Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsrecht. Abgeschlossenheitsbescheinigung, Kraftloserklärung durch die ausstellende Baubehörde, Verweigerung neuer Abgeschlossenheitsbescheinigung, Anforderung an den Aufteilungsplan, Rechtsschutz, Klageart, allgemeine Leistungsklage, Erledigung der Hauptsache durch Veräußerung des Grundstücks, Fortsetzungsfeststellungsklage, Feststellungsklage, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Feststellungsinteresse

 

Leitsatz (amtlich)

Die Baubehörde darf eine von ihr erteilte Abgeschlossenheitsbescheinigung nachträglich für kraftlos erklären, wenn der zugrundeliegende Aufteilungsplan durch bauliche Veränderungen des Gebäudes unrichtig geworden ist und den Umfang des Sondereigentums sowie des Gemeinschaftseigentums und der zulässigen Nutzung nicht mehr zutreffend darstellt.

 

Normenkette

VwGO §§ 43, 113 Abs. 1 S. 4; WEG §§ 1, 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4 S. 1 Nrn. 1-2, § 8

 

Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Entscheidung vom 15.01.1993; Aktenzeichen 2 B 90.1959)

VG München (Entscheidung vom 04.04.1990; Aktenzeichen M 8 K 89.562)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 1993 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

 

Gründe

I.

Die Klägerin war Eigentümerin mehrerer mit mehrgeschossigen Wohnhäusern bebauter Grundstücke. Für drei der Wohngrundstücke hatte die Beklagte im Jahre 1967 zur beabsichtigten Bildung von Wohnungseigentum Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach Maßgabe der eingereichten Aufteilungspläne erteilt. Es war danach die Bildung von insgesamt 140 Wohnungen vorgesehen. Für die Wohnungen Nr. 92 bis 140 erteilte die Beklagte im Juni 1988 eine „Zweitschrift der Bescheinigung vom 2. Februar 1967”. Abweichend von den Aufteilungsplänen, die den Abgeschlossenheitsbescheinigungen zugrunde lagen, aber nicht zur Bildung von Wohnungseigentum führten, wurden in den Häuserzeilen später bauliche Änderungen, vor allem durch den weiteren Ausbau von Wohnungen im Dachgeschoß, vorgenommen.

Am 30. August 1988 teilte die Beklagte dem Grundbuchamt mit, die im Jahre 1967 erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigungen würden für kraftlos erklärt, weil der derzeitige Bauzustand von demjenigen zur Zeit der Erteilung der Bescheinigungen abweiche und weil auch die Wohnungsdecken und Wohnungstrennwände den Anforderungen an den Wärme-, Brand- und Schallschutz nicht entsprächen.

Das Grundbuchamt lehnte daraufhin einen Antrag der Klägerin auf Eintragung von Wohnungseigentum nach Maßgabe der 1967 erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigungen ab.

Die unter Vorlage neuer Aufteilungspläne gestellten Anträge der Klägerin auf Erteilung neuer Abgeschlossenheitsbescheinigungen für die Wohngebäude, und zwar in erster Linie für eine Aufteilung nach Wohnungen, hilfsweise nach Häusern und nach Geschossen, lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 11. Oktober 1989 wegen der nicht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Wohnungstrennwände und Wohnungsdecken ab.

Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, den „Bescheid” der Beklagten vom 30. August 1988 über die Kraftloserklärung der Abgeschlossenheitsbescheinigungen aufzuheben, hilfsweise festzustellen, daß die Kraftloserklärung der Abgeschlossenheitsbescheinigungen unwirksam sei, sowie weiterhin die Bescheide der Beklagten vom 11. Oktober 1989 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Anträgen der Klägerin auf Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigungen zu entsprechen (hilfsweise in der Reihenfolge wohnungs-, stockwerks- und häuserweise).

Zur Begründung hat sie im ersten sowie im zweiten Rechtszug im wesentlichen geltend gemacht: Für die Kraftloserklärung der erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigungen fehle eine Rechtsgrundlage. Abgeschlossenheitsbescheinigung und Kraftloserklärung seien Verwaltungsakte. Nach den Grundsätzen über die Rücknahme von Verwaltungsakten habe die Beklagte die von ihr im Jahre 1967 erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigungen nicht für kraftlos erklären dürfen. Gleiches ergebe sich, wenn Abgeschlossenheitsbescheinigung und Kraftloserklärung – unzutreffend – nicht als Verwaltungsakte angesehen würden, aus den dann analog anzuwendenden verwaltungsrechtlichen Grundsätzen über die Gewährung von Vertrauensschutz. Sie – die Klägerin – habe die Wohnhäuser im Vertrauen auf die Möglichkeit, Wohnungseigentum zu bilden, zu wesentlich höheren als den für Mietwohnungen marktüblichen Preisen erworben. Sie habe auch schon einen erheblichen Teil der Wohnungen im Wert von 10 Millionen DM veräußert. Ihre monatliche Zinsbelastung belaufe sich auf rund 130 000 DM. Die nach Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigungen in den Dachräumen der Wohnhäuser vorgenommenen baulichen Änderungen rechtfertigten nicht die Kraftloserklärung der Bescheinigungen. Die dort neu gebildeten Wohnungen entsprächen den Anforderungen an die Ausgestaltung von Wohnungstrennwänden und Wohnungsdecken. Die erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigungen seien weder durch Zeitablauf noch durch inhaltliche Unrichtigkeiten der Aufteilungspläne gegenstandslos geworden. Bei Zugang der Kraftloserklärung an die Klägerin seien bei der Beklagten bereits Aufteilungspläne eingereicht gewesen, die den baulichen Änderungen in den betreffenden Anwesen Rechnung getragen hätten. Die Beklagte habe im übrigen bei der Kraftloserklärung das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt. Insbesondere im Hinblick auf das schutzwürdige Vertrauen der Klägerin auf die – infolge der vorliegenden Abgeschlossenheitsbescheinigungen mögliche – Bildung von Wohnungseigentum und auf die erhebliche Zahl der bereits getätigten Wohnungsverkäufe habe die Beklagte von der Kraftloserklärung der Abgeschlossenheitsbescheinigungen in jedem Falle absehen müssen. Das gelte um so mehr, als die Beklagte zu Unrecht annehme, die Wohnungen in den betreffenden Anwesen seien deshalb nicht abgeschlossen, weil ihre Trennwände und -decken nicht den heutigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprächen. Diese Auffassung stehe im Widerspruch zur Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. Juni 1992. Deswegen seien auch die vorsorglich gestellten Anträge auf Erteilung neuer Abgeschlossenheitsbescheinigungen begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt, mit der sie zunächst ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt hat. Während des Berufungsverfahrens hat sie die Wohngrundstücke veräußert. Sie hat sich dabei nach ihren Angaben von ihr bereits gerichtlich geltend gemachte Ansprüche gegen die Beklagte auf Schadensersatz und Entschädigung im Zusammenhang mit der Kraftloserklärung und Verweigerung neuer Abgeschlossenheitsbescheinigungen vorbehalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat sie beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und festzustellen, daß die „Bescheide” der Beklagten vom 30. August 1988 über die Kraftloserklärung der Abgeschlossenheitsbescheinigungen rechtswidrig gewesen seien und daß die Beklagte die beantragte Erteilung neuer Abgeschlossenheitsbescheinigungen rechtswidrig verweigert habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die nun gestellten Klageanträge seien zulässig. Die Klageänderung sei mit stillschweigender Zustimmung der übrigen Beteiligten, also wirksam, vorgenommen worden (§ 91 VwGO). Soweit sich der Feststellungsantrag auf die Versagung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen beziehe, ergebe sich seine Zulässigkeit aus dem entsprechend anzuwendenden § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung handele es sich zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Berufungsgericht folge, nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um den urkundlichen Nachweis der baulichen Abgeschlossenheit von Wohnungen gegenüber dem Grundbuchamt. Dementsprechend sei der Anspruch auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen. Das mit § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dem Wortlaut nach zwar nur für die Anfechtungsklage verfolgte Ziel, den Ertrag eines zulässigerweise angestrengten Prozesses nach Erledigung des Verpflichtungsbegehrens bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses zu erhalten, rechtfertige jedoch die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auch für den Fall der Erledigung von allgemeinen Leistungsklagen. Das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin sei mit Rücksicht darauf gegeben, daß diese sich gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Versagung der Abgeschlossenheitsbescheinigung Schadensersatz und Entschädigungsansprüche vorbehalten und diese auch bereits gerichtlich geltend gemacht habe.

Der Feststellungsantrag hinsichtlich der Kraftloserklärung sei nach § 43 VwGO zulässig. Es spreche viel dafür, daß die Kraftloserklärung wie die Abgeschlossenheitsbescheinigung selbst kein Verwaltungsakt sei. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage stehe deshalb die Subsidiarität dieser Klage gegenüber einer möglichen Gestaltungs- oder Leistungsklage nicht entgegen (§ 43 Abs. 2 VwGO). Das erforderliche Feststellungsinteresse sei auch bezüglich der Kraftloserklärung wegen der nicht von vornherein auszuschließenden Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu bejahen.

Die Feststellungsanträge seien unbegründet. Die Kraftloserklärung der 1967 erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigungen sei rechtmäßig gewesen, weil die Aufteilungspläne durch bauliche Änderungen unrichtig geworden seien. Insbesondere seien die räumlichen Verhältnisse in den Dachgeschossen durch Einbau weiterer Wohnungen umgestaltet worden. Hierbei seien Flächen in Anspruch genommen worden, die nach den alten Aufteilungsplänen teils in Gemeinschaftseigentum gestanden hätten (Trockenspeicher), teils als Sondereigentum (Speicherabteile) für die Nutzung von Wohnungen in den unteren Geschossen vorgesehen gewesen seien. Wegen dieser unrichtig gewordenen Wiedergabe der räumlichen Verhältnisse in den alten Aufteilungsplänen sei die Beklagte berechtigt gewesen, die zugehörigen Abgeschlossenheitsbescheinigungen für kraftlos zu erklären. Dem habe nicht entgegengestanden, daß in dem Zeitpunkt, als der Klägerin die Kraftloserklärung mitgeteilt worden sei, bei der Beklagten bereits neue Aufteilungspläne eingereicht gewesen seien, in welchen die beschriebenen baulichen Veränderungen dargestellt seien. Denn dies ändere nichts daran, daß die alten Abgeschlossenheitsbescheinigungen mit den zugehörigen Aufteilungsplänen wegen der eingetretenen Unrichtigkeiten keine geeignete Grundlage mehr für die Bildung von Wohnungseigentum hätte sein können. An der Aufrechterhaltung einer sachlich unzutreffenden Bescheinigung bestehe kein schutzwürdiges Interesse.

Die Beklagte habe auch die von der Klägerin und von ihrem Rechtsvorgänger gestellten Anträge auf Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Zwar sei die Begründung, die Wohnungstrennwände und Wohnungsdecken der betreffenden Häuser entsprächen nicht den geltenden baurechtlichen Anforderungen an Brand-, Wärme- und Schallschutz, nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. Juni 1992 – GmS/OGB 1/91 – nicht tragfähig. Die Klägerin habe jedoch deshalb keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Abgeschlossenheitsbescheinigungen, weil die hierzu vorgelegten Aufteilungspläne den an sie zu stellenden Anforderungen nicht voll genügt hätten. Die Aufteilungspläne zu sämtlichen Anwesen stellten nämlich die Spitzböden nicht dar. Diese Räume in der zweiten Dachebene seien jeweils durch Dachluken vom Dachgeschoß aus begehbar und kämen für eine Nutzung mindestens zu Abstellzwecken in Betracht. Sie seien auch in den Aufteilungsplänen zu den alten Abgeschlossenheitsbescheinigungen in der zweiten Dachebene mit der Bezeichnung „Kehlspeicher” dargestellt, wobei eine teilweise Nutzung als Sondereigentum (Speicherverschläge) vorgesehen gewesen sei. Bei den Anwesen E.-straße 6 und 8 zeigten die 1983 genehmigten Baupläne für den Dachausbau, daß vom Dachgeschoß jeweils ein Zugang zu dem in der Schnittzeichnung dargestellten Spitzboden durch eine Dachluke vorgesehen gewesen sei. Entsprechende Darstellungen in den Aufteilungsplänen für die bei der Beklagten beantragten Abgeschlossenheitsbescheinigungen fehlten indes. Die Aufteilungspläne für die Häuserzeilen an der St.-straße, am S. Platz und an der E.-straße Nrn. 23 bis 33 seien auch insoweit unrichtig, als sie beim Erdgeschoßgrundriß den jeweiligen Hauseingang nicht darstellten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, die die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Revision ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen.

Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihre nach Veräußerung des Grundeigentums statt der ursprünglichen Klageanträge gestellten Berufungsanträge weiter. Das angefochtene Urteil hält diese Anträge nach Erledigung des ursprünglichen Klagebegehrens für zulässig. Dem ist im Ergebnis aus folgenden Erwägungen zuzustimmen.

Richtige Klageart für das zunächst auf Beseitigung der Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung gerichtete Rechtsschutzbegehren der Klägerin war nicht die Anfechtungsklage, sondern die auf den Widerruf dieser Behördenerklärung ohne Verwaltungsaktseigenschaft gerichtete allgemeine Leistungsklage (vgl. allgemein etwa Urteile vom 17. Januar 1980 – BVerwG 7 C 42.78 – BVerwGE 59, 319 ≪325 ff.≫ und vom 17. Juli 1987 – BVerwG 7 C 19.85 – Buchholz 11 Art. 87 GG Nr. 3 S. 1 ≪2≫; Beschluß vom 10. Mai 1993 – BVerwG 7 B 27.93 – Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 22 S. 7 ≪8≫; ferner Urteil vom 23. Mai 1989 – BVerwG 7 C 2.87 – Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 45 S. 4 ≪9≫). Ebenso war der von der Klägerin ursprünglich geltend gemachte Anspruch auf Erteilung neuer Abgeschlossenheitsbescheinigungen durch eine allgemeine Leistungsklage zu verfolgen. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG) ist nämlich – wie der Senat im Urteil vom 11. Dezember 1987 – BVerwG 8 C 55.85 – (Buchholz 454.11 WEG Nr. 1 S. 1 ≪2 ff.≫ unter Hinweis auf seinen vorausgegangenen Beschluß vom 21. September 1982 – BVerwG 8 B 66.82 – (Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 35 S. 7) im einzelnen dargelegt und der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in seinem Beschluß vom 30. Juni 1992 – GmS-OGB 1/91 – (Buchholz 454.11 WEG Nr. 6 S. 7 ≪12≫) bestätigt hat – kein (feststellender) Verwaltungsakt. Ihr fehlt vielmehr die für die Annahme eines Verwaltungsakts erforderliche rechtsverbindliche hoheitliche Einzelfallregelung durch eine Verwaltungsbehörde. Die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG der Eintragungsbewilligung als Anlage beizufügende Bescheinigung der Baubehörde, „daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 vorliegen”, dient „ausschließlich als urkundlicher Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt, daß die Wohnungen ≪sc. als Sondereigentum≫ in sich abgeschlossen sind” (§ 3 Abs. 2 Satz 1 WEG; Beschluß vom 21. September 1982, a.a.O. S. 7; Urteil vom 11. Dezember 1987, a.a.O. S. 2). Zweck der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist es, dem Grundbuchamt die Prüfung bautechnischer Fragen zu erleichtern. Da sich die Abgeschlossenheit aufgrund der sonstigen in der Grundbuchordnung vorgesehenen Beweismittel (vgl. § 29 GBO) schwerlich feststellen läßt, sieht § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG – neben dem der Eintragungsbewilligung für das Wohnungsgrundbuch beizufügenden Aufteilungsplan – die zusätzliche Vorlage einer Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde vor. Diese Bescheinigung stellt von Rechts wegen lediglich eine Arbeitserleichterung für das Grundbuchamt dar, die diesem „im Regelfall eine weitere Nachprüfung ersparen” wird (Begründung des Entwurfs des WEG zu § 7 Abs. 4, BRDrucks 75/1951 Anl. 2, S. 14). Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist zwar formelle Eintragungsvoraussetzung, ohne die Wohnungseigentum nicht eingetragen werden darf (vgl. statt aller etwa BayObLG, Beschluß vom 28. Juni 1990 – BReg. 2 Z 54/90 – DWW 1990, 236 ≪237≫). Sie bindet das Grundbuchamt jedoch nicht und schränkt dessen Prüfungsbefugnis nicht ein (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1987, a.a.O. S. 3 m.w.N.); „dieses hat vielmehr in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die Baubehörde § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG richtig ausgelegt hat” (GmS-OGB, Beschluß vom 30. Juni 1992, a.a.O. S. 12; ebenso BayObLG, Beschluß vom 17. Dezember 1992 – 2 Z BR 29/92 – WM 1993, 205). Ergibt sich aus den Eintragungsunterlagen (Teilungserklärung, Aufteilungsplan, Gemeinschaftsordnung) die erkennbare Unrichtigkeit der vorgelegten Abgeschlossenheitsbescheinigung, darf das Grundbuchamt die Eintragung des Wohnungseigentums im Wohnungsgrundbuch verweigern (vgl. etwa BayObLG, Beschlüsse vom 20. Oktober 1988 – 2 Z 94/88 – NJW-RR 1989, 142 m.w.N., vom 20. Juni 1990 – 2 Z 37/90 – NJW-RR 1990, 1356 m.w.N. und vom 28. Juni 1990 – BReg 2 Z 54/90 – DWW 1990, 236 ≪237≫). So kann das Grundbuchamt die Anlage von Wohnungsgrundbüchern beispielsweise ablehnen, wenn die Teilungserklärung im Widerspruch zum Abgeschlossenheitserfordernis steht (vgl. OLG Köln, Beschluß vom 10. Januar 1994 – 2 Wx 51/93 – NJW-RR 1994, 717; s. auch BGH, Urteil vom 22. Dezember 1989 – V ZR 339/87 – NJW 1990, 1111 ≪1112≫).

An der rechtlichen Beurteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung als Behördenerklärung ohne Verwaltungsaktscharakter, der sich der Gemeinsame Senat (a.a.O. S. 12) angeschlossen hat, ist festzuhalten. Die dagegen gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch. Eine für die Annahme eines Verwaltungsakts notwendige Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung fehlt, wenn die handelnde Behörde lediglich eine für eine andere Behörde bestimmte, diese aber nicht bindende gutachtliche Stellungnahme ohne unmittelbare Rechtswirkungen abgibt (vgl. Urteil vom 10. Mai 1984 – BVerwG 3 C 68.82 – Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 123 S. 28 ≪31≫). So verhält es sich namentlich dann, wenn eine Behörde zur Vorbereitung der Entscheidung einer anderen Behörde eine Bescheinigung darüber ausstellt, ob eine bestimmte Tatsache vorliegt oder nicht vorliegt (vgl. Urteil vom 10. Mai 1984, a.a.O. S. 31 f. m.zahlr.Nachw.). Um eine solche Bescheinigung handelt es sich bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung. Abgeschlossenheit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG bedeutet die dauerhafte räumliche Abgrenzung und Abschließbarkeit einer Wohnung gegenüber den anderen Wohnungen und dem gemeinschaftlichen Eigentum (GmS-OGB, Beschluß vom 30. Juni 1992, a.a.O., S. 9 ff.). Die Abgeschlossenheitsbescheinigung dient dem Nachweis eines solchen tatsächlichen Zustandes. Sie stellt eine Wissenserklärung der Baubehörde dar. Diese bestätigt gegenüber dem Grundbuchamt, daß die für die Begründung von Wohnungseigentum erforderliche räumliche Abgeschlossenheit im sachenrechtlichen Sinne tatsächlich gegeben ist (GmS-OGB, Beschluß vom 30. Juni 1992, a.a.O. S. 11 f.).

Entsprechendes gilt für die Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung durch die Baubehörde. Die Kraftloserklärung stellt die „Umkehrung” der Erteilung dieser Bescheinigung dar. Da die Abgeschlossenheitsbescheinigung kein Verwaltungsakt ist, kommt ihre Rücknahme oder ihr Widerruf im Sinne der §§ 48, 49 VwVfG (Art. 48, 49 BayVwVfG vom 23. Dezember 1976, GVBl S. 544, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1991, GVBl S. 496) mit bindender Wirkung gegenüber dem Grundbuchamt entgegen dem Revisionsvorbringen nicht in Betracht. Dem hat die Beklagte durch die Wahl der Bezeichnung „Kraftloserklärung” Rechnung getragen. Ebensowenig wie die Abgeschlossenheitsbescheinigung selbst ist auch deren Kraftloserklärung ein Verwaltungsakt. Die Mitteilung der Baubehörde an das Grundbuchamt, eine Abgeschlossenheitsbescheinigung werde für kraftlos erklärt, bringt nur zum Ausdruck, die erteilte Abgeschlossenheitsbescheinigung sei als grundbuchverfahrensrechtlicher Nachweis unbrauchbar (geworden), weil die von der Behörde bescheinigte Abgeschlossenheit der Wohnung nicht (mehr) gegeben sei. Es handelt sich nicht um eine hoheitliche Einzelfallregelung mit bindender Wirkung namentlich gegenüber dem Grundbuchamt. Die Baubehörde berichtigt lediglich eine von ihr abgegebene Wissenserklärung durch eine neuerliche Wissenserklärung. Das Grundbuchamt ist ebensowenig wie an die Abgeschlossenheitsbescheinigung selbst auch an deren nachträgliche Kraftloserklärung durch die Baubehörde rechtlich gebunden (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 20. Juni 1990 – BReg. 2 Z 37/90 – NJW-RR 1990, 1356 ≪1357≫ und vom 17. Dezember 1992 – 2 Z BR 29/92 – WM 1993, 205). Es hat vielmehr unter Würdigung der durch die Kraftloserklärung mitgeteilten neuen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen eigenständig zu prüfen und zu entscheiden, ob die für kraftlos erklärte Abgeschlossenheitsbescheinigung tatsächlich unrichtig (geworden) ist und deshalb nicht mehr Grundlage einer Eintragung von Wohnungseigentum sein kann (vgl. BayObLG, Beschluß vom 17. Dezember 1992 – 2 Z BR 29/92 – WM 1993, 205).

Das Rechtsschutzinteresse des von einer Kraftloserklärung betroffenen Grundstückseigentümers für eine auf Widerruf dieser Erklärung gerichtete allgemeine Leistungsklage folgt aus dem von ihm geltend gemachten Abwehranspruch gegenüber einer Beeinträchtigung seiner Rechtsposition als durch die Abgeschlossenheitsbescheinigung Begünstigter (vgl. allgemein Urteil vom 17. Januar 1989 – BVerwG 9 C 44.87 – Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 9 S. 17 ≪19≫). Die Kraftloserklärung ist ebenso wie die für kraftlos erklärte Abgeschlossenheitsbescheinigung von der Baubehörde in amtlicher Eigenschaft abgegeben worden. Obwohl sie das Grundbuchamt rechtlich nicht bindet, verschlechtert sie tatsächlich die grundbuchverfahrensrechtliche Position (Beweislage) des teilungswilligen Eigentümers, da sie die bescheinigte Abgeschlossenheit in Frage stellt und ihm insofern die Bildung von Wohnungseigentum durch Teilung jedenfalls erschwert oder zumindest erschweren kann. An der Beseitigung einer unrichtigen Kraftloserklärung besteht deshalb ein schutzwürdiges Interesse des Inhabers der Abgeschlossenheitsbescheinigung, solange er (teilungswilliger) Eigentümer des Grundstücks ist.

Die ursprünglichen – auf Beseitigung der Kraftloserklärung der erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigungen und auf die Erteilung neuer Abgeschlossenheitsbescheinigungen gerichteten – allgemeinen Leistungsklagen der Klägerin haben sich – wie das angefochtene Urteil zutreffend annimmt – dadurch erledigt, daß die Klägerin während des Rechtsstreits ihre mit den Wohngebäuden bebauten Grundstücke veräußert hat. Da sie nicht mehr Grundstückseigentümerin ist, wird sie weder durch die Kraftloserklärung noch durch die Versagung neuer Abgeschlossenheitsbescheinigungen weiterhin beschwert.

Das angefochtene Urteil erblickt in dem Übergang von den ursprünglich gestellten Klageanträgen nach deren Erledigung zu den im Berufungsverfahren gestellten Feststellungsanträgen eine Klageänderung, die mit stillschweigender Zustimmung der übrigen Beteiligten wirksam vorgenommen worden sei (§ 91 VwGO). Das ist zwar unrichtig, aber nicht entscheidungserheblich. Ebenso kann auf sich beruhen, ob – wie das Berufungsgericht gemeint hat – auch nach Erledigung einer allgemeinen Leistungsklage ein Fortsetzungsfeststellungsantrag in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gestellt werden oder ob in solchen Fällen das Rechtsschutzziel allein mit der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erreicht werden kann. Diese streitige (vgl. etwa Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 113 Rn. 48 a.E.) und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher offengebliebene Frage (vgl. Urteil vom 22. April 1977 – BVerwG VII C 17.74 – BVerwGE 52, 313 ≪316≫) bedarf hier ebenfalls keiner Entscheidung. Sollte § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei einer erledigten allgemeinen Leistungsklage entsprechend anzuwenden sein, liegt in der Auswechselung der Anträge keine Klageänderung. Denn der Übergang von einer Anfechtungsklage sowie von einer Verpflichtungsklage zu einer statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage stellt anerkanntermaßen keine Klageänderung dar (stRspr; vgl. etwa Urteile vom 17. Oktober 1985 – BVerwG 2 C 42.83 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 155 S. 57 ff. m.w.N. und vom 17. Oktober 1991 – BVerwG 3 C 45.90 – Buchholz 451.81 § 7 AWG Nr. 1 S. 1 ≪15≫). Für die allgemeine Leistungsklage kann nichts anderes gelten, sofern nach ihrer Erledigung ein Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft ist. Sollte dagegen der auf die erledigte Leistungsklage bezogene Antrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unstatthaft sein, wäre er in eine allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO umzudeuten. Eine solche Umdeutung ist auch noch im Revisionsverfahren zulässig. Sie scheitert insbesondere nicht am Verbot der Klageänderung in der Revisionsinstanz (§ 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wegen der Identität des Klagegrundes fehlt es vielmehr auch in diesem Fall an einer Klageänderung (vgl. Urteile 21. November 1980 – BVerwG 7 C 18.79 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 100 S. 30, vom 29. November 1979 – BVerwG 3 C 103.79 – Buchholz 451.81 § 6 a AWG Nr. 3 S. 10 ≪23≫ und vom 25. Mai 1984 – BVerwG 8 C 87.82 – Buchholz 448.0 § 17 WPflG Nr. 6 S. 3 ≪6≫).

Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist gegeben. Unter einem solchen Rechtsverhältnis sind die sich aus einer Rechtsnorm ergebenden rechtlichen Beziehungen zwischen (natürlichen und juristischen) Personen zu verstehen, kraft deren eine der beteiligten Personen „etwas Bestimmtes tun muß, kann oder darf oder nicht zu tun braucht” (vgl. Urteil vom 10. Mai 1984 – BVerwG 3 C 68.82 – Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 123 S. 28 ≪33≫). Die Rechtsbeziehungen müssen entweder durch die Norm selbst oder vermittels eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsgeschäfts konkretisiert sein (vgl. etwa Urteil vom 10. Mai 1984, a.a.O. S. 33). Im vorliegenden Fall geht es um die Feststellung, ob die Beklagte von Rechts wegen daran gehindert war, die von ihr erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigungen nachträglich für kraftlos zu erklären und überdies die beantragten neuen Abgeschlossenheitsbescheinigungen zu verweigern. Daß diese Bescheinigungen nach der Veräußerung der Hausgrundstücke für die Klägerin selbst unmittelbar keine Bedeutung mehr haben und der Vergangenheit angehören, steht der begehrten Feststellung nicht entgegen (vgl. auch Urteil vom 11. März 1993 – BVerwG 3 C 90.90 – Buchholz 418.20 Allg. Apothekenrecht Nr. 27 S. 15 ≪17≫ m.w.N.). Zwar kann in der Regel nur ein gegenwärtig bestehendes oder nicht bestehendes Rechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Auch der Inhalt eines vergangenen Rechtsverhältnisses kann jedoch dann zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, wenn das nicht mehr bestehende Rechtsverhältnis über dessen Beendigung hinaus noch anhaltende Wirkungen entfaltet (vgl. Urteil vom 10. Mai 1984, a.a.O. S. 33). Das trifft dann zu, wenn das nicht mehr bestehende Rechtsverhältnis die Grundlage für einen gegenwärtig verfolgten Anspruch bildet (vgl. Urteil vom 10. Mai 1984, a.a.O. S. 10 m.Hinw. auf BGHZ 27, 190 ≪196≫). So verhält es sich hier. Die Klägerin stützt ihre Schadensersatz- und Entschädigungsforderungen auf die vermeintliche Rechtswidrigkeit der Kraftloserklärung und der Verweigerung neuer Abgeschlossenheitsbescheinigungen.

Die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist nach Erledigung der allgemeinen Leistungsklage infolge der Veräußerung der Hausgrundstücke nicht mehr wegen ihrer Subsidiarität gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, wenn ein Fortsetzungsfeststellungsantrag unstatthaft ist (vgl. auch Urteil 29. November 1979, a.a.O. S. 23).

Das erforderliche (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse der Klägerin leitet das angefochtene Urteil daraus her, daß sie sich wegen der Kraftloserklärung der Abgeschlossenheitsbescheinigungen und der Verweigerung neuer Abgeschlossenheitsbescheinigungen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte vorbehalten, diese Ansprüche auch bereits gerichtlich geltend gemacht habe und zumindest die in Betracht kommenden verschuldensunabhängigen Entschädigungsansprüche nicht von vornherein aussichtslos seien. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts einzuwenden. Zwar stimmen § 113 Abs. 1 Satz 4 und § 43 Abs. 1 VwGO in ihren Anforderungen an die Berechtigung des Feststellungsinteresses nicht überein. Die Anforderungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bleiben vielmehr hinter denen des § 43 Abs. 1 VwGO zurück (vgl. Beschluß vom 20. Juni 1974 – BVerwG IV B 25.74 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 74 S. 46 f.; Urteil vom 20. Januar 1989 – BVerwG 8 C 30.87 – Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 30 S. 1 ≪3≫). Den höheren Anforderungen des § 43 Abs. 1 VwGO an das Feststellungsinteresse vermag der Hinweis auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage regelmäßig nicht zu genügen (vgl. Beschluß vom 20. Juni 1974, a.a.O. S. 46 f. und Urteil vom 20. Januar 1989, a.a.O. S. 3). Das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der alsbaldigen Feststellung kann jedoch ausnahmsweise dann mit dem Hinweis auf die Absicht, Ersatzansprüche gegen den Staat geltend zu machen, begründet werden, wenn ein Kläger mit einer Feststellungs- oder allgemeinen Leistungsklage zunächst primären Rechtsschutz begehrt hat, sich dieses Begehren aber nach Klageerhebung erledigt und der Kläger sich nunmehr nur noch auf die Geltendmachung von Ausgleichs- und Ersatzansprüchen verwiesen sieht (vgl. Urteil vom 11. März 1993 – BVerwG 3 C 90.90 – Buchholz 418.20 Allg. Apothekenrecht Nr. 27 S. 15 ≪18 f.≫). So liegt es hier. Die Klägerin hat zunächst mit einer allgemeinen Leistungsklage um primären Rechtsschutz nachgesucht und kann nach Veräußerung ihrer Grundstücke die Beklagte nur noch auf Schadensersatz- und (oder) Entschädigung in Anspruch nehmen.

Ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO entfällt nicht wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses. Die Verwaltungsgerichte haben die den Zivilgerichten obliegende Prüfung der in den ordentlichen Rechtsweg verwiesenen Ansprüche nicht vorwegzunehmen (vgl. Urteil vom 29. April 1992 – BVerwG 4 C 29.90 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 247 S. 88 ≪90≫). Sie dürfen die Schutzwürdigkeit eines (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines beabsichtigten Zivilprozesses nur dann verneinen, wenn sich das Nichtbestehen des behaupteten zivilrechtlichen Anspruchs ohne eine ins einzelne gehende Würdigung aufdrängt; die bloße Wahrscheinlichkeit des Mißerfolgs genügt nicht (vgl. Urteile vom 14. Januar 1980 – BVerwG 7 C 92.79 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95 S. 23 ≪27≫, vom 1. März 1990 – BVerwG 3 C 50.86 – Buchholz 424.2 TierZG Nr. 6 S. 1 ≪2≫ und vom 29. April 1992 a.a.O. S. 90). Im vorliegenden Fall mögen zwar Amtshaftungsansprüche der Klägerin mangels Verschuldens der Beklagten schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil der Verwaltungsgerichtshof die Kraftloserklärung der Abgeschlossenheitsbescheinigungen und die Versagung neuer Abgeschlossenheitsbescheinigungen als rechtmäßig beurteilt hat (vgl. Urteile vom 3. Juni 1983 – BVerwG 8 C 183.81 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 131 S. 23 ≪24 f.≫, vom 17. Dezember 1991 – BVerwG 1 C 42.90 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 238 S. 75 ≪76≫ und vom 27. August 1992 – BVerwG 2 C 29.90 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 250 S. 98 ≪99 f.≫ m.w.N.; stRspr). Verschuldensunabhängige Ersatzansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff sind jedoch nicht offensichtlich aussichtslos.

Freilich setzt der Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs voraus, daß unmittelbar in eine durch Art. 14 Abs. 1 GG eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition eingegriffen wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1984 – III ZR 35/83 – BGHZ 92, 34 ≪41≫ m.w.N.; stRspr; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1991 – BVerwG 1 C 42.90 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 238 S. 75 ≪77≫). Denn Art. 14 Abs. 1 GG vermittelt grundsätzlich nur Bestandsschutz, nicht Erwerbsschutz. Die Eigentumsgewährleistung erstreckt sich lediglich auf den vorhandenen konkreten Bestand an Rechten und Gütern (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. Oktober 1984 – 1 BvR 35, 356, 794/82 – BVerfGE 68, 176 ≪223≫ und vom 26. Mai 1993 – 1 BvR 208/93 – NJW 1993, 2035 ≪2036≫ m.w.N., stRspr; BGH, Urteil vom 18. September 1986 – III ZR 83/85 – BGHZ 98, 341 ≪351≫ m.w.N.; stRspr). Nur ein Eingriff in die Substanz dieser Sach- und Rechtsgesamtheit kann Art. 14 GG verletzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. November 1961 – 1 BvR 148/57 – BVerfGE 13, 225 ≪229≫). Die durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition schließt künftige Gewinnchancen und einfachrechtlich ungesicherte bloße Erwerbsmöglichkeiten nicht ein (vgl. BVerfG, Beschluß vom 31. Oktober 1984, a.a.O. S. 223 m.w.N.; BGH, Urteil vom 18. September 1986, a.a.O. S. 351 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 27. Mai 1981 – BVerwG 7 C 34.77 – Buchholz 451.22 AbfG Nr. 4 S. 1 ≪3≫, vom 1. Dezember 1982 – BVerwG 7 C 111.81 – BVerwGE 66, 307 ≪309≫ und vom 11. November 1983 – BVerwG 4 C 82.80 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 55 S. 48 ≪49≫). Auf die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung, ohne deren Vorlage das Grundbuchamt Wohnungseigentum nicht begründen darf (vgl. etwa BayObLG, Beschluß vom 24. Februar 1994 – 2 Z BR 122/93 – NJW-RR 1994, 716 m.w.N.), besteht jedoch aufgrund der §§ 1 Abs. 1, 2, 8 Abs. 1 WEG ein Rechtsanspruch des teilungswilligen Grundstückseigentümers, wenn die zu bescheinigende Voraussetzung der Abgeschlossenheit einer Wohnung vorliegt (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1987 – BVerwG 8 C 55.85 – Buchholz 454.11 WEG Nr. 1 S. 1 ≪2 ff.≫). Sofern die Beklagte durch die Kraftloserklärung der von ihr erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigung und (oder) durch die Versagung neuer Abgeschlossenheitsbescheinigungen die rechtliche Befugnis der Klägerin, Wohnungseigentum im Wege der Teilung zu begründen (§ 1 Abs. 1, §§ 2, 8 WEG), rechtswidrig eingeschränkt haben sollte, wäre deshalb eine dadurch erlittene Einbuße an Privatnützigkeit ihres Eigentums möglicherweise auszugleichen (vgl. auch Urteil vom 11. März 1993, a.a.O. S. 18). Ein solcher Entschädigungsanspruch der Klägerin ist jedenfalls nicht ohne weiteres offensichtlich auszuschließen.

Soweit die Beklagte eine Unrichtigkeit der von ihr erteilten Abschlossenheitsbescheinigungen daraus hat herleiten wollen, daß die Wohnungstrennwände und -decken den bautechnischen Anforderungen des geltenden Bauordnungsrechts nicht entsprächen, ist diese Begründung ihrer Kraftloserklärung allerdings bereits durch den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. Juni 1992 (a.a.O.) obsolet geworden. Nach dessen höchstrichterlicher Klärung des Abgeschlossenheitsbegriffs entfiel insoweit für einen Widerruf der Kraftloserklärung das Rechtsschutzinteresse, weil das Grundbuchamt ebensowenig wie an die Abgeschlossenheitsbescheinigung selbst auch an deren nachträgliche Kraftloserklärung durch die Baubehörde rechtlich gebunden ist (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 20. Juni 1990 – BReg. 2 Z 37/90 – NJW-RR 1990, 1356 ≪1357≫ und vom 17. Dezember 1992 – 2 Z BR 29/92 – WM 1993, 205). Der Klägerin fehlt insoweit auch das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse und ebenso ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, weil ihrem Bedürfnis an der Klärung ihres Rechtsverhältnisses mit der Beklagten hinsichtlich dieser Begründung der Kraftloserklärung bereits durch den Beschluß des Gemeinsamen Senats genügt worden ist.

In der Sache stimmt der erkennende Senat dem angefochtenen Urteil aus folgenden Erwägungen zu:

Fehlt es an der Voraussetzung der Abgeschlossenheit, ist ebenso wie die Versagung der Abgeschlossenheitsbescheinigung auch deren nachträgliche „Kraftloserklärung” durch die Baubehörde gerechtfertigt, weil durch eine solche Richtigstellung der inhaltlich falschen behördlichen Wissenserklärung eine der Ordnungsvorschrift des § 3 Abs. 2 WEG widersprechende Eintragung von nicht abgeschlossenem Wohnungseigentum verhindert werden kann. Zwar stellt das Abgeschlossenheitsgebot des § 3 Abs. 2 WEG nur eine Ordnungsvorschrift dar, mit der der Eintritt unklarer Verhältnisse vermieden werden soll. Durch eine vom Grundbuchamt vorgenommene Eintragung entsteht deshalb Sondereigentum gemäß dem Aufteilungsplan auch dann, wenn die Abgeschlossenheitsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1989 – V ZR 339/87 – NJW 1990, 1111 ≪1112≫). Ebensowenig wird der Fortbestand des Wohnungseigentums durch bauliche Veränderungen berührt, die die Abgeschlossenheit nachträglich aufheben (vgl. OLG Köln, Beschluß vom 10. Januar 1994 – 2 Wx 51/93 – NJW-RR 1994, 717). Das ändert jedoch nichts daran, daß Grundbuchamt und Baubehörde die Ordnungsvorschrift des § 3 Abs. 2 WEG zu beachten haben. Mit Blick auf das mit ihr verfolgte Ziel des Gesetzgebers, die Eintragung von Wohnungseigentum zu verhindern, wenn es an der Abgeschlossenheit der Räume fehlt, ist auch eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, die fehlerhaft erteilt oder durch nachträgliche bauliche Veränderungen unrichtig geworden ist, von der Baubehörde zu berichtigen, sofern noch keine Eintragung in das Wohnungsgrundbuch erfolgt ist.

Die Abgeschlossenheit wird stets nur für die in dem zugehörigen Aufteilungsplan des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG dargestellten baulichen Verhältnisse bescheinigt (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1993 – V ZR 174/92 – NJW 1994, 650 ≪651≫; BayObLG, Beschluß vom 24. Februar 1994 – 2 Z BR 122/93 – NJW-RR 1994, 716 ≪717≫). Das folgt aus der unlösbaren Verknüpfung des Zwecks der Abgeschlossenheitsbescheinigung mit ihrem Gegenstand, den vorhandenen oder noch zu erstellenden Räumen auf dem aufzuteilenden Grundstück (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1993, a.a.O. S. 651). Die Abgeschlossenheitsbescheinigung soll zusammen mit dem Aufteilungsplan den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis dafür erbringen, daß die sachenrechtliche Aufteilung des Grundstücks den nach § 8 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 WEG gebotenen Inhalt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1993, a.a.O. S. 651). Ihre Eignung als Beweismittel hierfür sucht die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau für die Ausstellung von. Bescheinigungen gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 Nr. 2 WEG vom 19. März 1974 (BAnz 1974 Nr. 58 vom 23. März 1974) dadurch sicherzustellen, daß sie dem teilenden Eigentümer aufgibt, der Behörde eine Bauzeichnung vorzulegen, die bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein und bei noch zu errichtenden Gebäuden den für das zu teilende Grundstück geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen muß (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1993, a.a.O. S. 651). Der teilende Eigentümer ist verpflichtet, der Baubehörde eine mit dem tatsächlichen Bauzustand oder der beabsichtigten Bauausführung übereinstimmende Bauzeichnung vorzulegen (vgl. BayObLG, Beschluß vom 24. Februar 1994 – 2 Z BR 122/93 – NJW-RR 1994, 716). Auf der Grundlage dieser Bauzeichnung (dem Aufteilungsplan, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG) wird die Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 17. Dezember 1992 – 2 Z BR 29/92 – WM 1993, 205 und vom 24. Februar 1994, a.a.O. S. 716). Bei bestehenden Gebäuden muß eine Baubestandszeichnung eingereicht werden, die den derzeitigen Bauzustand zutreffend wiedergibt (BayObLG, Beschluß vom 17. Dezember 1992 – 2 Z BR 29/92 – WM 1993, 205). Das ergibt sich aus dem mit den §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 4 Satz 1 WEG verfolgten Zweck (vgl. BayObLG, Beschluß vom 17. Dezember 1992, a.a.O. S. 205). Dem trägt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19. März 1974 (a.a.O.) Rechnung. Die Zusammengehörigkeit von Abgeschlossenheitsbescheinigung und Bauzeichnung (Aufteilungsplan) ist danach von der Baubehörde durch Verbindung beider mittels Schnur und Siegel oder durch übereinstimmende Aktenbezeichnung sichtbar zu machen, da beide Urkunden wegen der untrennbaren Verbindung von Zweck und Gegenstand der Abgeschlossenheitsbescheinigung als behördliche Wissenserklärung eine Einheit darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1993, a.a.O. S. 651). Die Abgeschlossenheitsbescheinigung soll es dem Grundbuchamt ersparen, die tatsächliche Beschaffenheit des aufzuteilenden Gebäudes selbst festzustellen, wozu es grundbuchverfahrensrechtlich auch nicht in der Lage wäre (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 20. Juni 1990 – BReg. 2 Z 37/90 – NJW-RR 1990, 1356 m.w.N. und vom 24. Februar 1994, a.a.O. S. 716). Denn das Wohnungseigentumsgesetz sieht als einzigen Nachweis für die Abgeschlossenheit im Sinne des § 3 Abs. 2 WEG die Abgeschlossenheitsbescheinigung in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG vor. Sonstige Beweiserhebungen oder Ermittlungen über die Abgeschlossenheit sind dem Grundbuchamt versagt (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 20. Juni 1990 – BReg. 2 Z 37/90 – NJW-RR 1990, 1356 m.w.N. und vom 28. Juni 1990 – BReg. 2 Z 54/90 – DWW 1990, 236 ≪237≫). Das Grundbuchverfahren ist streng formalisiert. Die Tätigkeit des Grundbuchamts hängt fast ausschließlich von der Vorlage urkundlicher Erklärungen in bestimmter Form ab (vgl. §§ 13, 19, 20, 29 GBO). Liegen eine nicht erkennbar unrichtige Abgeschlossenheitsbescheinigung und die sonstigen Eintragungsvoraussetzungen vor, darf es ohne weitere Prüfung anderer Fragen die Wohnungsgrundbücher anlegen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1989 – V ZR 339/87 – NJW 1990, 1111 ≪1112≫; BayObLG, Beschlüsse vom 20. Juni 1990 – BReg. 2 Z 37/90 – NJW-RR 1990, 1356 und vom 28. Juni 1990 – BReg. 2 Z 54/90 – DWW 1990, 236 ≪237≫).

Entspricht die einer Abgeschlossenheitsbescheinigung zugrundeliegende Bauzeichnung (Aufteilungsplan) wegen nachträglicher baulicher Veränderungen nicht mehr dem tatsächlichen Bauzustand, ist sie im Grundbuchantragsverfahren als Beweismittel nicht mehr geeignet. Mangels Übereinstimmung von Aufteilungsplan und Wirklichkeit fehlt dem Grundbuchamt vielmehr eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage. Das Grundbuchamt ist auch nicht in der Lage, Unterschiede zwischen Plan und tatsächlichem Bauzustand selbst festzustellen. Dem steht schon das Gebot urkundlicher Nachweise im Grundbuchantragsverfahren entgegen (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 20. Juni 1990, a.a.O. S. 1356 und vom 24. Februar 1994, a.a.O. S. 716 m.w.N.). Nur die Vorlage einer aktuellen Bauzeichnung, die den derzeitigen Bauzustand zutreffend wiedergibt, und eine auf ihrer Grundlage erteilte neue Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde ermöglichen dem Grundbuchamt die ihm obliegende Feststellung, daß die Aufteilung des Grundstücks mit den Vorschriften des § 8 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 WEG in Einklang steht. Da die Baubehörde mit der Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung für ein bestehendes Gebäude dem Grundbuchamt gegenüber die Verantwortung dafür übernommen hat, daß die von ihr geprüfte, der Bescheinigung zugrundeliegende Bauzeichnung (Aufteilungsplan) mit den tatsächlichen baulichen Verhältnissen übereinstimmt, ist sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, ihr bekanntgewordene wesentliche Veränderungen des bescheinigten Bauzustandes dem Grundbuchamt mitzuteilen. Ist die Abgeschlossenheit im Sinne des § 3 Abs. 2 WEG in der bescheinigten bauzeichnerisch ausgewiesenen Gestaltung durch nachträgliche bauliche Veränderungen so nicht mehr gegeben, darf die Baubehörde die von ihr erteilte Abgeschlossenheitsbescheinigung auch für kraftlos erklären. Denn die Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung, deren Unrichtigkeit für das Grundbuchamt nicht erkennbar ist, durch die ausstellende Baubehörde stellt ein geeignetes Mittel dar, um eine Begründung von Wohnungseigentum unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG zu vermeiden. Sie trägt dem Zweck dieser Vorschrift Rechnung, durch eindeutige Abgrenzungen des Sondereigentums klare rechtliche Verhältnisse zu schaffen (vgl. GemS-OGB, Beschluß vom 30. Juni 1992, a.a.O. S. 10 f.). Die Kraftloserklärung dient nicht nur dem sachenrechtlichen Bedarf an klarer Eigentumsabgrenzung. Die Berichtigung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung, mit der die ausstellende Baubehörde die Verantwortung dafür übernommen hat, daß ein dem gesetzlichen Abgeschlossenheitsgebot entsprechender baulicher Zustand gegeben ist, liegt vielmehr auch im öffentlichen Interesse, wenn und soweit sie fehlerhaft ist.

Ein schutzwürdiges Interesse des teilungswilligen Grundstückseigentümers an der Aufrechterhaltung einer die Aufteilung seines Grundstücks sachlich unzutreffend wiedergebenden Abgeschlossenheitsbescheinigung ist nicht anzuerkennen. Vertrauensschutz kann der Eigentümer gegenüber der Kraftloserklärung einer durch nachträgliche bauliche Änderungen unrichtig gewordenen Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht in Anspruch nehmen, weil er deren Unrichtigkeit durch sein eigenes, sich in Widerspruch zu seinem Antrag auf Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung setzendes Verhalten selbst herbeigeführt hat. Ein im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgender öffentlich-rechtlicher Anspruch des teilungswilligen Eigentümers gegen die Baubehörde auf Widerruf einer Kraftloserklärung setzt vielmehr voraus, daß diese Erklärung ihrerseits unrichtig und deshalb rechtswidrig ist (vgl. allgemein zum öffentlich-rechtlichen Widerrufsanspruch etwa Urteile vom 14. April 1988 – BVerwG 3 C 65.85 – Buchholz 301 § 23 EGGVG Nr. 5 S. 1 ≪3 ff.≫ und vom 23. Mai 1989 – BVerwG 7 C 2.87 – Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 45 S. 4 ≪9 f.≫; Beschluß vom 6. Februar 1991 – BVerwG 3 B 85.90 – Buchholz 11 Art. 2 GG Nr. 68 S. 16 f.). Daran fehlt es hier. Das schließt auch die von der Klägerin begehrte (Fortsetzungs-)Feststellung aus.

Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die den Senat mangels beachtlicher Verfahrensrügen binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), waren die im Jahre 1967 erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigungen durch später vorgenommene bauliche Veränderungen der Wohngebäude unrichtig geworden und konnten wegen der Umgestaltung der tatsächlichen räumlichen Verhältnisse gegenüber den alten Aufteilungsplänen keine Grundlage für die Eintragung von Wohnungseigentum mehr sein. Zwar stellt nicht jede Unrichtigkeit der Wiedergabe des tatsächlichen Bauzustandes im Aufteilungsplan die Abgeschlossenheit in Frage (vgl. BayObLG, Beschluß vom 17. Dezember 1992 – 2 Z BR 29/92 – WM 1993, 205 m.w.N.). Aus dem Aufteilungsplan muß jedoch die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile zu ersehen sein (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG). Die von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel zu versehende Bauzeichnung muß insbesondere ersichtlich machen, wie Gemeinschafts- und Sondereigentum zueinander liegen und voneinander abgegrenzt sind, um als Aufteilungsplan Grundlage der Abgeschlossenheitsbescheinigung sein zu können (vgl. BayObLG, Beschluß vom 17. Dezember 1992, a.a.O. S. 205). Der Aufteilungsplan konkretisiert die Teilungserklärung und kann Angaben über die Zweckbestimmung und Nutzung einzelner Räume enthalten (vgl. BayObLG, Beschluß vom 17. Dezember 1992, a.a.O. S. 205 m.w.N.). Die Teile des Plans (Grundrißzeichnungen und Schnitt Zeichnungen) müssen in sich und mit der Teilungserklärung widerspruchsfrei übereinstimmen. Andernfalls wird dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot nicht genügt und dadurch Grund zu späterem Streit gelegt (vgl. BayObLG, Beschluß vom 17. Dezember 1992, a.a.O. S. 205 m.w.N.), den das Wohnungseigentumsgesetz gerade vermieden wissen will (vgl. GmS-OGB, Beschluß vom 30. Juni 1992, a.a.O. S. 9 f.). Ist ein Aufteilungsplan (Bauzeichnung) in sich widersprüchlich oder unvollständig, so daß Umfang des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums und der zulässigen Nutzung nicht hinreichend bestimmbar sind, stellt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, die auf den derart mängelbehafteten Plan Bezug nimmt, keine geeignete Eintragungsgrundlage dar (vgl. BayObLG, Beschluß vom 17. Dezember 1992, a.a.O. S. 205). So verhält es sich hier. Das Berufungsgericht hat bindend festgestellt, daß in den Dachgeschossen weitere in den alten Aufteilungsplänen nicht ausgewiesene Wohnungen eingebaut worden waren, für die Flächen in Anspruch genommen wurden, die nach den alten Aufteilungsplänen teils als Trockenspeicher im Gemeinschaftseigentum stehen sollten und teils als Speicherabteile im Sondereigentum zur Nutzung für die Wohnungen in den unteren Geschossen vorgesehen waren. Diese baulichen Veränderungen rechtfertigten die Kraftloserklärung der alten Abgeschlossenheitsbescheinigungen. Denn aus dem Aufteilungsplan (bei bestehenden Gebäuden der Baubestandszeichnung) müssen insbesondere die Wohnungen, auf die sich das Wohnungseigentum beziehen soll, zu ersehen sein, wobei die zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Räume mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen sind (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG).

Zutreffend verneint das angefochtene Urteil auch einen Rechtsanspruch der Klägerin auf Erteilung der mit ihren Anträgen vom 3. März, 6. September, 10. Oktober und 20. Oktober 1988 begehrten neuen Abgeschlossenheitsbescheinigungen. Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung bezieht sich – wie bereits dargelegt – auf den Aufteilungsplan, der bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein muß, die den tatsächlichen baulichen Zustand ausweist. Die von der Klägerin mit ihren vorbezeichneten Anträgen der Baubehörde der Beklagten vorgelegten neuen Aufteilungspläne erfüllten diese Anforderung nicht. Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), stellten sämtliche von der Klägerin eingereichten Aufteilungspläne die Spitzböden nicht dar, die sich in der zweiten Dachebene befinden, jeweils durch Luken vom Dachgeschoß aus begehbar sind und zumindest als Abstellräume genutzt werden können. Die vorgelegten Aufteilungspläne für die Häuserzeilen an der St.-Straße waren überdies auch insoweit unvollständig, als ihre Erdgeschoßgrundrisse den jeweiligen Hauseingang nicht enthielten.

Die mit der Revisionsbegründung gerügte vermeintliche Verletzung einer Hinweis- und Beratungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin ist für die im Revisionsverfahren zu treffende Entscheidung unter jedem denkbaren rechtlichen Blickwinkel unerheblich. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Die Beratungspflicht der Behörde im Verwaltungsverfahren regelt der hier einschlägige Art. 25 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl S. 544). Nach dieser revisiblen (Art. 99 GG, Art. 97 BayVwfG) Vorschrift soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben sind. Eine allgemeine behördliche Belehrungspflicht besteht danach nicht. Ob die Behörde Hinweise zu geben hat, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere davon ab, ob der Bürger sich über die rechtlichen Gegebenheiten unschwer orientieren kann (vgl. Beschluß vom 23. Januar 1984 – BVerwG 7 B 86.83 – Buchholz 408.2 Friedhofsbenutzung Nr. 8 S. 1 ≪2≫). Eine etwaige Verletzung der behördlichen Beratungspflicht kann sich als solche nicht anspruchsbegründend auswirken. Sie vermag keinen Anspruch herbeizuführen, der nach dem materiellen Fachrecht nicht gegeben ist, sondern rechtfertigt gegebenenfalls lediglich – im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgende – Ansprüche auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung oder auf Entschädigung (vgl. Beschlüsse vom 29. Dezember 1987 – BVerwG 3 B 64.87 – ≪n.v.≫ und vom 10. Juni 1988 – BVerwG 3 B 28.88 – Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 85 S. 6 f.). Denn eine schadenverursachende Verletzung öffentlich-rechtlicher Nebenpflichten – wie der Beratungs- und Betreuungspflicht – kann nicht beseitigt, sondern nur ausgeglichen werden (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1985 – BVerwG 4 C 21.80 – Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 S. 20 ≪27≫).

Allerdings hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BSGE 49, 76 ≪77 ff.≫ m.w.N.; 50, 12 ≪13 f.≫; 55, 40 ≪43≫; 58, 283 ≪284 f.≫; 60, 43 ≪48≫; 62, 179 ≪182≫; 63, 112 ≪114≫; 66, 258 ≪265≫; 69, 85 ≪89≫; 71, 17 ≪22≫; 73, 56 ≪59 f.≫; 73, 204 ≪210≫) den sog. Herstellungsanspruch entwickelt, der im Sozialrechtsverhältnis als Folge der Verletzung behördlicher Betreuungspflichten auf Herbeiführung des Zustandes gerichtet ist, der bestünde, wenn die Behörde ihrer sozialrechtlich begründeten Betreuungspflicht durch zutreffende Auskunft oder Beratung entsprochen hätte. Der Anspruch knüpft an die Verletzung behördlicher Betreuungspflichten namentlich die Folge, daß versäumte Anträge und Erklärungen des betroffenen Bürgers als rechtzeitig und ordnungsgemäß gelten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird jedoch eine verallgemeinernde Anwendung des Herstellungsanspruchs auf die Haftung aus verwaltungsrechtlichen Rechtsverhältnissen außerhalb des Sozialrechts wegen des Fehlens einer entsprechenden Rechtsgrundlage abgelehnt (vgl. Urteil vom 12. Juni 1979 – BVerwG 2 C 19.75 – Buchholz 237.5 § 92 HessBG Nr. 5 S. 1 ≪5≫ m.w.N.; Beschluß vom 16. Juni 1986 – BVerwG 2 B 67.86 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 160 S. 61 f.; offengelassen im Urteil vom 9. März 1990 – BVerwG 7 C 94.88 – Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 118 S. 15 ≪17 f.≫). Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Herstellungsanspruch außerhalb eines Sozialrechtsverhältnisses in Betracht kommt, bedarf im vorliegenden Streitfall keiner Erörterung und Entscheidung. Das mit der Revision weiterverfolgte Feststellungsbegehren kann nämlich selbst dann nicht durchdringen, wenn der Klägerin ein Herstellungspruch zuzubilligen sein sollte.

Auch auf dem Gebiet des Sozialrechts kann mit dem Herstellungsanspruch nur etwas verlangt werden, das nach dem jeweiligen Fachrecht zulässig ist, nicht dagegen eine Handlung oder Gestaltung, die das Gesetz ausschließt oder nicht gestattet (vgl. BSGE 49, 76 ≪80 f.≫; 60, 43 ≪48≫). Die Behörde darf vermittels des Herstellungsanspruchs keinesfalls zu einer gesetzwidrigen Handlung verpflichtet werden (vgl. BSGE 65, 21 ≪26≫; 66, 258 ≪265≫ m.w.N.; 73, 19 ≪25≫). Der Herstellungsanspruch ist insofern wie der Folgenbeseitigungsanspruch als Sanktionsrecht an das jeweilige Fachrecht gebunden. Auch der Folgenbeseitigungsanspruch ist nur auf die Herstellung jenes rechtmäßigen Zustandes gerichtet, der bestünde, wenn es zu dem rechtswidrigen Eingriff nicht gekommen wäre (vgl. Urteil vom 26. August 1993 – BVerwG 4 C 24.91 – Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 280 S. 59 ≪66≫). Eine Pflicht zur Folgenbeseitigung erlaubt hingegen nicht, sich über gesetzliche Bindungen hinwegzusetzen (vgl. Urteile vom 8. Februar 1974 – BVerwG IV C 77.71 – Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 107 S. 75 ≪81 f.≫ und vom 6. März 1987 – BVerwG 8 C 65.84 – Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 99 S. 1 ≪2≫). Vielmehr darf namentlich auch eine Verletzung von behördlichen Betreuungs- und Beratungspflichten stets nur im Rahmen rechtmäßigen Verwaltungshandelns ausgeglichen werden (vgl. Urteil vom 24. März 1988 – BVerwG 3 C 48.86 – BVerwGE 79, 192 ≪194≫).

Ein der Klägerin mit Blick auf die von ihr geltend gemachte Verletzung der behördlichen Beratungspflicht zuzubilligender Herstellungsanspruch könnte folglich nach dem maßgeblichen materiellen Fachrecht nur darauf gerichtet sein, ihr eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zuzuerkennen, die sie mit diesem Inhalt zwar tatsächlich nicht beantragt hatte, nach einer – hier voraussetzungsgemäß als geboten zu unterstellenden – Beratung aber möglicherweise beantragt hätte. Ob der Herstellungsanspruch es überhaupt gestattet, anstelle des wirklich vorliegenden Sachverhalts den bei einer pflichtgemäßen behördlichen Beratung sich voraussichtlich ergebenden Sachverhalt zu unterstellen, ist zweifelhaft (vgl. dazu BSGE 65, 293 ≪299 f.≫ m.w.N.). Auch das kann jedoch hier auf sich beruhen. Denn einen Anspruch solchen Inhalts macht die Klägerin mit ihrem mit der Revision weiterverfolgten zweiten Feststellungsantrag nicht geltend. Sie begehrt vielmehr die Feststellung, daß die Beklagte zu Unrecht die mit den bezeichneten Anträgen der Klägerin vom 6. September und 3. März 1988 sowie vom 10. und 20. Oktober 1988 begehrten Abgeschlossenheitsbescheinigungen versagt habe. Diesen Anträgen durfte die Beklagte indes – wie dargelegt – von Rechts wegen nicht entsprechen.

Die Feststellung, daß die Beklagte einem nach behördlicher Beratung geänderten Antrag auf Erteilung neuer Abgeschlossenheitsbescheinigungen hätte stattgeben müssen, kann die Klägerin prozeßrechtlich nicht begehren. Einer solchen Antragsänderung stünde das Verbot der Klageänderung im Revisionsverfahren (§ 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entgegen. Das Klageänderungsverbot des § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO trägt dem in § 137 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck gebrachten Grundsatz Rechnung, daß der Rechtsstreit in der Gestalt in die Revisionsinstanz übergeht, die er nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen zuletzt erlangt hat; es soll verhindern, daß der Prozeßstoff im Revisionsverfahren geändert wird (vgl. etwa Urteile vom 15. März 1984 – BVerwG 2 C 24.83 – Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 15 S. 2 ≪5 f.≫ und vom 22. März 1990 – BVerwG 2 C 2.88 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216 S. 47 ≪50≫ jeweils m.w.N.). Zwar stellt der Übergang zu einer statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung, sondern eine zulässige Einschränkung des Klagebegehrens (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 264 ZPO) dar (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 22. März 1990 – BVerwG 2 C 2.88 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216 S. 47 ≪49≫). Das gilt aber nur dann, wenn der Streitgegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklage von dem bisherigen Antrag umfaßt war. Denn nur unter dieser Voraussetzung läßt § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aus Gründen der Prozeßökonomie (vgl. Urteil vom 18. April 1986 – BVerwG 8 C 84.84 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69 S. 9 ≪13 f.≫ m.w.N.) die Weiterführung des Rechtsstreits zu, ohne daß die Voraussetzungen für eine Klageänderung erfüllt sein müssen (vgl. Urteil vom 24. Januar 1992 – BVerwG 7 C 24.91 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 242 S. 80 ≪81≫). § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erlaubt hingegen selbst bei großzügigster Auslegung dieser Vorschrift nicht die Einführung eines Streitgegenstandes, der notwendigerweise andere tatsächliche und rechtliche Erwägungen erfordert als der bisherige (vgl. Beschluß vom 20. Juni 1974 – BVerwG IV B 25.74 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 74 S. 46 ≪47≫; Urteile vom 28. August 1987 – BVerwG 4 C 31.86 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 173 S. 4 ≪6≫ und vom 24. Januar 1992, a.a.O. S. 83). Ein im Anschluß an eine erledigte Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage gestellter Fortsetzungsfeststellungsantrag ist deshalb im Revisionsverfahren unzulässig, wenn der für seine Beurteilung maßgebende Zeitpunkt sich nicht mit dem für das ursprüngliche Klagebegehren geltenden Beurteilungszeitpunkt deckt und sich überdies die Beurteilungsgrundlage ändert (vgl. Urteil vom 24. Januar 1992, a.a.O. S. 81 ff.). So liegt es hier.

Die Klägerin hat bisher festgestellt wissen wollen, daß die Versagung der mit ihren Anträgen von der Beklagten begehrten Abgeschlossenheitsbescheinigungen rechtswidrig war. Entsprechend diesem Berufungsantrag hat der Verwaltungsgerichtshof nur darüber entschieden, ob die Klägerin Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten Abgeschlossenheitsbescheinigungen mit einem ihren Anträgen entsprechenden Inhalt hatte. Ein im Revisionsverfahren geänderter Antrag, nunmehr festzustellen, daß die Beklagte nach Vorlage von – aufgrund behördlicher Beratung erstellten – fehlerfreien Aufteilungsplänen neue Abgeschlossenheitsbescheinigungen hätte erteilen müssen, führte einen anderen Streitgegenstand ein. Er wäre deshalb auch nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (dessen entsprechende Anwendbarkeit voraussetzungsgemäß unterstellt) nicht statthaft. Ebensowenig wäre ein solchermaßen geänderter Antrag als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Wegen der mit ihm herbeigeführten Änderung des Streitstoffs stünde ihm vielmehr gleichermaßen das Verbot der Klageänderung des § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO entgegen. Überdies fehlte der Klägerin für einen derart geänderten Antrag zur Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses das Rechtsschutzbedürfnis, weil die die zum Gegenstand der begehrten Feststellung gemachte Rechtsfrage in dem beabsichtigten Zivilprozeß als Vorfrage geklärt werden kann (vgl. Urteile vom 18. Oktober 1985 – BVerwG 4 C 21.80 – Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 S. 20 ≪26 f.≫, vom 20. Januar 1989 – BVerwG 8 C 30.87 – Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 30 S. 1 ≪3≫ m.w.N. und vom 24. Januar 1992 – BVerwG 7 C 24.91 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 242 S. 80 ≪83≫).

Ein Antrag der Klägerin festzustellen, daß die Beklagte bei Bearbeitung der Anträge auf Erteilung neuer Abgeschlossenheitsbescheinigungen ihre Beratungspflicht verletzt habe, wäre ebenfalls unzulässig. Als Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann er nicht statthaft sein, weil er weder auf die Fortsetzung des Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit der Kraftloserklärung noch auf die Fortsetzung der erledigten Leistungsklage auf Erteilung neuer Abgeschlossenheitsbescheinigung gerichtet ist. Begehrt würde vielmehr die Feststellung der Verletzung einer Nebenpflicht aus dem mit dem Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung begründeten Verwaltungsrechtsverhältnis (vgl. auch Urteil vom 18. Oktober 1985 – BVerwG 4 C 21.80 – Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 S. 20 ≪26≫). Ein solcher Feststellungsantrag führte im Verhältnis zu der ursprünglichen allgemeinen Leistungsklage einen anderen Streitgegenstand und einen tatsächlich und rechtlich anders gelagerten Prüfungsstoff ein (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1985, a.a.O. S. 26). Er scheitert deshalb auch als Antrag nach § 43 Abs. 1 VwGO im Revisionsverfahren ebenfalls schon am Verbot der Klageänderung (§ 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Überdies wäre er nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig, weil die Klägerin ihre Rechte mit einer Leistungsklage auf Schadensersatz oder Entschädigung verfolgen kann und die von ihr behauptete Verletzung der öffentlich-rechtlichen Nebenpflicht in dem im ordentlichen Rechtsweg zu führenden Prozeß um Schadensersatz oder Entschädigung eine vom Zivilgericht zu beantwortende Vorfrage ist (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1985, a.a.O. S. 27).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

 

Unterschriften

Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl, Dr. Honnacker, Sailer

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 08.12.1995 durch Grosser Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 543752

BVerwGE, 83

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