und zeitlich eingeschränkt, bleibt für eine richterrechtliche Modifizierung dieses gesetzten Rechts im Sinne eines Herstellungsanspruchs oder einer Nachsichtgewährung mangels einer Regelungslücke kein Raum. Darin ist der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vollen Umfangs beizupflichten (vgl. BSGE 55, 261 ≪264≫ m.w.N.; 64, 153 ≪156 ff.≫).

Dem läßt sich zugunsten des Herstellungsanspruchs nicht durchgreifend entgegenhalten, die behördliche Rechtsverletzung zum Nachteil des betroffenen Bürgers könne durch das Institut der Wiedereinsetzung nicht wirksam und mit dem gleichen Erfolg ausgeglichen werden. Die Versäumung der Antragsfrist für die Bewilligung von Wohngeld ist unverschuldet im Sinne der Wiedereinsetzungsvorschriften, wenn der Betroffene den rechtzeitigen Antrag aufgrund einer falschen Auskunft der zur richtigen Beratung verpflichteten zuständigen Wohngeldstelle unterlassen hat (vgl. Beschlüsse vom 20. März 1972 – II WDB 3.72 – BVerwGE 43, 332 ≪335≫ und vom 26. Januar 1981 – 1 WB 47.79 – BVerwGE 73, 126 ≪129≫). Eine objektiv unrichtige rechtswidrige behördliche Belehrung, die eine Versäumung der Antragsfrist verursacht, ist sogar als unabwendbarer Zufall (vgl. Beschluß vom 26. Januar 1981, a.a.O. S. 129) und damit – auch aus verfassungsrechtlichen Gründen – als ein Ereignis aus dem Bereich der höheren Gewalt anzusehen (vgl. BVerfGE 71, 305 ≪348≫). Der in den Wiedereinsetzungsvorschriften (§ 60 VwGO, § 27 SGB X, § 32 VwVfG) verwendete Begriff der höheren Gewalt ist zwar enger zu verstehen als der dort ebenfalls gebrauchte Begriff „ohne Verschulden”. Er setzt aber kein von außen kommendes und fortwirkendes Ereignis voraus (vgl. Urteil vom 13. Januar 1987, a.a.O. S. 4; BGHZ 17, 199 ≪201≫; Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 58 Rn. 20), sondern entspricht mit seinen inhaltlichen Anforderungen den „Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen” im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO a.F. (vgl. Urteile vom 24. Februar 1966 – BVerwG II C 45.64 – Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 1 S. 1 ≪5≫, vom 11. Juni 1969 – BVerwG VI C 56.65 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 54 S. 21 ≪26≫, vom 11. Mai 1979 – BVerwG 6 C 70.78 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 106 S. 43 ≪46≫ und vom 13. Januar 1987 – BVerwG 9 C 259.86 – Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 6 S. 1 ≪4≫), so daß zur näheren Bestimmung des Begriffs auch auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Vorschrift zurückgegriffen werden kann. Unter höherer Gewalt im Sinne der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts seit jeher ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe – namentlich unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung – zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. Urteile vom 24. Februar 1966, a.a.O. S. 5, vom 11. Juni 1969, a.a.O. S. 26 m.w.N., vom 11. Mai 1979, a.a.O. S. 46 und vom 13. Januar 1987, a.a.O. S. 4 f.; ebenso bereits: RGZ 48, 409 ≪411≫ m.w.N.; 96, 322 ≪323≫; stRspr). In der Unzumutbarkeit der rechtzeitigen Vornahme einer fristgebundenen Handlung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen immer ein Ereignis aus dem Bereich der höheren Gewalt zu erblicken, nach dessen Wegfall die unverzügliche Nachholung der unterbliebenen Handlung durch Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ermöglichen ist (vgl. BVerfGE 71, 305 ≪348≫; BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 – BVerwG 9 C 7.85 – InfAuslR 1985, 278 ≪280 f.≫). Höhere Gewalt ist insbesondere auch bei einer falschen, irreführenden Rechts(behelfs)belehrung anzunehmen, wenn gerade sie ursächlich für die Fristversäumnis war (vgl. Urteil vom 11. Mai 1979, a.a.O. S. 47; OVG Berlin, Beschluß vom 25. März 1965 – OVG II B 59/64 – NJW 1965, 1151; Kopp, a.a.O., § 58 Rn. 20). Ebenso kann ein Fall höherer Gewalt durch ein sonstiges rechts- oder treuwidriges Verhalten der Behörde begründet werden (vgl. Urteil vom 11. Mai 1979, a.a.O. S. 47).

Die zweite nach Ansicht des Verwaltungsgerichts vermeintlich selbständige Begründung des angefochtenen Urteils, der Kläger sei entsprechend den §§ 242, 162 BGB so zu stellen, als ob er rechtzeitig Wohngeld beantragt hätte, erweist sich ebenfalls als nicht tragfähig. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß sich Behörden ausnahmsweise nach dem Rechtsgedanken der §§ 242, 162 BGB nicht auf die Versäumnis einer die Rechtsverfolgung hindernden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlußfrist berufen dürfen, wenn sie die Wahrung der Frist durch eigenes Fehlverhalten treuwidrig verhindert haben (vgl. Beschluß vom 27. November 1995 – BVerwG 7 B 290.95 – Buchholz 112 § 30 a VermG Nr. 1 S. 1 m.w.N.; Urteil vom 28. März 1996 – BVerwG 7 C 28.95 – Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 2 S. 2 ≪7≫ m.w.Hinw.; ebenso: BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 – IX ZR 17/85 – NVwZ 1985, 938 ≪939≫; BSGE 32, 60 ≪62≫; BFHE 86, 148 ≪151≫). Richtig ist auch, daß nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB die Antragstellung zu dem Zeitpunkt fingiert wird, in dem der Antrag ohne den Verstoß der Behörde gegen ihre Beratungspflicht gestellt worden wäre, so daß die Ausschlußfrist in einem solchen Fall gewahrt ist (vgl. etwa Urteil vom 15. Juli 1959 – BVerwG V C 80.57 – BVerwGE 9, 89 ≪91 ff.≫; BGH, Urteile vom 15. November 1974 – V ZR 78/73 – NJW 1975, 205 ≪206≫ und vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 939; BFHE 86, 148 ≪151≫; BSGE 32, 60 ≪62≫; Pietzner/Müller, Herstellungsanspruch und Verwaltungsgerichtsbarkeit, VerwArch 1994, 603 ≪617≫). Das rechtfertigt aber nicht den Schluß, die entsprechende Anwendung der §§ 242, 162 BGB sei bei einem Beratungsfehler der Wohngeldbehörde ohne Verstoß gegen das der Ausschlußfrist zu entnehmende Verbot rückwirkender Wohngeldleistungen zulässig. Eine solche Folgerungsweise verwechselt Ergebnis und Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften. Deren Rechtsfolge besagt nichts darüber, ob und inwieweit bei einer Versäumnis materieller Ausschlußfristen der in den §§ 242, 162 Abs. 2 BGB enthaltene Rechtsgedanke überhaupt ergänzend herangezogen werden darf. Diese vorrangige Frage läßt sich nur mit Blick auf den Regelungsbereich, für den die Ausschlußfrist gilt, und die ihr dort zukommende Funktion beantworten. Eine versäumte Antragsfrist kann nur dann wegen einer falschen Auskunft der Behörde unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 162 BGB als gewahrt angesehen werden, wenn durch die Berücksichtigung des verspäteten Antrages das Ziel der gesetzlichen Ausschlußfrist nicht verfehlt wird (vgl. insoweit Urteile vom 3. Juni 1988 – BVerwG 8 C 79.86 – Buchholz 448.7 Art. 4 KDVNG Nr. 2 S. 1 ≪2≫ m.w.N., vom 17. November 1995 – BVerwG 8 C 39.93 – Buchholz 311 § 7 WBO Nr. 1 S. 1 ≪6≫, vom 28. März 1996, a.a.O. S. 6 ff. und vom 28. März 1996, a.a.O. S. 7; BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 – IX ZR 17/85 – NVwZ 1985, 938 ≪939≫). Soll die Rechtsfolge des Anspruchsausschlusses kraft Gesetzes eintreten, ist für Erwägungen darüber, ob die Behörde durch die Berufung auf den Ausschluß durch Fristablauf treuwidrig handelt, wenn sie selbst die Versäumung der Frist durch eine mangelhafte Belehrung verursacht hat, von vornherein kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 – IX ZR 17/85 – NVwZ 1985, 938 m.w.N.; stRspr). Die Voraussetzungen, unter denen bei einer Versäumung der Antragsfristen für Wohngeldanträge Nachsicht gewährt werden darf, sind in § 27 SGB X gesetzlich konkretisiert. Die Berücksichtigung eines erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist gestellten Wohngeldantrages widerspricht dem Zweck der Ausschlußfrist für die Gewährung von Wiedereinsetzung als einer absoluten zeitlichen Grenze, nach deren Ablauf in der Vergangenheit liegende Sachverhalte im Rahmen einer Massenverwaltung nicht mehr zu prüfen sind. Das verbietet eine Nachsichtgewährung unter Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben (vgl. BSGE 64, 153 ≪156 f≫; 73, 56 ≪59≫). Eine Anwendung der in den §§ 242, 162 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken kann bei der Versäumung materiellrechtlicher Ausschlußfristen nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn eine Wiedereinsetzung von Rechts wegen als unstatthaft ausgeschlossen ist (vgl. Urteil vom 3. Juni 1988, a.a.O. S. 2; BGH, Urteil vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 939; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 1. April 1996, § 60 Rn. 7, 8). Auch insoweit ist der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts uneingeschränkt zuzustimmen (vgl. BSGE 64, 153 ≪156 f.≫; 73, 56 ≪59≫).

Der Hinweis der Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die in § 44 SGB X getroffene Regelung gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Für die Annahme, der Sachbearbeiter der Wohngeldstelle der Beklagten habe einen mündlichen Wohngeldantrag des Klägers durch einen mündlich erteilten Verwaltungsakt abgelehnt, der bestandskräftig geworden sei, geben schon die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die das Revisionsgericht mangels beachtlicher Gegenrügen des Klägers gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), schlechthin nichts her. Ob § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen ist, mit dem Unterhaltssicherungszweck laufender Sozialleistungen sei eine Gewährung für die Vergangenheit vereinbar (vgl. dazu Pietzner/ Müller, a.a.O. S. 613 f. m.w.Hinw.), mag auf sich beruhen. Ein solcher Rechtsgedanke könnte jedenfalls nur vorbehaltlich spezieller Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs Geltung beanspruchen (§ 37 SGB I). Eine rückwirkende Wohngeldbewilligung aufgrund eines verfristeten Antrages ist – wie ausgeführt – nur zulässig, wenn dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Diese Regelung trägt dem Charakter des Wohngeldes Rechnung, das – worauf der Oberbundesanwalt zutreffend hinweist – ungeachtet seiner sozialen Funktion und seiner Aufnahme in das Sozialgesetzbuch (Art. II § 1 Nr. 14 SGB) eine Subvention darstellt, auf deren Bewilligung die für andere Sozialleistungen geltenden rechtlichen Maßstäbe sich nicht ohne weiteres übertragen lassen (vgl. auch Urteile vom 10. März 1966 – BVerwG VIII C 338.63 – BVerwGE 23, 331 ≪334 ff.≫, vom 30. November 1972 – BVerwG VIII C 81.71 – BVerwGE 41, 220 ≪224≫, vom 16. Januar 1974 – BVerwG VIII C 62.72 – Buchholz 454.71 § 18 WoGG Nr. 2 S. 6 ≪9≫, vom 27. November 1986 – BVerwG 5 C 2.85 – BVerwGE 75, 168 ≪170 f.≫ und vom 7. Mai 1987 – BVerwG 5 C 36.85 – BVerwGE 77, 232 ≪235≫). Das Wohngeld ist auch in Gestalt des Mietzuschusses der Sache nach nicht zur Verfügung des Wohngeldempfängers bestimmt, sondern dient der Aufrechterhaltung eines bestehenden Miet-(Nutzungs-)verhältnisses (vgl. Urteil vom 18. Januar 1991 – BVerwG 8 C 63.89 – BVerwGE 87, 299 ≪301 f.≫). Für den Lastenzuschuß gilt Entsprechendes. Durch ihn werden anteilig auch Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel gedeckt (vgl. § 6 Abs. 1 WoGG, § 13 Abs. 1 Nr. 2 WoGV), so daß insoweit ein Beitrag zur Eigentums- und Vermögensbildung geleistet wird (vgl. Urteil vom 18. Januar 1991, a.a.O. S. 302). Die Regelungen der Wohngeldgesetze sind seit jeher abgestimmt auf das Gesamtsystem des geltenden Miet- und Wohnungsrechts und diesem konzeptionell zugeordnet (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1972 – BVerwG VIII C 127.71 – BVerwGE 41, 115 ≪124 f.≫). Die Gewährung von Wohngeld ist insbesondere eine wesentliche Maßnahme der staatlichen Wohnungsbauförderung. Das stellt § 3 Abs. 1 Buchst. c II. WoBauG ausdrücklich und die Zielsetzung des Gesetzgebers kennzeichnend fest (vgl. auch BTDrucks VI/1310, A I). Gemäß § 46 Satz 2 II. WoBauG wird einem Wohnungsinhaber Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz gewährt, soweit die sich aus der Objektförderung ergebende Miete oder Belastung für ihn im Einzelfall nicht tragbar ist. Die Subjektförderung vermittels des Wohngeldes ist nach wie vor eines der wichtigsten Instrumente der Wohnungsbauförderung (vgl. Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung 1985, BTDrucks 10/3222, S. 5 sowie Wohngeld- und Mietenbericht 1987, BTDrucks 11/1583, S. 5, 16; Stadler/Gutekunst/Forster, a.a.O.). Eine derartige staatliche Subventionierung kann der hier in Rede stehenden Ausschlußregelung unterworfen werden.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Das wäre nur dann der Fall, wenn dem Kläger von Rechts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewährt werden müssen. Denn über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand haben die Gerichte im Rahmen ihrer Überprüfungspflicht zu befinden, wenn die Wiedereinsetzung im Verwaltungsverfahren oder im Vorverfahren nicht gewährt worden ist (vgl. etwa Urteile vom 13. Januar 1982 – BVerwG 8 C 49.80 – Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 16 S. 10 ≪14 f.≫ m.w.N., vom 8. März 1993 – BVerwG 1 C 34.80 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129 S. 19 ≪20≫ m.w.N. und vom 17. November 1995 – BVerwG 8 C 39.93 – Buchholz 311 § 7 WBO Nr. 1 S. 1 ≪4≫). Wiedereinsetzung kann dem Kläger aber nicht bewilligt werden. Zwar hat er die Antragsfrist für die Bewilligung des Wohngeldes infolge unrichtiger behördlicher Belehrung und damit wegen höherer Gewalt versäumt. Die mit dem Wegfall dieses Hindernisses beginnende Antragsfrist von zwei Wochen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X) hat er jedoch ebenfalls nicht gewahrt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zwar auch wegen Versäumung dieser Wiedereinsetzungsfrist (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X, § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) statthaft, da es sich um eine gesetzliche Frist im Sinne der Wiedereinsetzungsvorschriften handelt (vgl. Beschluß vom 5. September 1985 – BVerwG 5 C 33.85 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 149 S. 49). Der Kläger hat jedoch die Wiedereinsetzungsfrist nicht ohne Verschulden versäumt.

Die Frist von zwei Wochen, um das Wiedereinsetzungsgesuch anzubringen und den versäumten Wohngeldantrag nachzuholen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB X), beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses. Es ist behoben, sobald das Fortbestehen der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist. Das ist in dem Zeitpunkt der Fall, in dem die Fristversäumnis dem Betroffenen bekannt ist oder bekannt sein mußte, wenn er die erforderliche Prüfung anwendet oder angewendet hätte (vgl. Urteil vom 8. März 1983 – BVerwG 1 C 34.80 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129 S. 19 ≪22, 24≫; BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1992 – VIII ZB 30/92 – NJW 1993, 1332 m.w. N.; BAG, Beschluß vom 23. Januar 1986 – 6 ABR 47/82 – NJW 1986, 2785; Urteil vom 23. Mai 1989 – 2 AZB 1/89 – NJW 1989, 2708 m.w.N.; BVerfG, Beschluß vom 11. Januar 1991 – 1 BvR 1435/89 – NJW 1992, 38 m.w.N.), und in dem es ihm möglich ist, den versäumten Antrag unverzüglich nachzuholen (vgl. BVerfGE 71, 305 ≪348≫). Kennenmüssen hinsichtlich des Wegfalls des Hindernisses genügt für den Fristbeginn (vgl. BAG, Beschluß vom 23. Januar 1986 – 6 ABR 47/82 – NJW 1986, 1744). Fahrlässigkeit schließt höhere Gewalt im Sinne eines unabwendbaren Zufalls aus (vgl. bereits RGZ 96, 322 ≪324≫). Verschulden an der Fristversäumnis liegt vor, wenn der Betroffene hinsichtlich der gebotenen Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer acht läßt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Bürger geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist (vgl. etwa Urteil vom 8. März 1983, a.a.O. S. 22 m.w.N.; Beschluß vom 18. August 1987 – BVerwG 6 B 69.86 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 152 S. 1 ≪2≫ m.w.N.; BVerfGE 86, 280 ≪286≫). Mangelnde Rechtskenntnis entschuldigt eine Fristversäumnis grundsätzlich nicht (stRspr; vgl. etwa Beschluß vom 29. April 1992 – BVerwG 5 B 70.92 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 179 S. 52 m.w.N.).

Der Kläger erfuhr nach seinem im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen eigenen Vorbringen im Dezember 1991 von seinem Sohn, daß dieser vom Wohngeldamt in Göttingen die Auskunft erhalten hatte, ein Student könne wohngeldrechtlich auch dann bei seinen Eltern berücksichtigt werden, wenn er seine Hauptwohnung am Studienort habe. Der Kläger beantragte daraufhin unter dem 10. Dezember 1991 die weitere Gewährung von Wohngeld unter Berücksichtigung von drei Personen. Für die hier in Rede stehende Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 30. September 1990 stellte er dagegen erst mit Schreiben vom 11. Juli 1992 einen Wohngeldantrag, so daß er die zweiwöchige Antragsfrist für den Wiedereinsetzungsantrag schuldhaft versäumt hat. Denn die Notwendigkeit, für den vergangenen Zeitraum den unterlassenen fristgerechten Wohngeldantrag unverzüglich nachzuholen, mußte sich ihm nach der Information durch seinen Sohn im Dezember 1991 aufdrängen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

 

Unterschriften

Dr. Kleinvogel, Dr. Silberkuhl, Dr. Honnacker, Sailer, Krauß

 

Fundstellen

Haufe-Index 1418720

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