Entscheidungsstichwort (Thema)

Außenwohnbereich. Schallschutz. Verwirkung. Präklusion. ortsübliche Bekanntmachung. Prognose. Verkehrsmenge

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Klagerecht unterliegt – auch bei einer gescheiterten Zustellung – der Verwirkung. Die prozessuale Verwirkung beruht auf der unredlichen, Treu und Glauben zuwider laufenden Verzögerung der Klageerhebung.

2. Zu den Voraussetzungen der Verwirkung des Klagerechts im Planfeststellungsverfahren.

3. Das Bundesverwaltungsgericht ist als erstinstanzliches Gericht nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 VerkPBG nicht zuständig, über auf § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG gestützte Ansprüche zu entscheiden (ebenso BVerwG, Beschluß vom 18. Mai 2000 – BVerwG 11 A 6.99).

 

Normenkette

FStrG § 17 Abs. 4; ZPO § 418; VwVfG § 74 Abs. 4 S. 2, § 75 Abs. 2; BImSchG § 41

 

Tenor

Hinsichtlich des Hilfsantrages betreffend die Entschädigung im Außenwohnbereich ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger zu 1 bis 8, die Kläger zu 11 bis 23 sowie die Kläger zu 9 und zu 10 und die Kläger zu 24 und 25 – diese jeweils als Gesamtschuldner – tragen je 1/23 der Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

1. Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dresden über den Ausbau der Bundesautobahn A 4 Dresden-Bautzen, Streckenabschnitt Pulsnitz-Burkau, vom 24. Januar 1995. Sie sind Grundeigentümer in der Gemeinde Ohorn (Sachsen). Ihre Grundstücke werden von den Lärmwirkungen der Autobahn betroffen. Der Plan sieht Maßnahmen sowohl des aktiven als auch des passiven Lärmschutzes vor. Die Lärmschutzwände wurden im Sommer und Herbst 1997 errichtet.

Die Kläger wandten sich erstmals im Frühjahr 1999 an das beklagte Regierungspräsidium und verlangten verbesserten Lärmschutz. Dies lehnte der Beklagte ab, da der Planfeststellungsbeschluss vom 24. Januar 1995 bestandskräftig geworden sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lehnte der Beklagte ebenfalls ab.

2. 22 Kläger haben am 15. April 1999 Klage erhoben. Später schlossen sich weitere Kläger an. Mit ihrer Klage machen sie die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der Lärmschutzmaßnahmen geltend. Sie fordern weitere Maßnahmen des Lärmschutzes und Entschädigungszahlungen für den Außenwohnbereich ihrer Grundstücke.

Die Kläger halten ihre Klage für zulässig. Sie sei fristgemäß erhoben, da der Planfeststellungsbeschluss seinerzeit fehlerhaft bekannt gemacht worden sei. Sie seien mit ihrem Vorbringen auch nicht gemäß § 17 Abs. 4 FStrG präkludiert. Auch insoweit sei die öffentliche Bekanntmachung fehlerhaft gewesen. Sie hätten zudem angesichts der Äußerungen des Vorhabenträgers keinen Anlass gesehen, Einwendungen zu erheben. Den Klägern sei es schließlich aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich gewesen, rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben. Das Vorhaben halte die Lärmschutzwerte nicht ein, die aufgrund der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV – vom 12. Juni 1990 (BGBl I S. 1036) maßgebend seien. Für einzelne Grundstücke sei die Schutzwürdigkeit verkannt worden, weil die städtebauliche Qualifizierung des Gebietscharakters verfehlt worden sei. Außerdem habe sich inzwischen herausgestellt, dass die im Planfeststellungsverfahren prognostizierten täglichen Verkehrsmengen (DTV) unzutreffend seien. Der vorhandene aktive Lärmschutz sei im Verhältnis zum passiven Lärmschutz zu gering dimensioniert worden. Soweit Maßnahmen des Lärmschutzes nicht möglich seien, seien Entschädigungen zu leisten. Die Kläger haben für ihr Vorbringen jeweils Beweis angeboten.

Die Kläger haben zuletzt beantragt,

  • den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 24. Januar 1995 dahingehend zu ergänzen, dass die Lärmimmissionen von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A), gemessen an der Außenfläche des jeweiligen Anwesens, aufgrund geeigneter Schallschutzvorkehrungen nicht überschritten werden,
  • hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 24. Januar 1995 gegenüber den Klägern nichtig sei.

Die Kläger haben den Rechtsstreit hinsichtlich des zunächst hilfsweise gestellten Antrages, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 24. Januar 1995 wegen einer Entschädigung aufgrund verbleibender Beeinträchtigung im Außenwohnbereich zu ergänzen, in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung der Kläger nicht angeschlossen, sondern beantragt,

die Klage insgesamt abzuweisen.

Er hält die Klage für unzulässig, weil nicht fristgerecht erhoben. Die Klagebefugnis sei zudem verwirkt. Die Kläger seien ferner mit ihrem Vorbringen gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG präkludiert, da sie die Einwendungsfrist versäumt hätten. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch in der Sache selbst nicht zu beanstanden. Die Entscheidung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz sei sachgerecht getroffen worden. Der Planfeststellungsbeschluss sei bautechnisch zutreffend umgesetzt worden. Eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses komme jedenfalls unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Die Lärmberechnungen, von denen der Planfeststellungsbeschluss ausgehe, seien nicht zu beanstanden. Die Prognosewerte seien unverändert zutreffend. Für eine begehrte Nachbesserung hätten die Kläger das dazu vorgesehene Verfahren nicht eingehalten. Eine erhöhte Entschädigung für Lärmbeeinträchtigungen im „Außenwohnbereich” sei nicht gerechtfertigt. Die Kläger hätten in Einzelfällen bereits Entschädigungen erhalten.

Dem Gericht haben die Akten des Planfeststellungsverfahrens vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Hilfsantrages betreffend die Entschädigung im Außenwohnbereich in der Hauptsache erledigt. Die Klage ist mit dem Hauptantrag und dem noch gestellten Hilfsantrag unzulässig.

1. Der Hauptantrag, soweit mit ihm eine Ergänzung des nach dem Vorbringen der Kläger nicht bestandskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschlusses vom 24. Januar 1995 hinsichtlich verbesserter Maßnahmen des Schallschutzes begehrt wird, ist unzulässig. Die Klage ist verspätet. Ob der Planfeststellungsbeschluss durch Aushang ordnungsgemäß ortsüblich bekannt gemacht und damit die Klagefrist in Lauf gesetzt wurde, kann dahinstehen. Die Kläger haben ihre Klagebefugnis verwirkt. Der Beklagte hat den Einwand der prozessualen Verwirkung zu Recht erhoben.

1.1 Das Klagerecht unterliegt – auch bei einer gescheiterten Zustellung – der Verwirkung (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – BVerwG 4 C 2.72 – BVerwGE 44, 294 ≪298≫; Urteil vom 16. Mai 1991 – BVerwG 4 C 4.89 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 102 = NVwZ 1991, 1182; Beschluss vom 23. Juni 1989 – BVerwG 4 B 100.89 – Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 8 = NVwZ 1990, 263). Die hier maßgebende prozessuale Verwirkung beruht auf der unredlichen, Treu und Glauben zuwider laufenden Verzögerung der Klageerhebung. In diesem Sinne dient die prozessuale Verwirkung auch dem öffentlichen Interesse an der Wahrung des Rechtsfriedens. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht einer prozessualen Verwirkung der Klagemöglichkeit nicht entgegen (vgl. BVerfGE 32, 305 ≪308≫ = NJW 1972, 675). Allerdings darf der Rechtsweg nicht in unzumutbarer Weise verkürzt werden.

Die Verwirkung der Klagebefugnis setzt einen längeren Zeitraum voraus, während dessen die Möglichkeit der Klageerhebung bestand. Diese Möglichkeit muß dem Berechtigten bewusst gewesen sein. Der positiven Kenntnis steht es regelmäßig gleich, wenn der Berechtigte von der ihn belastenden Maßnahme zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm – zum einen – deren Vorliegen hätte aufdrängen müssen und es ihm – zum anderen – möglich und auch zumutbar war, sich über die getroffene Maßnahme letzte Gewissheit zu verschaffen. Die Klageerhebung muss gerade deshalb gegen Treu und Glauben verstoßen, weil der Berechtigte trotz vorhandener Kenntnis oder der ihm zuzurechnenden Möglichkeit der Kenntnis erst zu einem derart späten Zeitpunkt Klage erhebt, zu dem die nunmehr beklagte Behörde nicht mehr mit einer Klageerhebung rechnen musste. Die betroffene Behörde rechnet dann nicht mehr mit einer Klageerhebung gegen die von ihr getroffene Maßnahme, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen ihr gegenüber untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte (vgl. BVerfGE 32, 305 ≪308 f.≫). Durch das Unterlassen wird eine tatsächliche Lage geschaffen, auf die sich die Behörde einstellen darf. Endlich muss sich die beklagte Behörde auch tatsächlich in einer Weise auf das Verhalten des Berechtigten eingerichtet haben, dass für sie eine begründete Klage mit nicht mehr zumutbaren Nachteilen verbunden wäre (vgl. allg. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1974 – BVerwG 3 C 115.71 – BVerwGE 44, 339 ≪343 f.≫; Urteil vom 20. Januar 1977 – BVerwG 5 C 18.76 – BVerwGE 52, 16 ≪25≫; Urteil vom 16. Mai 1991 – BVerwG 4 C 4.89 – NVwZ 1991, 1182 ≪1184≫).

1.2 Die tatsächlichen Voraussetzungen einer prozessualen Verwirkung der Klagebefugnis nach Maßgabe des unstreitigen Sachverhaltes liegen vor.

(1) Allen Klägern war bekannt, dass der Staat den Ausbau der Bundesautobahn A 4 Dresden-Bautzen in Höhe der Gemeinde Ohorn plante und dementsprechend ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet hatte. Sie tragen selbst vor, sie seien auf einer Informationsveranstaltung im Beisein der Vertreter des Vorhabenträgers, dem Straßenbauamt Sachsen, im April 1993 von den beabsichtigten Maßnahmen unterrichtet worden.

Den Klägern war im Sommer 1994 auch bekannt oder es konnte ihnen ohne weiteres bekannt sein, dass die Planfeststellungsbehörde das angekündigte Planfeststellungsverfahren auch tatsächlich betrieb. Hiervon sind alle Bewohner der Gemeinde Ohorn in der Zeit vom 25. Mai 1994 bis zum 2. Juni 1994 durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen nach Maßgabe der gemeindlichen Bekanntmachungssatzung durch Aushang unterrichtet worden. Der Aushang der Bekanntmachung ist an der Anschlagtafel im Rathaus und an der Kaufhalle der Gemeinde Ohorn erfolgt. Die hierüber aufgenommenen Urkunden begründen gemäß § 98 VwGO in Verb. mit § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis dafür, dass dies geschehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 – BVerwG 4 A 38.95 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119 = DVBl 1997, 51). Der Bürgermeister der Gemeinde hat ferner in einem an die Planfeststellungsbehörde gerichteten Schreiben vom 13. Juli 1994 amtlich bestätigt, dass die ortsübliche Bekanntmachung durch zwei Aushänge erfolgt sei. Ferner ist die Offenlegung der Planungsunterlagen im Mitteilungsblatt des ehemaligen Landkreises Bischofswerda vom 28. Mai 1994 erfolgt. Ob die in der Bekanntmachung angegebenen Dienstzeiten zutrafen, ist für die Tatsache der Kenntnismöglichkeit aller Bewohner der Gemeinde Ohorn, dass die Planfeststellungsbehörde im Sommer 1994 ein Planverfahren betrieb, ohne Belang. Das gleiche gilt für die Frage, ob die Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Ohorn rechtswirksam war.

Einen Gegenbeweis, der Vollbeweis zu sein hätte, haben die Kläger nicht geführt. Sie behaupten nicht, dass entgegen dem Inhalt der öffentlichen Urkunden ein Aushang unterblieben ist. Dem widerspricht auch ihr eigenes tatsächliches Vorbringen. Die Kläger haben zunächst vorgetragen, sie seien wegen fehlerhafter Angaben über die in der Bekanntmachung angegebenen Öffnungszeiten unverrichteter Dinge im Rathaus zum Zwecke der Einsichtnahme in die Planungsunterlagen gewesen. Dieses Vorbringen setzt die Kenntnis des Inhalts der Bekanntmachung voraus. Die Kläger haben zwar im Verlaufe des Rechtsstreits zwischenzeitlich bestritten, dass die Bekanntmachung über die Auslegung der Planungsunterlagen im Rathaus und an der Kaufhalle vorgenommen wurde und dafür Beweis angeboten. Von diesem Vorbringen sind sie jedoch später wieder abgerückt, indem sie nunmehr vortragen, sie hätten die amtliche Bekanntmachung gelesen, aber im Hinblick auf die ihnen in der Informationsveranstaltung vom April 1993 gemachten Zusicherungen keinen Anlass zur Einsichtnahme in die Planungsunterlagen gesehen. Es mag dahinstehen, wie dieser Wechsel im Klagevortrag zu würdigen ist. Für das Gericht steht fest, dass allen Bewohnern der Gemeinde Ohorn im Sommer 1994 bekannt war oder bekannt sein konnte, dass die Planfeststellungsbehörde ein Planfeststellungsverfahren betrieb. Die Kläger tragen übrigens selbst vor, dass einige Grundeigentümer fristgerecht Einwendungen erhoben haben. Demgemäß führte die Planfeststellungsbehörde auch ein Anhörungsverfahren durch.

(2) Die Kläger hätten auch zuverlässige Kenntnis über den Abschluss des Planfeststellungsverfahrens haben müssen, weil sich ihnen dies durch das Verhalten des Straßenbauamtes Sachsen aufdrängen musste. Sie konnten sich ohne weiteres darüber auch letzte Gewissheit verschaffen. Dabei steht ohnedies fest, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 25. Januar 1995 zumindest an einem Aushang bekannt gemacht wurde. Auch wenn damit eine ortsübliche Bekanntmachung im Rechtssinne gemäß § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG nicht bewirkt werden konnte, so ergibt dies doch, dass der Planfeststellungsbeschluss durch Bekanntgabe gemäß § 63 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wirksam geworden war.

Bei den Klägern konnte nach Lage der Dinge kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass das ihnen bekannte Planaufstellungsverfahren abgeschlossen war. Das Straßenbauamt Sachsen begann im Sommer 1995 mit den Bauarbeiten. Die monatelange Sperrung der Brücke der Anschlussstelle Ohorn (Staatsstraße 228) konnte allen Bewohnern und damit auch den Klägern die Augen dafür öffnen, dass das Straßenbauamt Sachsen ersichtlich einen endgültigen Ausbau der Bundesautobahn in der Höhe ihrer Anwesen in Angriff nahm. Es ist nicht erkennbar, welche Umstände die Kläger hätten hindern können, bereits zu diesem Zeitpunkt der Frage der Rechtmäßigkeit des Ausbaus der Bundesautobahn in zumutbarer Weise nachzugehen. Dass dem Ausbau der beabsichtigte Planfeststellungsbeschluss zugrunde lag, war nach dem Ablauf der Informationsveranstaltung und der ortsüblichen Bekanntmachung über das Auslegen der Planungsunterlagen in keiner Weise zweifelhaft. Ferner hat das Straßenbauamt Sachsen den Klägern in ihrer überwiegenden Zahl in den Jahren 1995 und 1996 erhebliche Beträge für vorzunehmende Maßnahmen des passiven Schallschutzes erstattet. Anderen Klägern war dies verweigert worden, weil nach Berechnungen des Vorhabenträgers ein Anspruch auf passiven Schallschutz aus unterschiedlichen Gründen nicht bestand. Diesen Maßnahmen waren jeweils – wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat – nähere akustische Untersuchungen „vor Ort” und teilweise auch ein Schriftwechsel vorangegangen. Auch dies konnte und musste den Klägern in ihrer Gesamtheit die Augen dafür öffnen, dass das Straßenbauamt nicht nur den Ausbau der Bundesautobahn betrieb, sondern gerade auch die zu treffenden Schallschutzmaßnahmen in Angriff nahm. Selbst die geleisteten Zahlungen haben indes keinen Kläger veranlasst, der Frage der Rechtmäßigkeit des staatlichen Handelns aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses nachzugehen. Dabei widerspricht es der Erfahrung beim Umgang mit staatlichen Stellen, dass Leistungen ohne eine dafür erforderliche Rechtsgrundlage geleistet werden. Spätestens im Sommer 1996 mussten die Kläger mithin davon ausgehen, dass das Planfeststellungsverfahren längst förmlich abgeschlossen war.

Die Lärmschutzwand, welche die Kläger für nicht ausreichend ansehen, wurde beiderseits der Bundesautobahn im Sommer 1997 errichtet. Auch diese für jedermann sichtbare Maßnahme des aktiven Schallschutzes ließ keinen Zweifel darüber mehr aufkommen, dass das Straßenbauamt Sachsen nunmehr die Umsetzung des Vorhabens als beendet ansah. Das, was in der Informationsveranstaltung von April 1993 erörtert worden war, hatte das Straßenbauamt umgesetzt. Es waren Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes getroffen worden. Die Kläger hatten in ihrer überwiegenden Zahl passiven Lärmschutz erhalten. Spätestens jetzt bei Beginn der Errichtung der Lärmschutzwand war für jedermann erkennbar, dass dem durchgeführten Vorhaben eine staatliche Entscheidung, die auch Lärmschutzmaßnahmen umfasste, zugrunde liegen musste.

(3) Die beklagte Planfeststellungsbehörde musste spätestens seit der Errichtung der Schallschutzwand im Sommer 1997 nicht mehr mit einer Klageerhebung gegen den Planfeststellungsbeschluss von Anfang 1995 und gegen die darin festgelegten Maßnahmen des Lärmschutzes rechnen. Bereits ein Jahr zuvor – als im Wesentlichen die Zahlungen für Maßnahmen des passiven Schallschutzes abgeschlossen waren – durfte sie davon ausgehen, dass dem dem Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Konzept eines aktiven und passiven Lärmschutzes keine Widerstände entgegengesetzt werden würden.

Die Behörde durfte angesichts der fortdauernden Passivität der Kläger darauf vertrauen, dass diese ein prozessuales Recht auf gerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit der planfestgestellten Schallschutzmaßnahmen nicht mehr in Anspruch nehmen würden. Die Behörde hatte zu keinem Zeitpunkt verschwiegen, dass sie einen Planfeststellungsbeschluss erlassen hatte. Die nach außen gezeigten Verhaltensweisen der Kläger konnten bei den zuständigen Behörden bei objektiver Betrachtung nur den Schluss zulassen, die Kläger würden die getroffenen Maßnahmen des aktiven Schallschutzes hinnehmen und sich im Übrigen mit dem ihnen zugestandenen passiven Schallschutz begnügen und jedenfalls das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses nicht grundsätzlich in Frage stellen.

Die Planfeststellungsbehörde hat sich auch nicht ihrerseits widersprüchlich oder in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise verhalten. Das sich hierauf beziehende Vorbringen der Kläger trifft nicht zu. Die Kläger wollen ihre Passivität damit erklären, dass sie auf der Informationsveranstaltung vom April 1993 dahin unterrichtet worden seien, die Lärmsituation würde sich durch den Ausbau der Bundesautobahn nicht zu ihrem Nachteil verändern. Sie tragen unter Beweisanerbieten vor, ihnen sei auf einer Informationsveranstaltung gesagt worden, die zu errichtende hohe Lärmschutzwand werde zur Folge haben, dass kein Verkehrslärm ihre Anwesen treffen werde. Der Beklagte tritt diesem Vorbringen unter Hinweis auf den Inhalt einer über die Veranstaltung aufgenommenen Niederschrift entgegen. Danach habe ein Mitarbeiter des Straßenbauamtes Sachsen die Berechnungsgrundlagen und die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen dargestellt und die geplanten aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen sowie auch die Anspruchsberechtigung der einzelnen Gebäude erläutert. Dieser Inhalt der Niederschrift widerspricht in der Tat dem eher pauschalen Vorbringen der Kläger. Einer Beweiserhebung bedarf es nicht. Es fehlt an jedem Anhalt, dass sich die Planfeststellungsbehörde oder andere Behörden treuwidrig verhalten, insbesondere die Kläger von einer noch fristgerechten Klageerhebung abgehalten hätten.

Die Kläger konnten ernsthaft nicht annehmen, dass jegliche Lärmeinwirkung, die durch den Ausbau der Bundesautobahn und der künftigen Verkehrsentwicklung entstehen würde, durch Maßnahmen des aktiven Schallschutzes vermieden werde. Selbst wenn sie sich anfangs in diesem Irrtum befunden haben sollten, musste ihnen spätestens mit den eingeleiteten Maßnahmen des passiven Schallschutzes deutlich geworden sein, dass das Lärmschutzkonzept der Planfeststellungsbehörde offenbar von einer Kombination von aktivem und passivem Schallschutz ausging. Von einer bewussten Irreleitung kann danach keine Rede sein. Die Kläger tragen dagegen vor, ihnen sei erst durch die Zunahme des Verkehrs bewusst geworden, dass der ihnen zugesicherte Lärmschutz unzureichend sei. Mit diesem Vorbringen können sie jedoch ein treuwidriges Verhalten staatlicher Stellen nicht dartun. Die Zunahme des Verkehrs führt allerdings zu einem erhöhten Lärm. Diese Lärmbelastung ist indes innerhalb bestimmter Grenzen nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen hinzunehmen. In der Berechnung des erforderlichen Schallschutzes, wie dieser nach Maßgabe des § 41 BImSchG in Verb. mit den zu beachtenden Immissionsgrenzwerten vorzunehmen ist, wird die prognostizierte Verkehrsmenge – hier bezogen auf das Jahr 2010 – bereits eingerechnet. Die Kläger werden danach bereits jetzt so gestellt, wie sie nach Maßgabe des § 41 BImSchG stehen würden, wenn die prognostizierte Verkehrsmenge bereits bei Vornahme des aktiven und passiven Lärmschutzes gegeben wäre. Wenn die Planfeststellungsbehörde dieses ihr rechtlich vorgegebene Berechnungsverfahren – das den Betroffenen bis zum Eintritt der prognostizierten Verkehrsmenge begünstigt – beachtet, täuscht sie niemanden. Dass die Kläger im Übrigen hinsichtlich der Folgen ihrer jahrelangen Untätigkeit nicht besser als bei rechtswirksamer Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses stehen können, liegt auf der Hand.

(4) Die Planfeststellungsbehörde und der Vorhabenträger haben sich in ihren baulichen Maßnahmen auf die tatsächlich entstandene Lage eingerichtet.

Der Vorhabenträger hat die erheblichen, kostenaufwendigen Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes 1997 erst ergriffen, nachdem er zuvor in den Jahren 1995 und 1996 mit der Mehrzahl der Kläger Vereinbarungen über die Erstattung von Kosten für passiven Lärmschutz getroffen und entsprechende Beträge gezahlt hatte. Die Kosten für den aktiven Lärmschutz wären weitestgehend umsonst aufgebracht worden, würde die Beklagte dem jetzigen Verlangen der Kläger nach besserem aktiven Lärmschutz folgen müssen. Der öffentlichen Hand entstünden – müsste nunmehr eine Lärmschutzwand in der von den Klägern begehrten Höhe von etwa 6 m errichtet werden – zusätzliche Kosten. Der Beklagte gibt diese mit etwa 1,2 Mio DM an. Diese Kosten entstünden nur deshalb – das Vorbringen der Kläger hinsichtlich verbesserten aktiven Lärmschutzes als zutreffend unterstellt –, weil die Kläger sich um ihre eigenen Angelegenheiten nicht weiter gekümmert haben, obwohl ihnen dies ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen wäre.

2. Der Hauptantrag ist auch unzulässig, soweit mit ihm eine Ergänzung des als bestandskräftig angenommenen Planfeststellungsbeschlusses vom 24. Januar 1995 hinsichtlich verbesserter Maßnahmen des Schallschutzes begehrt wird.

2.1 Soweit sich die Kläger mit ihrem Klagebegehren zum Hauptantrag auf die Rechtsgrundlage des § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG stützen, fehlt es für eine Entscheidung an der Zuständigkeit des Gerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist als erstinstanzliches Gericht nur nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 in Verb. mit § 1 VerkPBG zuständig. Diese Voraussetzungen liegen für den geltend gemachten Anspruch nicht vor.

Die Kläger verlangen für das Vorhaben nachträgliche Schutzauflagen. Mit der Rechtsgrundlage des § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG wird jedoch nicht – wie § 5 Abs. 1 VerkPBG verlangt – über die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsverfahrens für ein Vorhaben im Sinne des § 1 VerkPBG gestritten (ebenso BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2000 – BVerwG 11 A 6.99 – ≪zur Veröffentlichung vorgesehen≫). Dies entspricht auch der nahezu einhelligen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte zu deren vergleichbarer erstinstanzlicher Zuständigkeit nach § 48 Abs. 1 Nrn. 7 bis 9 VwGO (vgl. VGH München, NVwZ-RR 1992, 165; 1999, 699 f.; VGH Mannheim, NVwZ 1995, 179; a.A. OVG Lüneburg, OVGE 43, 301). Auch der Zweck des § 5 Abs. 1 VerkPBG ergibt nichts anderes. Der Gesetzgeber hat eine Beschleunigung der Verfahren durch eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts erreichen wollen. Damit sollte die alsbaldige verkehrliche Verbesserung der Infrastruktur in den neuen Bundesländern gefördert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 1994 – BVerwG 4 N 1.94 – BVerwGE 97, 45 ≪50 ff.≫). Dieses Ziel wird durch die Annahme der Zuständigkeit der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte für Ansprüche, die nachträgliche Schutzauflagen bereits vorhandener Verkehrswege zum Inhalt haben, nicht in Frage gestellt. Soweit der 11. Senat in seinem Urteil vom 23. April 1997 – BVerwG 11 A 17.96 – (Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 13 = NVwZ 1998, 846) eine andere Auffassung vertreten haben sollte, hält er hieran in dem angeführten Beschluss vom 18. Mai 2000 selbst nicht mehr fest.

2.2 Soweit sich die Kläger mit ihrem Klagebegehren zum Hauptantrag auf die Ziffer 4.2.4 des Verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. PFB S. 14) stützen, ist die Klage aus den bereits erörterten Gründen ebenfalls unzulässig. Das Verständnis der Festsetzung mag nach Inhalt und Zielsetzung zweifelhaft sein. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung.

Versteht man die angeführte Festsetzung als einen deklaratorischen Hinweis auf die in § 75 Abs. 2 VwVfG ohnehin gesetzlich vorgesehenen Ansprüche auf Nachbesserung, so ist das Bundesverwaltungsgericht – wie dargelegt – für die Beurteilung derartiger Ansprüche nicht zuständig. Wollte die Planfeststellungsbehörde mit der angeführten Festsetzung hingegen einen Vorbehalt im Sinne des § 74 Abs. 3 VwVfG treffen, so ist das Klagebegehren verwirkt. Auf die vorstehenden Ausführungen zur Verwirkung des Hauptantrages wird verwiesen. Sie gelten auch hier. Nach Ziffer 4.2.4 des Verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses hatte der Vorhabensträger spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der festgestellten Anlagen der Planfeststellungsbehörde anhand von Berechnungen nachzuweisen, dass die planfestgestellten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten würden. Die genannte Zeit war mit der Errichtung der Schallschutzwände im Sommer 1997 längst verstrichen. Nach diesem Zeitpunkt hätten weitere geeignete Maßnahmen des aktiven Schallschutzes einen erhöhten Kostenaufwand erfordert, der jedenfalls deutlich oberhalb des von den Klägern für das vorliegende Verfahren angegebenen Streitwertes gelegen hätte. Die Möglichkeit aktiven Lärmschutzes den Betroffenen noch weiterhin offen zu halten, war nicht der Zweck des hier als gegeben unterstellten Vorbehaltes. Kosten des passiven Schallschutzes hatte das Straßenbauamt Sachsen in der überwiegenden Zahl der Kläger in den Jahren 1995 und 1996 längst abgegolten.

2.3 Das Gericht hat einen Antrag auf Verweisung des mit dem Hilfsantrag verfolgten Klagebegehrens, soweit es auf § 75 Abs. 2 VwVfG gestützt wird, an das zuständige Verwaltungsgericht den Klägern nicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO nahe gelegt. Eine Anregung, eine Verweisung zu beantragen, wäre nicht sachdienlich gewesen. Das Gericht hält das Klagebegehren in der Sache für unbegründet. Die Sachaufklärung hat ergeben, dass die von der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss vom 25. Januar 1995 zugrunde gelegten Berechnungsannahmen nicht überholt sind. Die behördliche Prognose der Verkehrsbelastung ist vielmehr in ihrer Richtigkeit bestätigt worden. Für das Gesamtjahr 1999 ermittelte die Beklagte über die automatische Dauerzählstelle Burkau eine DTV = 27.000 Kfz/24 h mit einem Lkw-Anteil von 15 %. Diese Werte liegen unverändert ganz deutlich unterhalb der für das Jahr 2010 prognostizierten Werte. Damit steht fest, dass die in der Planaufstellung als Jahresdurchschnittswert prognostizierte Verkehrsmenge bislang bei weitem nicht erreicht worden ist. Die von den Klägern durchgeführten Zählungen können dieses Ergebnis nicht in Zweifel ziehen. Sie begründen keinen Anhalt dafür, dass die ursprünglichen Berechnungsannahmen der Planfeststellungsbehörde überholt sind.

3. Den Hilfsantrag, mit dem die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. Januar 1995 für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrages begehrt wird, haben die Kläger nicht mehr gestellt. Über ihn muss daher ausdrücklich nicht befunden werden.

4. Der zweite Hilfsantrag, mit dem eine bestimmte Berechnung der Entschädigung für den Außenwohnbereich erreicht werden soll, ist in der Hauptsache erledigt. Da nur die Kläger insoweit den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, war dies durch Urteil festzustellen.

Eine Sachentscheidung über den Hilfsantrag scheidet aus. Der Beklagte hat ein schützenswertes Interesse an der Feststellung der Zulässigkeit und der Begründetheit des Antrages nicht vorgetragen. Ein erledigendes Ereignis liegt vor. Dieses besteht in der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung des Beklagten, dass die in Nr. 4.2 des Verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses enthaltene Berechnungsweise nur deklaratorische Bedeutung habe. Damit haben die Kläger erreicht, dass ihnen in einem nach § 19 a FStrG betriebenen Verfahren jedenfalls der von ihnen befürchtete Einwand einer bestandskräftigen Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über die Berechnungsweise der von ihnen beanspruchten Entschädigung nicht entgegengehalten werden kann. Unerheblich ist, dass der Hilfsantrag im Zeitpunkt der Erledigungserklärung im Hinblick auf den Einwand bestehender Verwirkung unzulässig war. Ob das Entschädigungsbegehren ebenfalls dem Einwand der Verwirkung unterliegt und der Hilfsantrag aus diesem oder einem anderen Grunde auch unbegründet war, ist ebenfalls unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 – BVerwG 4 C 7.88 – BVerwGE 87, 62 ≪65 f.≫; Beschluss vom 24. Oktober 1997 – BVerwG 4 NB 35.96 – NVwZ 1998, 1064). Hierüber wird gemäß § 19 a FStrG im Streitfall das zuständige Gericht entscheiden.

5. Der dritte Hilfsantrag, mit dem die Feststellung der Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses begehrt wird, ist – seine Zulässigkeit auch im Hinblick auf § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO unterstellt – jedenfalls unbegründet.

Für die Annahme der geltend gemachten Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses fehlt es an jedem Anhalt. Die Kläger meinen dazu, Nr. 4.2.4 des Verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. PFB S. 12/13) sei so sehr unbestimmt, dass dies die Nichtigkeit des gesamten Beschlusses zur Folge habe. Das trifft nicht zu. Die genannte Regelung mag zwar – wie erörtert – auslegungsbedürftig sein. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass der gesamte Beschluss bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet (vgl. § 44 Abs. 1 VwVfG). Die Frage des ausreichenden Immissionsschutzes wird regelmäßig keinen grundlegenden Mangel der gesamten planerischen Abwägung darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1989 – BVerwG 4 C 12.87 – BVerwGE 84, 31). Die Regelung des Lärmschutzes berührte hier die planerische Grundentscheidung nicht. Diese war durch die Bedarfsgesetzgebung zwingend vorgegeben.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 159 VwGO. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit sie unterlegen sind. Das ist hinsichtlich des Hauptantrages – in der jeweiligen Auslegung – und hinsichtlich des noch gestellten Hilfsantrages der Fall. Die Kosten des Streits über die Erledigung des ehemaligen zweiten Hilfsantrages hat an sich der Beklagte zu tragen. Das Gericht hat die bei einseitiger Erledigungserklärung erforderliche Entscheidung zum Nachteil des Beklagten getroffen. Der aus dem Erledigungsstreit anfallende Kostenanteil ist indes im Hinblick auf das Gesamtbegehren der Kläger geringfügig. Mit dem eigentlichen Klagebegehren, nämlich für alle klägerischen Grundstücke einen verbesserten aktiven und/oder passiven Lärmschutz zu erreichen, sind die Kläger unterlegen.

 

Unterschriften

Gaentzsch, Berkemann, Lemmel, Halama, Jannasch

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 10.08.2000 durch Kurowski Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

BauR 2000, 1910

NVwZ 2001, 206

NZV 2001, 93

VRS 2000, 473

ZfBR 2001, 143

BRS 2000, 860

BayVBl. 2001, 727

DVBl. 2000, 1862

UPR 2001, 69

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