Verfahrensgang

VG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.01.2004; Aktenzeichen 2 E 5050/02 (3))

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

 

Tatbestand

I.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2002 stellte das Kreiswehrersatzamt Wiesbaden als Ergebnis einer Überprüfungsuntersuchung die Wehrdienstfähigkeit des Klägers in Form der Verwendungsfähigkeit mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten fest. Nachdem der Kläger dagegen am 5. Februar 2002 Widerspruch erhoben hatte, legte sein Prozessbevollmächtigter dem Kreiswehrersatzamt verschiedene ärztliche Atteste vor. Auf den mit Schreiben vom 25. März 2002 eingereichten Facharztbefund half das Kreiswehrersatzamt dem Widerspruch mit Bescheid vom 29. April 2002 ab und bestimmte, dass dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen auf Antrag erstattet würden und die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig gewesen sei.

Mit Antrag vom 14. Mai 2002 bat der Kläger um Festsetzung und Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 295,22 €, wobei er als Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) eine 9/10-Gebühr ansetzte. Mit Bescheid vom 3. Juli 2002 setzte das Kreiswehrersatzamt unter Zugrundelegung einer 7,5/10-Gebühr die zu erstattenden Kosten auf 252,59 € fest. Zur Begründung führte es aus, die Geschäftsgebühr sei auf eine 7,5/10-Gebühr zu reduzieren, da es sich bei dem durchgeführten Widerspruchsverfahren um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeit sowie durchschnittlichem Umfang handele und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers dem Durchschnitt entsprächen. Jede Überschreitung der Mittelgebühr bedürfe einer besonderen Begründung. Umstände, die ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Januar 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Klagebegehren sei gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger beantrage, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, weitere 42,63 € als zu erstattende Aufwendungen festzusetzen. Die so verstandene Klage sei unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger nicht zu. Es sei kein tragfähiger Grund für die Annahme erkennbar, bei dem vom Kläger geführten Widerspruchsverfahren handele es sich seiner Bedeutung, seinem Umfang und seiner Schwierigkeit nach um einen überdurchschnittlich gelagerten Fall, der deshalb eine Überschreitung der Mittelgebühr rechtfertige. Typischerweise seien Tauglichkeitsfeststellungsverfahren nicht einmal von solcher Schwierigkeit, dass stets die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig wäre. Ein außerordentlicher Arbeitsaufwand oder eine ganz besondere Bedeutsamkeit der Angelegenheit seien vom Kläger im Verwaltungsverfahren nicht substantiiert und im gerichtlichen Verfahren überhaupt nicht mehr vorgetragen worden. Auch aus den Akten lasse sich dafür nichts entnehmen. Es handele sich vielmehr um einen Fall, der in jeder Hinsicht durchschnittlich gelagert sei.

Die Auffassung, eine Gebühr im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO sei nicht unbillig, wenn sie die als angemessen angesehene Mittelgebühr um nicht mehr als 20 % überschreite, erscheine unzutreffend. Es sei kein tragfähiger Grund erkennbar, weshalb die Grenze des “billigen Ermessens” im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO enger definiert werden müsste als die durch den Begriff der “Unbilligkeit” im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO gezogene Grenze. In Entsprechung zu § 315 Abs. 3 BGB dürfte die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO vielmehr so zu verstehen sein, dass sie den unterlegenen Prozessgegner vor den objektiv untragbaren Konsequenzen schütze, die sich aus dem Leistungsbestimmungsrecht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Auftraggeber im Einzelfall ergeben könnten. Der Begriff der Unbilligkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO stelle eine Begrenzung des Gebührenbestimmungsrechts des Anwaltes dar.

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision führt der Kläger im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 12 Abs. 2 BRAGO kein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer eingeholt. Damit liege ein Verfahrensfehler vor. In der Sache sei zu berücksichtigen, dass das sowohl nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte als auch nach dem neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestehende grundsätzliche Gebührenbestimmungsrecht des Rechtsanwalts nicht dadurch ausgehöhlt werden dürfe, dass eine Gebührenbemessung schon als unbillig korrigiert werde, wenn sie lediglich “gut bemessen” sei. Im Allgemeinen werde als Toleranzgrenze eine Abweichung von bis zu 20 % als noch recht und billig angesehen. Der Gesetzgeber habe bei der Rahmengebühr durchaus vorgesehen, dem Rechtsanwalt auch in so genannten durchschnittlichen Fällen einen gewissen Spielraum zu geben. Nur wenn dieser überschritten sei, könnten sich Mandant oder Dritter gegen die Gebührenbestimmung wehren.

Auf den reinen Zeitaufwand im konkreten Fall komme es nicht an. Zu berücksichtigen sei, dass ein spezialisierter Anwalt auf eine oft jahrelange Erfahrung zurückblicken könne, die auch auf den Besuch von Seminaren sowie der Auswertung von Fachliteratur und Rechtsprechung beruhe. Dies erfordere einen immensen Zeitaufwand, der bei der Fallbearbeitung helfe, dann aber auch bei der Gebührenbemessung seinen Niederschlag finden müsse. Das Spezialwissen eines Anwaltes aus einem Tätigkeitsschwerpunkt heraus sei als möglicher gebührenerhöhender Faktor anzuerkennen. Ein Tätigkeitsschwerpunkt seines Prozessbevollmächtigten liege seit 1991 im Wehrpflicht-, Kriegsdienstverweigerungs- und Zivildienstrecht.

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts könne dem Fall eine besondere Bedeutung für den Kläger nicht abgesprochen werden. Es habe eine kurzfristige Einberufung zum Grundwehrdienst im Raume gestanden. Das Ableisten des Wehrdienstes hätte eine erhebliche Einschränkung der Lebensplanung dargestellt. Das Interesse, diesen Dienst nicht zu leisten, könne daher nur als hoch angenommen werden. Der Schriftverkehr im Verwaltungsverfahren sei sicherlich nicht außerordentlich umfangreich gewesen, beruhe aber auf einer umfangreichen Sachverhaltsermittlung und fuße auf medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen der einschlägigen Rechtsvorschriften. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers spielten demgegenüber keine Rolle. Kein berücksichtigungsfähiger Maßstab seien die Einkommensverhältnisse der öffentlichen Hand.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2004 aufzuheben und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheides des Kreiswehrersatzamtes Wiesbaden vom 3. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung West – Außenstelle Wiesbaden – vom 16. Oktober 2002 zu verpflichten, weitere 42,63 € als zu erstattende Aufwendungen festzusetzen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Revision zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor: § 12 Abs. 2 BRAGO erstrecke sich ebenso wie § 14 Abs. 2 RVG nur auf den Rechtsstreit mit dem Auftraggeber. Das Verwaltungsgericht habe daher kein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einholen müssen. Im Übrigen habe sich ihm keine Sachverhaltsaufklärung aufdrängen müssen, die sich auch dem anwaltlich vertretenen Kläger nicht aufgedrängt habe. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. September 2001 (BVerwG 1 WB 28.01) ausgeführt habe, sei für eine generelle Toleranzgrenze kein Raum. Selbst wenn man eine solche aber anerkennen würde, fehle es jedenfalls an einer Gebührenbestimmung, die auf Grund der Umstände des Einzelfalles am Maßstab der in § 12 Abs. 1 BRAGO genannten Kriterien getroffen worden sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Die Verfahrensrügen des Klägers bleiben ohne Erfolg.

a) Entgegen der Annahme des Klägers war das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (hier anwendbar i.d.F. des Gesetzes vom 24. Juni 1994, BGBl I S. 1325) zur Einholung eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer verpflichtet. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht “im Rechtsstreit” ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen (ebenso nunmehr § 14 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorn 5. Mai 2004, BGBl I S. 718, – RVG –, das mit Wirkung vom 1. Juli 2004 die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung abgelöst hat).

Mit dem in § 12 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 2 Satz 1 RVG) verwendeten Begriff des Rechtsstreits ist, wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 11. September 1981 – BVerwG 6 CB 110.80 – JurBüro 1982 857), lediglich der Gebührenprozess zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber gemeint; die Vorschrift betrifft also nicht den – hier vorliegenden – Fall eines Rechtsstreits zwischen dem Auftraggeber des Rechtsanwalts und einem Dritten, der zur Erstattung von Verfahrenskosten verpflichtet ist. Das ergibt sich aus der systematischen Stellung dieser Vorschrift im Gesetz. Sie ist Teil des § 12 BRAGO (§ 14 RVG) über “Rahmengebühren”, der sich – ebenso wie das gesamte Gesetz – auf das Vergütungsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber bezieht. Nur dieses Verhältnis ist demnach auch in § 12 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 2 Satz 1 RVG) angesprochen, und zwar in der Weise, dass das (Zivil-)Gericht im Falle eines Rechtsstreits zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber über die Billigkeit der vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühr (§ 315 Abs. 3 BGB) angewiesen wird, sich bei seiner Entscheidung die Erfahrungen der zuständigen Rechtsanwaltskammer zunutze zumachen. Für den Fall eines Rechtsstreits zwischen dem Auftraggeber und einem zur Kostenerstattung verpflichteten Dritten enthält die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (wie auch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) hingegen keine derartige Anordnung; dieses Rechtsverhältnis hat der Gesetzgeber nur ausnahmsweise insoweit in den Blick genommen, als er in § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG) eine Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts, die unbillig ist, (auch) gegenüber dem erstattungsverpflichteten Dritten für unverbindlich erklärt hat. Im Unterschied zu § 12 Abs. 2 BRAGO ist § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erst nachträglich, nämlich mit Gesetz vom 20. August 1975 (BGBl I S. 2189, 2222), in die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung eingefügt worden. In den Materialien zu diesem Änderungsgesetz findet sich kein Hinweis darauf, dass mit der Einfügung des § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zugleich eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 12 Abs. 2 BRAGO verbunden sein sollte (vgl. BRDrucks 380/75 S. 13; BTDrucks 7/3243 S. 8, 76; BTDrucks 7/3498 S. 13). Ein zwingender Anlass, die in diesem Absatz zugunsten des Auftraggebers geregelte besondere Verfahrensgarantie auf den erstattungsverpflichteten Dritten zu erstrecken, bestand nicht. Auch vor dem Hintergrund dieser Entstehungsgeschichte entzieht sich § 12 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 2 Satz 1 RVG) einer Auslegung dahingehend, dass mit “Rechtsstreit” nicht Iediglich derjenige zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber um die Höhe der Anwaltsvergütung bezeichnet ist (ebenso BFH, Beschluss vom 19. Oktober 2004 – VII B 1/04 – BFH/NV 2005, 561; BSG, Urteile vom 7. Dezember 1983 – 9a RVs 5/82 – JurBüro 1984, 1511 ≪1514≫ und vom 18. Januar 1990 – 4 RA 40/89 – juris; vgl. ferner zur Rechtslage nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, § 14 RVG Rn. 28 f.; Schneider, in: Gebauer/Schneider, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2. Aufl. 2004, § 14 Rn. 96, 99; Madert, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Aufl. 2004, § 14 Rn. 112, 116, 119).

b) Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist auch nicht wegen unzureichender Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu beanstanden. Zwar mag anzunehmen sein, dass der Kläger mit seinem Hinweis auf die unterbliebene Einholung des in § 12 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 2 Satz 1 RVG) vorgesehenen Gutachtens zusätzlich zu der Verletzung dieser Vorschrift auch einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO rügen möchte. Doch wäre diese Rüge bereits nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO). Denn dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, weshalb sich das Verwaltungsgericht zur Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer hätte veranlasst sehen müssen. Der Kläger führt weder aus, warum sich das Verwaltungsgericht die für die Beurteilung der Billigkeitsvoraussetzungen erforderliche Sachkunde nicht hat selbst zutrauen dürfen, woraus sich also seine mangelnde Sachkunde ergeben soll, noch legt er dar, welche Erkenntnisse das Verwaltungsgericht mit Hilfe der Rechtsanwaltskammer voraussichtlich gewonnen hätte und inwiefern diese Erkenntnisse – auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts – zu einer anderen Entscheidung geführt hätten. Unabhängig von diesen Darlegungsmängeln vermag der Senat in Anbetracht der Begründung des angefochtenen Urteils eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO auch in der Sache nicht zu erkennen (vgl. dazu Beschluss vom 11. September 1981 – BVerwG 6 CB 110.80 – JurBüro 1982, 857).

2. Das als Verpflichtungsklage zulässige Klagebegehren (vgl. Urteil vom 18. April 1988 – BVerwG 6 C 41.85 – BVerwGE 79, 226 ≪236≫) ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Festsetzung einer Geschäftsgebühr für die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten nach einem Gebührensatz von 9/10.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwVfG hat im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dazu gehören nach § 80 Abs. 2 VwVfG auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Diese Notwendigkeit ist hier vom Kreiswehrersatzamt im Abhilfebescheid vom 29. April 2002 zusammen mit der Kostenentscheidung zugunsten des Klägers bejaht worden. Für die Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühr war § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO maßgebend. Danach stand dem Rechtsanwalt für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, des Einreichens, Fertigens oder Unterzeichnens von Schriftsätzen oder Schreiben oder das Entwerfen von Urkunden eine Geschäftsgebühr in Höhe von 5/10 bis 10/10 der vollen Gebühr zu. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) hat der Rechtsanwalt selbst im jeweiligen Einzelfall den Gebührenbetrag innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG) für einen zur Erstattung der Kosten verpflichteten Dritten dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

Hier hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach dem Inhalt des Kostenfestsetzungsantrags vom 14. Mai 2002 für seine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren eine Geschäftsgebühr in Höhe von 9/10 der vollen Gebühr verlangt. Da diese Gebührenbestimmung unbillig war, war die Beklagte gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO an sie nicht gebunden. Stattdessen hat sie dem Kläger in ihrem Bescheid vom 3. Juli 2002 zu Recht nur die Erstattung einer so genannten Mittelgebühr in Höhe von 7,5/10 der vollen Gebühr zugebilligt.

a) Die Bestimmung der im Einzelfall angemessenen Gebühr ist in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) grundsätzlich dem billigen Ermessen des Rechtsanwalts überlassen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass über die Bestimmung dessen, was (noch) als billig oder (schon) als unbillig zu gelten hat, leicht Streit entstehen kann. Solchen Streit will der Gesetzgeber möglichst vermeiden, indem er dem Rechtsanwalt in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt hat, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, verbunden ist (vgl. BTDrucks 7/3243 S. 8, 76). § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) ist demnach als eine am Maßstab der Billigkeit orientierte und durch bestimmte Vorgaben eingeschränkte Ermessensvorschrift zugunsten des Rechtsanwalts zu verstehen. Aus diesem Grund hat der Senat in seiner Rechtsprechung zu § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO seit jeher einen – sowohl vom erstattungsverpflichteten Dritten als auch vom Gericht zu achtenden – “gewissen Spielraum” des Rechtsanwalts anerkannt (vgl. Urteil vom 8. Mai 1981 – BVerwG 6 C 153.80 – BVerwGE 62, 196 ≪201≫; Urteil vom 18. Oktober 1982 – BVerwG 6 C 109.81 – juris; Beschluss vom 16. August 1983 – BVerwG 6 B 22.83 – juris; Urteil vom 7. Juni 1985 – BVerwG 6 C 63.83 – JurBüro 1985, 1814; Beschluss vom 1. September 1997 – BVerwG 6 B 43.97 – Buchholz 362 § 12 BRAGO Nr. 2). Diesen Spielraum hat er zuletzt in seinem Beschluss vom 1. September 1997 (a.a.O.) dahin quantifiziert, dass der Rechtsanwalt berechtigt sei, eine Gebühr zu erheben, die bis zu 20 % (einschließlich) über der vom Gericht objektiv für angemessen gehaltenen Gebühr liege.

b) Der Kläger macht mit der Klage ausgehend von einer Mittelgebühr in Höhe von 7,5/10 eine Gebühr in Höhe von 9/10 der vollen Gebühr geltend und meint, die Erhöhung des Gebührensatzes von 7,5/10 auf 9/10 sei schon deswegen gerechtfertigt, weil sie durch den vom Senat anerkannten Ermessensspielraum seines Prozessbevollmächtigten gedeckt sei. Das trifft nicht zu.

aa) Zu Recht geht der Kläger bei der Beurteilung der Gebührenbestimmung seines Prozessbevollmächtigten von einem mittleren Gebührensatz von 7,5/10 aus. Mit diesem Gebührensatz ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur immer dann angemessen bewertet, wenn sie sich unter den in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) genannten Gesichtspunkten nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt; auch der Senat hat in ständiger Rechtsprechung, erstmals im Urteil vom 8. Mai 1981 (a.a.O. S. 200), die Maßgeblichkeit des Mittelwerts im Normalfall hervorgehoben. Mit dem Kriterium “Durchschnittsfall” und der daran anknüpfenden Orientierung an einem Mittelwert wird ein fester Anhalt für die Ermessensausübung gewonnen und dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung getragen, gleich liegende Fälle gleich sowie unterschiedliche Fälle entsprechend ihren Unterschieden ungleich zu behandeln. Zugleich dient dieses Kriterium der zutreffenden Einordnung der Fälle innerhalb der durch den Gebührenrahmen vorgegebenen Bewertungsskala.

bb) Im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des Klägers lässt sich der Mittelwert aber nicht in der Weise mit dem Ermessensspielraum des Rechtsanwalts nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) verbinden, dass der Rechtsanwalt für berechtigt gehalten wird, diesen Wert ohne weitere Begründung um 20 % zu erhöhen. Denn durch die Maßgeblichkeit des Mittelwerts im Normalfall wird – wie soeben dargelegt – der Ermessensspielraum des Rechtsanwalts nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) im Interesse einer sachgerechten und gleichmäßigen Ermessensausübung begrenzt. Wäre es dem Rechtsanwalt gestattet, bei der Gebührenbestimmung auch in durchschnittlichen Fällen immer um bis zu 20 % über den mittleren Gebührensatz hinauszugehen, so würde dieser Gebührensatz in der Rechtspraxis weitgehend durch eine Gebühr in der Nähe der vollen Gebühr abgelöst werden. Dadurch würde der zur Verfügung stehende Gebührenrahmen nach oben verzerrt und der Zweck des Mittelwerts, in einem Großteil der Fälle deren zutreffende Einordnung innerhalb dieses Rahmens zu ermöglichen, vereitelt werden.

Hiernach muss der mittlere Gebührensatz in den ihm zugeordneten durchschnittlichen Fällen als ein fester, vom Rechtsanwalt nicht zu überschreitender Wert verstanden werden. Unterscheidet sich die zu beurteilende Tätigkeit des Rechtsanwalts unter den maßgeblichen Gesichtspunkten nicht vom Normalfall, so ist allein die Bestimmung der Mittelgebühr billig, die Bestimmung einer höheren Gebühr hingegen unbillig und darum für den erstattungsverpflichteten Dritten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG) nicht verbindlich. Ein Spielraum des Rechtsanwalts zur Bestimmung einer höheren Gebühr besteht folglich nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine solche Gebührenbestimmung zu rechtfertigen. Anderenfalls hat es mit der Mittelgebühr sein Bewenden, weil auch in Anbetracht des grundsätzlichen Ermessensspielraums des Rechtsanwalts seine Tätigkeit nur mit dieser Gebühr zutreffend bewertet ist (ebenso BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – BVerwG 1 WB 28.01 – Buchholz 311 § 20 WBO Nr. 2 = NVwZ-RR 2002, 73; BSG, Urteile vom 7. Dezember 1983 – 9a RVs 5/82 – JurBüro 1984, 1511 ≪1514≫ und vom 26. Februar 1992 – 9a RVs 3/90 – Rechtsbeistand 1994, 31 ≪32≫; OLG Celle, Beschluss vom 31. August 2001 – 15 WF 170/01 – Anwaltsgebühren spezial 2001, 268; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2001 – 4 WF 138/01 – MDR 2002, 666; vgl. auch BFH, Beschluss vom 19. Oktober 2004 – VII B 1/04 – BFH/NV 2005, 561).

Im Einklang damit hat der Senat in seinem Beschluss vom 16. August 1983 – BVerwG 6 B 22.83 – (juris) und in seinem Urteil vom 7. Juni 1986 – BVerwG 6 C 63.83 – (a.a.O. S. 1813) unter Hinweis auf sein Urteil vom 8. Mai 1981 – BVerwG 6 C 153.81 – (BVerwGE 62, 196) klargestellt, dass die Überschreitung des Mittelwerts der näheren Begründung anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls bedürfe und dass darum die vom Rechtsanwalt angesetzte Gebühr auch dann schon unbillig hoch sein könne, wenn sie die Mittelgebühr um weniger als 20 % übersteige. Auch in seinem Beschluss vom 1. September 1997 – BVerwG 6 B 43.97 – (a.a.O.) hat er an der Notwendigkeit festgehalten, eine den Mittelwert überschreitende Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts durch besondere Umstände zu rechtfertigen. Soweit in dem zuletzt genannten Beschluss zugleich davon die Rede ist, bei einer Überschreitung des Mittelwerts um (genau) 20 % sei die Annahme einer Unbilligkeit gerade noch ausgeschlossen, darf dies nicht dahin verstanden werden, dass eine solche Überschreitung ohne die Feststellung besonderer Rechtfertigungsgründe zulässig ist. Ob der dem Rechtsanwalt eröffnete Ermessensspielraum mit der vom Senat angenommenen 20 %-Grenze zutreffend umschrieben ist (zweifelnd BSG, Urteile vom 7. Dezember 1983 a.a.O. und vom 22. März 1984 – 11 RA 58/83 – SozR 1300 § 63 Nr. 4; OLG Celle, Beschluss vom 31. August 2001 a.a.O.), bedarf aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits keiner Überprüfung. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers war, wie sich aus den vorangehenden und den nachfolgenden Ausführungen ergibt, bei seiner Gebührenbestimmung an den Mittelwert gebunden, verfügte also über keine Gestaltungsmöglichkeiten.

c) Da mithin in den durchschnittlichen Fällen allein der Ansatz der Mittelgebühr der Billigkeit entspricht, hätte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers nur bei Vorliegen besonderer Umstände für die Erhöhung des Gebührensatzes von 7,5/10 auf 9/10 entscheiden dürfen. Solche Umstände waren nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt und dem Vorbringen des Klägers nicht gegeben.

aa) Der Kläger rechtfertigt den umstrittenen erhöhten Gebührensatz auch damit, dass sein Prozessbevollmächtigter in langjähriger Praxis vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Wehrpflicht-, Kriegsdienstverweigerungs- und Zivildienstrecht gesammelt und sich auf diese Rechtsgebiete spezialisiert habe; das müsse in der Gebührenbemessung seinen Niederschlag finden. Mit diesem Vorbringen macht der Kläger sinngemäß eine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten auf den genannten Gebieten geltend. Der Senat hat jedoch bereits in seinem Urteil vom 8. Mai 1981 – BVerwG 6 C 153.80 – (BVerwGE 62, 196 ≪198 f.≫) darauf hingewiesen, dass § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) eine solche generalisierende Betrachtungsweise nicht zulässt. Wie sich aus dem dort verwendeten Begriff “im Einzelfall” ergibt, kann die Erhöhung des Gebührensatzes nicht schon dann gerechtfertigt werden, wenn die dafür angeführten Umstände nur allgemeiner Natur, also nicht auf den jeweiligen Fall bezogen sind. Durch die Verwendung dieses Begriffes ist hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die in der Vorschrift beispielhaft aufgeführten Umstände nur hinsichtlich des jeweiligen Falles Bedeutung gewinnen sollen, nicht aber davon losgelöst und allgemein der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in einer bestimmten Art von Verfahren Anlass für eine Bestimmung etwa des Höchstsatzes der Gebühr sein können. Demgemäß ist das Tätigwerden des Rechtsanwalts in einer bestimmten Sachmaterie für sich gesehen nicht geeignet, eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) zu begründen, es sei denn, es handele sich um eine Tätigkeit auf entlegenen Spezialgebieten (vgl. Urteil vom 8. Mai 1981 a.a.O. S. 199), zu denen das Wehrpflichtrecht nicht zu zählen ist. Der Kläger meint dagegen, besondere Kenntnisse und Erfahrungen eines Rechtsanwalts in einem bestimmten Spezialgebiet rechtfertigten die Annahme einer überdurchschnittlichen Sache. Er glaubt offenbar, das Studium von Rechtsprechung und Literatur sowie der Besuch von Fortbildungsseminaren sei eine Investition, die sich bei der Bemessung des Gebührensatzes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) auszahlen müsse. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Gesetz hat den kompetenten Rechtsanwalt im Auge. Ihm ist nicht fremd, dass der Anwaltsberuf durch zunehmende Spezialisierung geprägt ist; die Rechtsordnung trägt dieser Tendenz dadurch Rechnung, dass sie die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen vorsieht und die Angabe von Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkten zulässt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht angebracht, eine überdurchschnittlich schwierige Sache im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) schon dann anzunehmen, wenn die kompetente Interessenwahrnehmung durch den Rechtsanwalt das Vorhandensein spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt.

bb) Ebenso wenig hebt sich das Verfahren, dessentwegen der Kläger Kostenerstattung verlangt, unter dem Gesichtspunkt seiner Bedeutung vom Durchschnitt ab. Insoweit kommt es nicht auf den vom Kläger geltend gemachten Umstand an, dass er wegen der erfolgreichen Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten letztlich dem Wehrdienst und damit der Pflicht entgangen ist, einen erheblichen Teil seiner Lebenszeit dem Dienst an der Allgemeinheit zu widmen. Vielmehr kann lediglich gefragt werden, ob sich eine Erhöhung des Gebührensatzes über den Mittelwert hinaus deswegen rechtfertigen lässt, weil das von dem Prozessbevollmächtigten betriebene Widerspruchsverfahren im Vergleich mit anderen Verfahren dieser Art für den Kläger von überdurchschnittlichem Gewicht war (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1982 – BVerwG 6 C 109.81 – juris). Es ist indes nicht ersichtlich, dass die damalige Tauglichkeitssache für den Kläger eine größere Bedeutung hatte als entsprechende Angelegenheiten für junge Männer in vergleichbarer Situation. Dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte seiner Gebührenberechnung zu Recht den in derartigen Angelegenheiten üblichen Gegenstandswert von 4 000 € gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. zugrunde gelegt. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob der Prozessbevollmächtigte eine erhöhte Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, wenn sie vorgelegen hätte, in seinem eigenen Interesse ausschließlich bereits in die Bemessung des Gegenstandswerts hätte einfließen lassen müssen oder ob und inwieweit es ihm möglich gewesen wäre, sie auch oder erst bei der Bestimmung des Gebührensatzes zu berücksichtigen.

cc) Da auch im Übrigen keine Rechtfertigung für eine Erhöhung der Gebühr ersichtlich ist, verbleibt es bei der von der Beklagten festgesetzten Mittelgebühr nach dem Gebührensatz von 7,5/10.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

 

Unterschriften

Bardenhewer, Hahn, Büge, Graulich, Bier

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1446980

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