Entscheidungsstichwort (Thema)

Lebensversicherung. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Bestandsübertragung. Teilbetriebseinbringung. Versicherungsbestand, Übertragung des –. Vermögensübertragung. Versicherungsaufsichtsamt. Genehmigung. Prüfungsbefugnis. Versicherungsvertrag. Mitgliedschaftsrechte, Verlust der –. Versicherteninteresse, Beeinträchtigung der –. Wahrung der Belange der Versicherten. Entgelt. Abfindung. Vereinsvermögen. Unternehmenswert. Substanzwert. Ertragswert. Überschüsse. Überschußbeteiligung. stille Reserven. Auflösung. Liquidationserlös. Rohüberschuß. Bilanzüberschuß. Gutachten. Gutachtenmängel

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die infolge einer Teilübertragung des Versicherungsbestandes ausscheidenden Mitglieder eines Lebensversicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben auch dann entsprechend § 44 b Abs. 4 VAG Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für den Verlust ihrer Mitgliedschaft, wenn der Verein im Zuge der Bestandsübertragung nicht sein gesamtes, aber nahezu das gesamte Vermögen auf eine Aktiengesellschaft überträgt. Die Bestandsübertragung begründet keinen über den Entgeltsanspruch hinausgehenden Anspruch der Versicherten auf Teilhabe an den stillen Reserven des Versicherungsunternehmens.

2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen bei der Genehmigung der Bestandsübertragung erstreckt sich auch darauf, ob die für die Festsetzung des Entgelts gewählten Bemessungsgrundlagen zu unangemessenen Ergebnissen führen; sie bezieht sich nicht darauf, ob das vorgesehene Entgelt in jeder Hinsicht angemessen ist. Bei der Ermittlung des Entgelts braucht nicht der am Markt erzielbare Verkaufswert des Versicherungsunternehmens zugrunde gelegt zu werden.

 

Normenkette

GG Art. 14 Abs. 1; AktG a.F. §§ 385d, 385e, 385h; UmwG § 294 Abs. 3, § 318; VAG § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1, § 15 ff., §§ 34-36, 36b, 38, 44, 44b, 45, 48 Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 1

 

Nachgehend

BVerfG (Urteil vom 26.07.2005; Aktenzeichen 1 BvR 782/94, 1 BvR 957/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten beider Beigeladenen.

 

Tatbestand

I.

Der Beigeladene zu 1, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (im folgenden als „Verein” bezeichnet), übertrug durch Bestandsübertragungs- und Teilbetriebseinbringungsvertrag vom 9. Mai 1989 seinen gesamten Bestand an Lebensversicherungen mit Ausnahme des Bestandes in den Versicherungsarten Restkreditversicherung und Vermögensbildungsversicherung auf die zu diesem Zweck in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (im folgenden als „AG” bezeichnet) gegründete Beigeladene zu 2. Der Anteil des übertragenen Versicherungsbestandes am Gesamtversicherungsbestand des Vereins entsprach 96,4 %. Die Übertragung erfolgte rückwirkend zum 1. Januar 1989, 0.00 Uhr. Die AG übernahm zum Übertragungsstichtag ferner den dem übertragenen Versicherungsbestand zuzuordnenden Versicherungsbetrieb. Außerdem wurde das bisherige Vermögen des Vereins in der Weise auf den übertragenen und den verbleibenden Versicherungsbestand aufgeteilt, daß jeder Teilbestand Aktivwerte – einschließlich der stillen Reserven – in der Höhe erhielt, die dem Anteil der mit dem Bestand verbundenen Passiva entsprach.

In dem Vertrag vom 9. Mai 1989 wurde Bezug genommen auf eine Geschäftsplanmäßige Erklärung der AG vom 28. Februar 1989 mit der Verpflichtung der AG, den Versicherungsnehmern der von dem Verein übertragenen Versicherungsbestände pro Vertrag nach Maßgabe eines Gutachtens der Treuarbeit AG ein Entgelt als Abfindung für den Verlust ihrer Mitgliedschaftsrechte zu gewähren.

In einer weiteren Geschäftsplanmäßigen Erklärung vom 9./30. Mai 1989 verpflichtete sich die AG, bis zum Jahre 2002 die Versicherungsnehmer mit 98,6 %, einem den Feststellungen des Gutachtens entsprechenden Anteil, an den Überschüssen zu beteiligen.

Nachdem sowohl die Mitgliedervertreterversammlung des Vereins als auch die Aktionäre der AG dem Vertrag vom 9. April 1989 jeweils einstimmig zugestimmt hatten, beantragte der Verein dessen aufsichtsrechtliche Genehmigung. Diese wurde vom Präsidenten des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen (BAV) mit Verfügung vom 20. Juni 1989 (VerBAV S. 292) erteilt.

Für die Kläger bestanden bei dem Verein Lebensversicherungsverträge, die zu dem auf die AG übertragenen Versicherungsbestand gehörten. Gegen die Genehmigung erhoben sie Widerspruch, mit dem sie geltend machten, die Genehmigung mißachte die Versicherteninteressen und sei rechtswidrig, weil sie zu erheblichen finanziellen Verlusten der Versicherten führe und somit gegen die Eigentumsgarantie verstoße. Die Kläger hätten als Mitglieder des Vereins und aufgrund der vertraglich vereinbarten Überschußbeteiligung Anspruch auf dessen gesamtes bei der Übertragung der Versicherungsverhältnisse mitübertragenes Vermögen. Weder im Bestandsübertragungsvertrag noch in der angefochtenen Verfügung sei jedoch geregelt, daß das gesamte Vereinsvermögen einschließlich der stillen Reserven an die Mitglieder verteilt werde. Das den Mitgliedern gutgebrachte Entgelt sei deshalb nicht ausreichend hoch festgesetzt worden. Dem nach der Ertragswertmethode errechneten Entschädigungsbetrag stehe ein Substanzwert des Unternehmens zwischen 1 und 1,7 Milliarden DM gegenüber. Das BAV hätte deshalb die Bestandsübertragung nur genehmigen dürfen, wenn sichergestellt gewesen wäre, daß das gesamte Vermögen einschließlich aller Reserven allein den Vereinsmitgliedern und Versicherten im Rahmen der Entgelts- oder Überschußbeteiligung zugute komme.

Die vom Präsidenten des BAV einberufene Beschlußkammer gab dem Verein zunächst auf, durch Vorlage eines weiteren Gutachtens den Unternehmenswert des Vereins „aus der Sicht der Mitglieder” sowohl nach seinem Ertragswert als auch nach seinem Substanzwert darzulegen, und wies nach Vorlage eines Gutachtens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wollert-Elmendorff Deutsche Industrie-Treuhand GmbH vom 22. Februar 1991 in ihrer Sitzung vom 16. Juli 1991 die Widersprüche als unbegründet zurück. Die Entscheidung wurde im wesentlichen wie folgt begründet: Die Belange der Kläger seien ausreichend gewahrt worden. Die AG sei in gleicher Weise und in gleichem Umfang wie zuvor der Verein verpflichtet, die Ansprüche aus den übergegangenen Versicherungsverhältnissen zu erfüllen. Die Vertragsverhältnisse würden zu den vereinbarten Bedingungen unverändert fortgesetzt. Für den Wert der Mitgliedschaftsrechte, welche die Kläger durch die Bestandsübertragung verloren hätten, seien diese im Ergebnis ausreichend abgefunden worden. Der Abfindungsbetrag könne sich der Höhe nach nur an den Vermögenswerten orientieren, die zur Erfüllung der versicherungsvertraglich und geschäftsplanmäßig geschuldeten Leistungen nicht benötigt werden. Dies aber bedeute, daß die diese Verpflichtungen bedeckenden Aktivwerte für eine Abfindung der Mitgliedschaftsrechte nicht zur Verfügung stehen könnten. Sie würden vielmehr benötigt, um die von der AG übernommenen Verpflichtungen des Vereins sowie die weitere Verpflichtung zu erfüllen, die Versicherungsnehmer an den Überschüssen der AG – bis zum Jahre 2002 mit 98,6 % – zu beteiligen.

Gegen die Genehmigung haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie im wesentlichen ausführen: Die angefochtene Genehmigung nach § 14 VAG sei rechtswidrig. Die Beklagte folge dem Unternehmenswertgutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wollert-Elmendorff, welches subjektive Wertungen und falsche Wertermittlungen enthalte. Die bei dem Verein gebildeten stillen Reserven seien nicht – wie im Gutachten vom 22. Februar 1991 – mit 1,06 Milliarden DM zu beziffern, sondern vielmehr auf 1,5 bis 2 Milliarden DM zu schätzen. Ferner hätten die Gutachter unzutreffenderweise die von ihnen errechneten stillen Reserven mit der Begründung nicht in die Berechnung der den ausscheidenden Mitgliedern zu gewährenden Abfindung einbezogen, daß diese für die geschäftsplanmäßige Verpflichtung der AG zu reservieren seien, ihre Versicherungsnehmer bis zum Jahre 2002 mit 98,6 % an den Überschüssen der Gesellschaft zu beteiligen. Nach der Aufsichtspraxis der Beklagten hätten nämlich Lebensversicherte im Rahmen der Überschußbeteiligung lediglich einen Anspruch auf Beteiligung am bilanziellen Rohüberschuß, nicht jedoch an den stillen Reserven. Sollte dies zutreffend sein, benötigte die AG die stillen Reserven nicht für ihre geschäftsplanmäßige Verpflichtung zur Überschußbeteiligung, so daß sie bei der Berechnung der Abfindung nach § 44 b VAG einzufließen hätten. Dies wäre lediglich dann anders zu beurteilen, wenn man die Beschränkung der Überschußbeteiligung auf den bilanziellen Rohüberschuß wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG für unwirksam hielte mit der Folge, daß die Lebensversicherten im Rahmen der Überschußbeteiligung einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven hätten, und zwar nicht erst bei einer – möglicherweise niemals erfolgenden – Realisierung derselben, sondern ständig. In diesem Fall würden tatsächlich die stillen Reserven zur Erfüllung der geschäftsplanmäßigen Verpflichtung benötigt, so daß sie bei der Berechnung der Abfindung außer acht bleiben könnten. Solange die Beklagte in ihrer Aufsichtspraxis jedoch der letztgenannten Sichtweise nicht folge, müsse sie bei der Überprüfung der den ausscheidenden Vereinsmitgliedern nach § 44 b VAG gewährten Abfindung den vollen Unternehmenswert einschließlich der stillen Reserven zugrunde legen. Dem werde die den Vereinsmitgliedern gewährte Abfindung in Höhe von lediglich 218 Millionen DM angesichts eines wahren Unternehmenswerts in Höhe von 1,5 bis 2 Milliarden DM nicht gerecht.

Die Kläger beantragen,

die Verfügung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 20. Juni 1989 in der Form der Beschlußkammerentscheidung vom 16. Juli 1991 aufzuheben.

Die Beklagte sowie die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, daß die Kläger nicht eine Erneuerung oder Verbesserung der durch den Geschäftsplan fixierten Rechte auf eine Überschußbeteiligung, sondern nur die Wahrung dieser Rechte verlangen könnten. Die Prüfung der Beklagten erstrecke und beschränke sich darauf, daß eine unangemessene Verschlechterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Lage der betroffenen Versicherten verhindert werde. Diesen Maßstäben halte die angefochtene Entscheidung stand. Eine Fortführung des Unternehmens und seines Versicherungsbestandes durch eine übernehmende Aktiengesellschaft setze voraus, daß alle Aktivwerte, die der Deckung der versicherungsvertraglich und geschäftsplanmäßig geschuldeten Leistungen dienen, nicht in den Abfindungswert eingehen können. Dies gelte zwingend auch für die stillen Reserven. Auch sie dienten der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen einschließlich der Verpflichtung, die Versicherungsnehmer an den Überschüssen der AG bis zum Jahre 2002 mit 98,6 % zu beteiligen.

Die Beigeladenen führen u.a. aus, mit der Bestandsübertragung sei für die versicherungsrechtliche Rechtsstellung der Kläger keine Verschlechterung verbunden. Auswirkungen auf die mitgliedschaftsrechtliche Rechtsstellung seien nicht Gegenstand der versicherungsaufsichtsrechtlichen Prüfung, im übrigen aber auch rechtlich unbedenklich.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Verwaltungsakten des BAV ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Klage ist zulässig. Die Kläger können geltend machen, durch die streitige Genehmigungsverfügung in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Hieran würde es nur fehlen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Kläger verletzt sein könnten (vgl. BVerwGE 95, 25 ≪27≫; BVerwGE 95, 133 ≪134≫, jeweils m.w.N.).

Dies ist jedoch nicht anzunehmen. Die streitige Genehmigung läßt die Bestandsübertragung wirksam werden. Sie zwingt den Klägern damit eine andere Versicherungsgesellschaft als Vertragspartner auf, auf deren Geschäftstätigkeit – insbesondere hinsichtlich der Verwendung des Bilanzgewinns – sie keinerlei Einfluß haben, während sie bisher als Mitglieder des Vereins Rechte vergleichbar denen der Aktionäre einer Aktiengesellschaft hatten (vgl. §§ 34 bis 36, 36 b des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 – BGBl I S. 1261, im hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 – BGBl I S. 2485, 1987 I S. 2289 – VAG –). Zugleich hat die Genehmigung die Wirkung, daß die Kläger ihre Stellung als Mitglieder des Vereins und damit z.B. auch ihre Aussicht auf Teilnahme an einem eventuellen Liquidationserlös (§ 48 Abs. 2 VAG) verloren haben. Danach läßt sich nicht ausschließen, daß rechtlich geschützte (Vermögenswerte) Positionen der Kläger durch die Genehmigung verletzt sein können.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die angefochtene Genehmigung nicht rechtswidrig ist.

a) Rechtsgrundlage für die Genehmigung ist § 14 Abs. 1 VAG. Nach dieser Bestimmung bedarf jeder Vertrag, durch den der Versicherungsbestand eines Unternehmens ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen werden soll, der Genehmigung des BAV. Der Bestandsübertragungs- und Teilbetriebseinbringungsvertrag vom 9. Mai 1989 ist ein solcher Vertrag. Durch ihn hat der Verein nahezu seinen gesamten Bestand an Lebensversicherungen auf die AG übertragen.

Der Vorschrift des § 14 VAG ist zunächst zu entnehmen, daß ein derartiger Vertrag – abweichend von allgemeinem Zivilrecht – ohne Zustimmung der betroffenen Versicherten überhaupt zulässig ist. Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit bestimmt § 44 VAG ausdrücklich, daß der Versicherungsbestand ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen werden kann und daß ein entsprechender Vertrag der hier erteilten – Zustimmung der obersten Vertretung des Vereins bedarf, die grundsätzlich eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erfordert. Die Möglichkeit der Bestandsübertragung steht dem Versicherungsunternehmen auch dann zur Verfügung, wenn sie der Unternehmens- oder konzerninternen Umstrukturierung dient. Für eine Beschränkung des Anwendungsgebietes der Vorschrift etwa auf den Fall der Sanierung eines notleidenden Versicherungsunternehmens ist ihrem Wortlaut nichts zu entnehmen. Davon ist der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung für ein als Aktiengesellschaft betriebenes Unternehmen ohne weiteres ausgegangen (BVerwGE 95, 25 ≪35≫); aber auch für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit hat er keinen Anlaß gesehen, die Zulässigkeit von Bestandsübertragungen auf bestimmte Fälle zu beschränken (BVerwGE 95, 8). Es besteht kein Grund, hiervon abzurücken.

Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist außer dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 VAG geforderten Nachweis, daß das übernehmende Versicherungsunternehmen nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt, die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit der Unternehmensleitung sowie die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 VAG). Zwischen den Parteien ist nicht streitig, daß die beiden ersten Voraussetzungen erfüllt sind. Streitig ist allein, ob die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind. Diese am Maßstab des § 8 Abs. 1 Nr. 2 VAG zu prüfende Frage ist zu bejahen.

An der ausreichenden Wahrung der Versichertenbelange fehlt es, wenn schutzwürdige Interessen der Versicherten beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der Gesamtheit der beteiligten Interessen und der Besonderheiten des betreffenden Versicherungszweiges als unangemessen anzusehen ist und so schwer wiegt, daß ein Eingreifen der Behörde gerechtfertigt ist. Eine Beeinträchtigung in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die rechtliche oder tatsächliche Lage der betroffenen Versicherten durch die genehmigte Bestandsübertragung in einem beachtenswerten Maße verschlechtert. Ob dies der Fall ist, ist durch einen Vergleich der Stellung der Versicherten vor und nach der Bestandsübertragung festzustellen (BVerwGE 95, 25 ≪28≫ m.w.N.). Unter Berücksichtigung der den von der Bestandsübertragung betroffenen Mitgliedern gewährten Entschädigung sind hier die Versichertenbelange ausreichend gewahrt.

b) Die Zugehörigkeit zu einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit als Versicherter führt zu versicherungsvertragsrechtlichen und mitgliedschaftsrechtlichen Beziehungen. Bezüglich der versicherungsvertragsrechtlichen Seite der Rechtsstellung der Kläger ist eine Verschlechterung, die zur aufsichtsrechtlichen Beanstandung hätte führen können, durch die Bestandsübertragung nicht eingetreten. Der Umstand allein, daß die Kläger aufgrund der Bestandsübertragung Versicherungsnehmer eines anderen Unternehmens geworden sind, stellt eine solche Verschlechterung nicht dar, sondern bildet den Inhalt der nach §§ 14, 44 VAG zulässigen Bestandsübertragung. Alle Rechte versicherungsvertraglicher Art sind mit der Maßgabe erhalten geblieben, daß sie sich nunmehr gegen die beigeladene AG richten (§ 14 Abs. 1 Satz 5 VAG). Das gilt auch mit Blick auf die versicherungsvertragliche Überschußbeteiligung. Eine Verschlechterung ist insoweit namentlich nicht deswegen gegeben, weil Vermögensteile bei dem Versicherungsverein zurückgeblieben sind und folglich für die übertragenen Versicherungsbestände als Ertragsquelle ausscheiden. Denn das Vermögen des Vereins wurde bei der Teilbestandsübertragung real so aufgeteilt, daß sowohl dem beim Verein gebliebenen Teilbestand als auch dem übertragenen Bestand Aktivwerte in der Höhe zugeordnet wurden, wie sie zur Bedeckung der jeweiligen Passivwerte erforderlich waren. Die Vermögenswerte wurden so gewählt, daß auch die stillen Reserven in einem als angemessen erschienenen Verhältnis aufgeteilt wurden. Daß danach die Belange der Versicherten des übertragenen Bestandes unangemessen beeinträchtigt wären, ist nicht ersichtlich. Das Gutachten Wollert-Elmendorff bestätigt vielmehr, daß mit der Übertragung von ca. 97 % der Vermögenswerte die Aufteilung auch im Hinblick auf die stillen Reserven wirtschaftlich sachgerecht erfolgt ist (Gutachten S. 69). Die Kläger tragen nichts vor, was Zweifel gegen diese Beurteilung rechtfertigen könnte. Ferner ist die Überschußbeteiligung (Beitragsrückerstattung) der Versicherten in ihrer Höhe langfristig, nämlich bis zum Jahre 2002, was einer durchschnittlichen Restlaufzeit der Verträge im Zeitpunkt der Bestandsübertragung entspricht, aufgrund Geschäftsplanmäßiger Erklärung der AG auf mindestens 98,6 % des Rohüberschusses festgelegt, was nicht nur die übliche Mindestverpflichtung von 90 % (vgl. BVerwGE 95, 25 ≪28≫), sondern auch, wie das erwähnte Gutachten (S. 21 f.) ausweist, den Branchendurchschnitt gewährter Überschußbeteiligungen überschreitet.

Die versicherungsvertragsrechtlichen Beziehungen geben ferner nichts dafür her, daß das übertragene Vereinsvermögen, zumindest die darin enthaltenen stillen Reserven, an die von der Bestandsübertragung betroffenen Vereinsmitglieder auszukehren seien und daß die Beklagte dies anläßlich der Genehmigung der Bestandsübertragung sicherzustellen habe. Dazu führt insbesondere nicht die Überlegung der Kläger, ein Großteil des von Versicherungsunternehmen angesammelten Vermögens stamme nicht aus dem Risiko- und dem Kostenanteil der Versicherungsprämie, sondern aus dem Sparanteil, der den Versicherten „gehöre”, so daß auch dessen Ertrag ihnen ungeschmälert zukommen müsse; der Rohüberschuß, an dem die Versicherten zu beteiligen seien, müsse daher über das Bilanzrecht hinaus vor allem auch die stillen Reserven erfassen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats wird bei der nicht fondsgebundenen Lebensversicherung der Umstand, daß die Versicherungsprämien hohe Sicherheitszuschläge enthalten, was den Ansatz eines niedrigen Rechnungszinses durch die Unternehmen einschließt, und daß sich die Zuschläge möglicherweise nachträglich als überhöht herausstellen, in der Weise ausgeglichen, daß die Versicherten nach Maßgabe der aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftspläne in Höhe von mindestens 90 % an dem vom Versicherer jährlich ausgewiesenen bilanziellen Rohüberschüssen zu beteiligen sind, was durch eine Direktgutschrift und die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie die – zeitnahe (vgl. BVerwGE 82, 303 ≪307≫) – Zuteilung hieraus zu entnehmender Beträge an die Versicherten geschieht (BVerwGE 95, 25 ≪28≫). Daran verändern die Bestandsübertragung und ihre Genehmigung nichts, auch nicht, wenn die Übertragung wie hier von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf eine Aktiengesellschaft erfolgt. Das BAV ist ferner nicht verpflichtet, anläßlich der Genehmigung einer Bestandsübertragung eine Umgestaltung des versicherungsrechtlichen Regelwerkes, insbesondere der Geschäftspläne herbeizuführen. Das Wahren der Belange der Versicherten umfaßt hier den Schutz der bestehenden Lage, nicht aber deren Verbesserung (BVerwGE 95, 25 ≪28 f.≫). Übrigens würde selbst dann, wenn den Versicherungsnehmern in der Lebensversicherung ein vertraglicher Anspruch darauf zustünde, daß im Rahmen der hier geltenden Überschußbeteiligung auch die stillen Reserven berücksichtigt (vgl. aber BGHZ 128, 54) oder jedenfalls anläßlich einer Bestandsübertragung aufgelöst und der Überschußbeteiligung zugeführt werden, eine Verschlechterung der Rechtsstellung der von der Bestandsübertragung betroffenen Versicherten nicht vorliegen. Da die versicherungsrechtlichen Vertragsbeziehungen auf die AG übergegangen sind, bestünden auch derartige Ansprüche unverändert fort mit der Maßgabe, daß sie sich nunmehr gegen die AG richteten. Einen Grund, die Genehmigung der Bestandsübertragung zu versagen, bildeten derartige Ansprüche daher nicht.

Die Bestandsübertragung bringt indes eine tatsächliche Veränderung für die von ihr betroffenen Versicherten insofern mit sich, als nunmehr Teile des Überschusses an die Aktionäre fallen (können). Zwar hatten die Versicherten auch als Vereinsmitglieder mit Rücksicht auf § 19 der Vereinssatzung keinen Anspruch auf Auskehrung des Überschusses, denn dieser wurde vorbehaltlich der Dotierung von Rücklagen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattungen verwendet. Auch soweit der Überschuß nicht in die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen floß, sondern vor allem der Verlustrücklage zugeführt wurde (vgl. Gutachten Wollert-Elmendorff S. 10 f.), kam er den Versicherten als Ertragsquelle zugute, da seine Erträge die künftige Höhe der Überschüsse, damit u.U. die Höhe der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen und schließlich die den Versicherten hieraus zufließenden Beträge beeinflußten. Soweit in dieser Veränderung ein erheblicher Nachteil für die Versicherten liegen sollte, ist er jedoch durch das ihnen gewährte Entgelt hinreichend ausgeglichen.

c) Durch die Bestandsübertragung haben die Kläger ferner ihre Rechtsstellung als Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit verloren. Mit Recht hat das BAV diesen Gesichtspunkt ebenfalls geprüft. Bei der Erteilung der Genehmigung hat das BAV darauf zu achten, daß die Belange der „Versicherten” gewahrt sind. Diese umfassende Verpflichtung schließt es aus, bei Erteilung der Genehmigung danach zu differenzieren, ob die in den Blick zu nehmenden Belange aus der vereinsrechtlichen Mitgliedschaft oder aus dem eigentlichen versicherungsvertragsrechtlichen Verhältnis der Versicherten herzuleiten sind. Beide Teile der rechtlichen Beziehungen zwischen den versicherten Mitgliedern und dem Versicherungsverein sind so eng miteinander verbunden, daß sie im vorliegenden Zusammenhang als Einheit zu betrachten sind. Eine Aufspaltung dahin, daß Belange, die ihre Wurzel in der vereinsrechtlichen Mitgliedschaft haben, aus dem versicherungsaufsichtsrechtlichen Schutz herausfielen, würde dem sich auch in der Lebenswirklichkeit als Einheit darstellenden Sachverhalt und dem Schutzbedürfnis der Versicherten nicht gerecht. Die Bestandsübertragung hat jedoch unter Berücksichtigung des den Klägern nach dem erwähnten Gutachten der Treuarbeit AG zustehenden und inzwischen auch gezahlten Anteils des Entgelts nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung geführt.

aa) Es ist zunächst keine unzureichende Wahrung der Belange der Versicherten darin zu sehen, daß das BAV die Umstrukturierung des Konzerns im Wege der Bestandsübertragung auf eine andere Gesellschaft gemäß § 14 VAG genehmigt und nicht auf eine Umwandlung des Vereins in eine Aktiengesellschaft gemäß §§ 385 d ff. AktG in der damals geltenden Fassung hingewirkt hat. Hätte der Verein die Umwandlung nach dem Aktiengesetz gewählt, wären seine bisherigen Mitglieder und damit auch die Kläger Aktionäre geworden (§ 385 h AktG a.F.), die nach Maßgabe des § 385 e AktG a.F. an der AG durch Überlassung von Aktien zu beteiligen gewesen wären. Damit wäre den Klägern möglicherweise wertmäßig mehr als durch das ihnen gewährte Entgelt zugeflossen, weil sich u.a. der Marktwert des Versicherungsunternehmens in den Aktienkursen widerspiegelt. Der Verein war aber nicht verpflichtet, diesen Weg zu gehen. Die nach § 385 d AktG a.F. eröffnete Umwandlung steht gleichberechtigt neben den Möglichkeiten der Bestandsübertragung nach §§ 14, 44 VAG und der Vermögensübertragung nach § 44 b VAG. Welche Maßnahme durchgeführt wird, ist eine unternehmerische Entscheidung, auf die der Gesetzgeber keinen Einfluß nimmt; sie hängt letztlich von den Vereinsmitgliedern ab, die der jeweils gewählten Umwandlungsform durch die oberste Vertretung ihre Zustimmung geben müssen. Sollte wie hier der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit als Träger eines Restbestandes an Versicherungen erhalten bleiben, schied eine Umwandlung nach § 385 d AktG a.F. ebenso wie eine Übertragung des Vermögens als Ganzes nach § 44 b VAG ohnehin aus, weil sie zum Untergang des Vereins geführt hätten.

bb) Mit Recht hat das BAV angenommen, daß die ausscheidenden Mitglieder nach § 44 b Abs. 4 VAG zu entschädigen waren und dies ausreichend geschehen ist.

§ 44 b Abs. 4 VAG ist anwendbar. Die Vorschrift ist zwar durch Art. 8 Nr. 2 des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom 28. Oktober 1994 (BGBl I 3210) mit Wirkung vom 1. Januar 1995 aufgehoben worden. Nach Art. 1 § 318 dieses Gesetzes sind dessen Vorschriften jedoch nicht auf solche Umwandlungen anzuwenden, zu deren Vorbereitung bereits vor dem 1. Januar 1995 ein Vertrag oder eine Erklärung beurkundet oder notariell beglaubigt oder eine Versammlung der Anteilseigner einberufen worden ist. Für diese Umwandlungen bleibt es bei der Anwendung der bis zu diesem Tage geltenden Vorschriften und damit auch des § 44 b VAG. Der zeitliche Anwendungsbereich der Vorschrift erfaßt daher auch den vorliegenden Fall.

Nach § 44 b Abs. 1 VAG kann ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sein Vermögen als Ganzes ohne Abwicklung auf eine Aktiengesellschaft übertragen. Die Aktiengesellschaft ist dann nach Abs. 4 der Vorschrift unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zur Gewährung eines angemessenen Entgelts verpflichtet. Der Versicherungsverein hat hier allerdings nicht sein Vermögen als Ganzes auf die Aktiengesellschaft übertragen, sondern nur einen den übertragenen Teil des Versicherungsbestandes entsprechenden Anteil des Vereinsvermögens. Zu Recht hat sich aber das BAV auf den Standpunkt gestellt, daß die Entgeltspflicht auch dann jedenfalls analog gilt, wenn nur ein Teilbestand des Vermögens Gegenstand der Übertragung ist, dieser Teilbestand jedoch – wie hier mit ca. 97 % – nahezu das gesamte Vermögen des Vereins umfaßt. Wie in der Widerspruchsentscheidung der Beschlußkammer zutreffend ausgeführt ist, hätte es anderenfalls ein seinen Versicherungsbestand und sein Vermögen übertragender Versicherungsverein in der Hand, durch die Zurückbehaltung geringer Bestandteile die Zahlung eines Entgelts und dessen Verteilung an die Mitglieder als Entschädigung für den Verlust ihrer Mitgliedschaft zu vermeiden. Das aber wäre, wie sich von selbst versteht, mit dem Schutzzweck des Gesetzes nicht vereinbar.

§ 44 b Abs. 4 Satz 1 VAG verpflichtet die übernehmende Aktiengesellschaft zur Gewährung eines angemessenen Entgelts, wenn (und soweit) dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und Ertragslage des Vereins im Zeitpunkt der Beschlußfassung der obersten Vertretung gerechtfertigt ist. Wird diese Verpflichtung nicht oder unzureichend erfüllt, so kann hierin zugleich eine Beeinträchtigung der Belange der Versicherten liegen, die das BAV zur Versagung der Genehmigung berechtigt (vgl. § 44 b Abs. 9 Satz 2 VAG). Das nach § 44 b Abs. 4 Satz 1 VAG zu gewährende Entgelt dient dem Ausgleich des Verlustes der Mitgliedschaft in dem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.

Der Wert der Mitgliedschaft wird geprägt einerseits durch die Teilhabe des Mitglieds am Vereinsvermögen sowie andererseits durch die regelmäßig fehlende Möglichkeit der Realisierung dieses Vermögensanteils. Nach § 48 Abs. 2 VAG wird das Vereinsvermögen grundsätzlich nur bei Auflösung des Vereins an die dann vorhandenen Mitglieder verteilt, hingegen sieht das Gesetz nicht vor, daß der bestehende Verein sein Vermögen ganz oder zum Teil, etwa hinsichtlich der stillen Reserven, an die gegenwärtigen Vereinsmitglieder auszukehren hätte. Der in den §§ 15 ff. VAG geregelte Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist ein Verein, dessen Vereinszweck darauf gerichtet ist, die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zu betreiben. Die bei Schaffung des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit vorhanden gewesenen vereinsrechtlichen Elemente (vgl. hierzu Fahr/Kaulbach, Kommentar zum Versicherungsaufsichtsgesetz, vor § 15 VAG Rn. 2 ff.) sind im Laufe der Zeit allerdings weitgehend beseitigt worden. Statt dessen ist der Versicherungsverein einer Kapitalgesellschaft angenähert worden, wie zahlreiche Verweise auf das Aktiengesetz zeigen. Mit dem Grundsatz der Gegenseitigkeit ist heute nur noch das Vorhandensein von Mitgliedern mit potentieller Gewinnbeteiligungsberechtigung und die – inzwischen ebenfalls gelockerte – Abhängigkeit des Erwerbs der Vereinsmitgliedschaft vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses mit dem Verein gemeint (Fahr/Kaulbach, a.a.O. vor § 15 VAG Rn. 6). Es kann dabei offenbleiben, inwiefern der von den Klägern vertretenen Auffassung zu folgen ist, daß den Vereinsmitgliedern das Vermögen des Vereins „gehört”. Aus der bloßen Vereinsmitgliedschaft ergibt sich jedenfalls – abgesehen von der nach § 38 VAG vorgesehenen und durch § 19 der Satzung in der bereits genannten Weise modifizierten Beteiligung am bilanziellen Überschuß – grundsätzlich kein Anspruch des einzelnen Mitglieds, an dem Vereinsvermögen anders als nach Maßgabe des jeweiligen Versicherungsvertrages zu partizipieren. Infolgedessen scheiden die Mitglieder bei regulärem Versicherungsverlauf nach Ablauf des Versicherungsverhältnisses aus dem Verein aus, ohne daß ihnen weitergehende Ansprüche als die im Versicherungsvertrag ausbedungenen zustehen. Zu einem echten Beteiligungsrecht am Vereinsvermögen kann das Mitgliedsverhältnis allenfalls dann erstarken, wenn während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eines der in den §§ 44 b und c, 45 VAG geregelten Ereignisse (Vermögensübertragung, Auflösung) stattfindet. In diesem Falle steht dem Mitglied des Vereins ein Anspruch auf Beteiligung am Entgelt für das übertragene Vereinsvermögen bzw. am Liquidationsüberschuß – soweit dieser nicht zur Deckung der vertraglichen oder sonstigen Verbindlichkeiten benötigt wird (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VAG) – dem Grunde nach zu. Demzufolge ist das Entgelt nach § 44 b Abs. 4 VAG unter Berücksichtigung des Wertes des Unternehmens und der kraft Gesetzes bestehenden geringen Aussicht auf Realisierung der Teilhabe des Mitglieds daran zu bestimmen.

Die Prüfungsbefugnis des BAV beschränkt sich im vorliegenden Zusammenhang darauf, ob die von dem Unternehmen gewählten Bemessungsgrundlagen zu unangemessenen Ergebnissen führen (vgl. auch BVerwGE 61, 59 ≪64≫). Sie bezieht sich nicht auch darauf, ob das Entgelt in jeder Hinsicht angemessen ist. Denn dies prüft gemäß dem zumindest auch entsprechend anwendbaren § 44 b Abs. 5 Satz 1 VAG auf Antrag das zuständige Landgericht. Demgemäß beschränkt sich die Prüfung des erkennenden Senats darauf, ob das gewährte Entgelt unter Zugrundelegung der vorstehend dargelegten Gesichtspunkte unangemessen niedrig ist und deswegen die Belange der versicherten Mitglieder im Sinne des oben Ausgeführten beeinträchtigt sind. Sie erstreckt sich demgegenüber nicht darauf, ob es angemessen hoch ist. Maßgeblich sind dabei die Belange der Versicherten in ihrer Gesamtheit, nicht dagegen diejenigen einzelner Versicherter.

In dieser Beurteilung liegt keine Verletzung der bei der Genehmigung einer Bestandsübertragung zu beachtenden Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerwGE 95, 25 ≪35 f.≫). Zwar kann das einzelne Versicherungsmitglied grundsätzlich weder aufgrund eines Versicherungsverhältnisses noch aufgrund seiner Mitgliedschaftsrechte die Bestandsübertragung verhindern. Namentlich ist § 415 BGB unanwendbar (§ 14 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 VAG). Soweit der Rechtsstellung der versicherten Vereinsmitglieder aber Vermögenswert zukommt und diese durch die Bestandsübertragung geschmälert wird, ist ein angemessener Ausgleich nach dem Ausgeführten gewährleistet.

cc) Die Angriffe der Kläger gegen die Ermittlung der Höhe des ihnen gezahlten Entgelts greifen nicht durch. Zutreffend hat das BAV die Maßstäbe herangezogen, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs hierzu entwickelt worden sind, und dementsprechend verlangt, die Abfindung müsse dem entsprechen, „was die gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist, wobei die Mitglieder für den Verlust ihrer Rechtsposition wirtschaftlich voll entschädigt werden” (BVerfGE 14, 263). Es ist danach von dem „Wert des Unternehmens als lebender Einheit” auszugehen. Die Bewertung des Unternehmens ist „nach der im Einzelfall geeigneten betriebswirtschaftlichen Methode” vorzunehmen (BGHZ 71, 40). Dabei ist zu berücksichtigen, daß allen in §§ 14 und 44 b VAG sowie § 385 d AktG a.F. geregelten Fällen gemeinsam ist, daß die Versicherungsgeschäfte, die bisher von einem als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit geführten Versicherungsunternehmen betrieben worden sind, nach der Umwandlung bzw. Bestandsübertragung durch eine AG weitergeführt werden sollen. Es soll also nicht zu einer Beendigung der den Versicherungsbestand betreffenden Geschäftstätigkeit kommen; entweder lebt der Verein als Aktiengesellschaft fort (§ 385 h AktG a.F.) oder der Versicherungsbestand wird auf eine mit dem Verein nicht identische AG übertragen. Jedenfalls findet nichts statt, was der Beendigung der Geschäftstätigkeit eines bestehenden Unternehmens mit gleichzeitiger Liquidation seines Vermögens gleichkommt. Die Versicherungsverhältnisse mit den Versicherten sollen mit unverändertem Inhalt fortgesetzt werden. Es widerspräche daher der wirtschaftlichen Realität, die Bestandsübertragung mit einer Liquidation gleichzusetzen. Infolgedessen kann es nicht richtig sein, die nach § 44 b Abs. 4 VAG zu zahlende Entschädigung so zu bemessen, als ob eine teilweise oder vollständige Liquidierung des Vermögens des bisherigen Unternehmens erfolgen würde.

dd) Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die hier getroffene Entgeltregelung nicht zu beanstanden, soweit sie im Genehmigungsverfahren zu prüfen war. Es bedarf keiner Entscheidung, ob bei der Ermittlung des Unternehmenswertes die Ertragswertmethode oder die Substanzwertmethode anzuwenden ist. Der Beschlußkammer des BAV lagen Gutachten zum Unternehmenswert auf der Grundlage beider Methoden vor. Die Gutachten haben ergeben, daß der nach beiden Methoden ermittelte Wert das gezahlte Entgelt in Höhe von rund 218 Millionen DM nicht übersteigt. Damit war gegenüber dem BAV ein hinreichender Nachweis dafür erbracht, daß die Belange der Versicherten in dem oben dargelegten Sinne gewahrt worden sind.

Allerdings hatte das BAV die von dem Verein vorgelegten Gutachten daraufhin zu überprüfen, ob sie erkennbare Mängel aufweisen, insbesondere widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend sind und ob die Gutachter von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind sowie über die erforderliche Sachkunde verfügen (vgl. dazu z.B. Beschluß vom 26. Juni 1992 – BVerwG 4 B 1 bis 11.92 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 97 – NVwZ 1993, 572 ≪578≫). Solche Fehler der Gutachten werden von den Klägern nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Für den Senat besteht deshalb kein Anlaß, ein weiteres Gutachten einzuholen.

Nicht zu beanstanden ist, daß der Unternehmenswert „aus der Sicht der Mitglieder” ermittelt worden ist. Zwar könnte dieser Wert aus der Sicht eines Käufers hoher sein. Da aber die Kläger als versicherte Vereinsmitglieder betroffen sind, kann für die ihnen zu gewährende Entschädigung nur der Wert zugrunde gelegt werden, den das Unternehmen für sie, d.h. unter Berücksichtigung ihrer Rechte, besitzt. Da hier das Unternehmen nicht liquidiert, sondern nach der Bestandsübertragung auf die Aktiengesellschaft von dieser weitergeführt werden sollte, kommt namentlich eine Bemessung des Entgelts auf der Grundlage eines Liquidationsüberschusses nicht in Betracht.

Gegen die Ermittlung des Ertragswertes durch die beiden Gutachten sind Bedenken ebenfalls nicht ersichtlich. Da das Entgelt zugunsten der Kläger nach dem höheren Ansatz des Gutachtens der Treuarbeit AG festgelegt worden ist, bedarf es insoweit keiner weiteren Prüfung. Die Bewertung nach der von den Klägern bevorzugten Substanzwertmethode führt zu einem geringeren Wert. Diese Bewertung in dem Gutachten Wollert/Elmendorff Deutsche Industrie-Treuhand GmbH mit 90.685.000 DM ist nicht in der oben dargelegten Weise mangelhaft. Namentlich ist es nicht fehlerhaft, daß das Gutachten bei der Ermittlung des Substanzwertes nur 2 % der auf 1.059.253.000 DM veranschlagten stillen Reserven des Vereins berücksichtigt hat (Gutachten S. 67, 72). In dem Gutachten ist überzeugend ausgeführt, daß 98 % der stillen Reserven im Falle ihrer Auflösung für die Beitragsrückerstattung der Lebensversicherten verwendet würden, so daß nur 2 % den Vereinsmitgliedern als solchen gebührt. Dabei weist das Gutachten zutreffend darauf hin, daß die Versicherten des Vereins nach dessen Satzung (§ 19) keinen Anspruch auf Direktausschüttung haben, sondern daß der den Mitgliedern gebührende Jahresüberschuß vorbehaltlich der Dotierung von Rücklagen der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen zuzuführen ist. Die nicht für die Überschußbeteiligung in Form der Beitragsrückerstattung und für andere Rücklagen verwendeten Überschüsse werden vom Verein einer Verlustrücklage zugeführt, die zur Bildung des für die Ermittlung des Substanzwertes der Mitgliedschaft erheblichen Eigenkapitals des Vereins führt. Es ist daher nicht fehlerhaft, daß in dem Gutachten nur dieser mit 2 % anzusetzende Teil der stillen Reserven bei der Ermittlung des Wertes der Mitgliedschaft berücksichtigt worden ist, denn allenfalls insoweit kommt eine Verschlechterung der Rechtsstellung der versicherten Vereinsmitglieder infolge der Bestandsübertragung in Betracht. Selbst wenn man lediglich von dem in den Geschäftsplänen der Lebensversicherer für die Überschußbeteiligung vorgesehenen Mindestsatz von 90 % des Rohüberschusses ausgeht, ergäbe sich, wie in der Beschlußkammerentscheidung (S. 13) im Ergebnis zutreffend dargelegt ist, nach der Substanzwertmethode ein geringerer Betrag als an die Betroffenen ausgeschüttet worden ist. Im übrigen sind die Versicherten in bezug auf eine Beteiligung an den stillen Reserven so gestellt, wie sie auch ohne die Bestandsübertragung ständen.

Schließlich sind auch bei der Festsetzung des Maßstabes der Verteilung des nach der Ertragswertmethode errechneten Entgelts von rund 218 Millionen DM auf die aus dem Verein infolge der Bestandsübertragung ausgeschiedenen Mitglieder Rechtsfehler zu Lasten der Kläger nicht festzustellen. Nach der Geschäftsplanmäßigen Erklärung der AG werden alle Verträge berücksichtigt, die am Tage der Beschlußfassung in Kraft waren. Als Bezugsgröße für die Entgeltbemessung diente der am Tage der Beschlußfassung maßgebende Bruttojahresbeitrag, gegebenenfalls ein fiktiver Beitrag. Gegen einen derartigen Maßstab ist nichts zu erinnern (vgl. § 44 b Abs. 4 i.V.m. § 385 e Abs. 2 Nr. 2 AktG a.F., § 294 Abs. 3 Nr. 2 UmwG). Daß die Geschäftsplanmäßige Erklärung, der die Vertreterversammlung des Vereins mit dem auf sie Bezug nehmenden Bestandsübertragungs- und Teileinbringungsvertrag zugestimmt hat, in die Verteilung auch Mitglieder mit einer geringeren Zugehörigkeit zum Verein als drei Monate einbezieht, ist unschädlich. § 44 b Abs. 4 Satz 2 VAG schließt eine derartige Verteilungsregelung nicht aus (vgl. Frey in Prölss, VAG, 10. Aufl., § 44 b Rn. 17; Fahr/Kaulbach, a.a.O., § 44 b Rn. 7), so daß es nicht darauf ankommt, ob und inwieweit auch diese Regelung analog anzuwenden ist.

d) Das Vorbringen der Kläger gibt auch sonst keine Veranlassung, von den für Fälle der Bestandsübertragung in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätzen abzurücken. Auszugehen ist davon, daß das Versicherungsunternehmen den Versicherten neben den vereinbarten Versicherungsleistungen die Beteiligung an den Überschüssen des Unternehmens nach Maßgabe des genehmigten Geschäftsplans schuldet. Überschüsse sind Erträge des Unternehmens. Stille Reserven gehören nicht zu den Erträgen, sondern ergeben sich als Differenzbetrag zwischen dem Verkehrswert und dem Buchwert der Kapitalanlagen. Die stillen Reserven gehören daher nicht zu den Überschüssen, sondern können allenfalls zu deren Erzielung beitragen. Zu verteilungsfähigen Überschüssen werden sie erst durch ihre Auflösung. Dazu aber sind die Versicherungsunternehmen nicht verpflichtet und auch nach kaufmännischen Gesichtspunkten nicht gehalten.

Richtig ist, daß eine Verzahnung zwischen Vermögen und Ertrag insofern besteht, als bei der Ermittlung des als Überschußbeteiligung zu verwendenden Rohüberschusses auch Erträge und Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen und Erträge und Verluste aus Abschreibungen auf bzw. Zuschreibungen zu Kapitalanlagen berücksichtigt werden. Diese von den Klägern kritisierte Vorgehensweise ist aber rechtlich nicht zu beanstanden. Die niedrige Bewertung des Anlagevermögens und die damit geschaffene Möglichkeit der Bildung hoher stiller Reserven ist systembedingt und vom Gesetzgeber gewollt. So gilt gerade für Versicherungsunternehmen ein strenges Niederstwertprinzip (§ 55 Abs. 4 und § 56 Abs. 1 VAG; vgl. dazu BGHZ 128, 54 ≪65≫). Daß auch dem Versicherungsaufsichtsrecht diese bilanzrechtliche Bewertung zugrunde liegt, bestätigt § 38 Abs. 1 VAG, der in bezug auf die Verwendung des Überschusses eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit von einem „sich nach der Bilanz ergebenden Überschuß” spricht. Es kann deshalb nicht zweifelhaft sein, daß sich die Ermittlung des Überschusses nach bilanzrechtlichen Vorschriften richtet. Hält sich die bilanzielle Darstellung des Überschusses im gesetzlichen Rahmen, hat es dabei sein Bewenden.

Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

 

Unterschriften

Meyer, Gielen, Mallmann, Hahn, Groepper

 

Fundstellen

BVerwGE, 115

BVerwGE: ja

DVBl. 1996, 818

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