Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 21. Dezember 2000 für den in der Stadt Halle gelegenen Neubau einer Straßenbahngleisanlage der Beigeladenen (2. Hauptabschnitt, Mansfelder Straße bis Riebeckplatz, Abschnitt Bau-km 0,0 + 67 bis 1,2 + 35,00 einschließlich der umzugestaltenden Verkehrsflächen des Franckeplatzes und des Bereichs Waisenhausring).

Das Vorhaben, dessen erster Hauptabschnitt durch Bebauungsplan genehmigt wurde, bezweckt die Anbindung von Halle-Neustadt an das vorhandene Straßenbahnnetz der Stadt Halle. Der Plan sieht u.a. umfangreiche Änderungen an den im Streckenverlauf gelegenen Telekommunikationsanlagen der Klägerin vor.

Mit Schreiben vom 24. Juli 1997 beantragte die Beigeladene die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für den 2. Hauptabschnitt. Am 22. September 1997 leitete der Beklagte das Anhörungsverfahren ein. Nach ortsüblicher Bekanntmachung des Vorhabens, die auch den Hinweis enthielt, dass verspätet erhobene Einwendungen nicht berücksichtigt würden, lagen die Planunterlagen in der Zeit vom 13. Oktober bis zum 14. November 1997 zur Einsicht aus.

Mit Schreiben vom 20. November 1997 nahm die Klägerin zu dem Vorhaben Stellung und wies darauf hin, dass sie im gesamten Planbereich Fernmeldeanlagen unterhalte, die gesichert, verändert oder verlegt werden müssten. Sie erbat einen aktuellen Trassenplan mit Kilometerangaben und den konkreten Nummern der einzeln zu planenden Baumaßnahmen und machte darauf aufmerksam, dass alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehenden Veränderungen an ihren Anlagen und die damit verbundenen Kosten in vollem Umfang vom „Auftraggeber/Verursacher” zu tragen seien. Im Erörterungstermin vom 10. Februar 1998 wiederholte die Klägerin die Forderung nach einer Kostentragungspflicht des Auftraggebers bzw. Verursachers und wandte sich gegen die Auffassung der Beigeladenen, die von einer Kostentragungspflicht der Klägerin ausging. In der Niederschrift des Erörterungstermins ist darüber hinaus vermerkt: „Die Planfeststellungsbehörde wird zu gegebener Zeit eine Entscheidung bezüglich der Kostentragungspflicht treffen”. Aufgrund einer Überarbeitung des Bauwerksverzeichnisses und der Leitungspläne führte der Beklagte eine ergänzende Anhörung durch, in deren Rahmen die Klägerin mit Schreiben vom 15. Februar 2000 Stellung nahm.

Durch Beschluss vom 21. Dezember 2000 stellte der Beklagte das Vorhaben unter Ausschluss des für noch nicht entscheidungsreif erachteten Abschnittes „Mansfelder Straße – Franckeplatz – Waisenhausring” fest. Zu der Stellungnahme der Klägerin wird ausgeführt: Die Forderung der Klägerin nach Kostentragung durch den „Auftraggeber/Verursacher” werde zurückgewiesen; da Kostenfragen nicht planfeststellungsrelevant seien, werde darüber in diesem Beschluss nicht entschieden. Der Hinweis, im Bauwerkverzeichnis sei nicht ablesbar, dass Veränderungen an den Leitungen sowohl die Beseitigung als auch die Neuerstellung beinhalteten, werde nicht berücksichtigt; dort seien die mit der Klägerin abgestimmten Leitungen eingetragen und die jeweilige Maßnahme (Abbruch, Umverlegung, Neuerrichtung) benannt. Unter A V Ziffer 3.1.6 enthält der Planfeststellungsbeschluss die Nebenbestimmung, dass allen vom Bauvorhaben betroffenen Leitungsträgern der Baubeginn rechtzeitig vorher bekannt zu geben sei, damit die Koordinierung der erforderlichen Maßnahme innerhalb der Unternehmen erfolgen könne. Zur Begründung heißt es, durch die Baumaßnahmen seien erhebliche Sicherungs- und Umverlegungsmaßnahmen an Leitungen erforderlich, die mit den betroffenen Versorgungsunternehmen abgestimmt werden müssten, um die betriebsinternen Vorbereitungen treffen zu können und die jeweilige Versorgung aufrecht zu erhalten.

Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, hilfsweise seine Ergänzung um eine Kostentragungsregelung zu ihren Gunsten begehrt. Darüber hinausgehende Hilfsanträge hat die Klägerin nicht mehr weiter verfolgt.

Zur Begründung der verbliebenen Anträge führt die Klägerin aus: Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen ihr Recht als Lizenznehmerin gemäß § 50 Abs. 1 und 2, § 56 Abs. 1 und 2 TKG. Die Pflicht aus § 56 Abs. 1 TKG, spätere besondere Anlagen nach Möglichkeit so auszuführen, dass sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen, werde nicht beachtet. Eine Folgepflicht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG bestehe nicht, weil das Vorhaben nicht von dem Wegeunterhaltungspflichtigen oder – wegen der staatlichen Fördermittel – unter seiner überwiegenden Beteiligung ausgeführt werde. Da es sich um eine Telekommunikationslinie im Fernverkehr handele, komme eine Folgepflicht ohnehin nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG in Betracht. Diese seien jedoch nicht erfüllt. Wegen der verwendeten Glasfasertechnologie entstünden mangels anderweitiger Unterbringungsmöglichkeit unverhältnismäßig hohe Kosten, die mit über 11 Mio. DM zu veranschlagen seien und die Kosten einer „Normalverlegung” von Kupferkabeln um ca. 8 Mio. DM überträfen. Ohnehin sei die vorgesehene abschnittsweise Verlegung der Telekommunikationslinie technisch nicht möglich. Die Telekommunikationslinie genieße im Übrigen Bestandschutz gemäß § 99 Abs. 3 TKG i.V.m. § 9 Abs. 11 Grundbuchbereinigungsgesetz.

Darüber hinaus fehle es dem Vorhaben an der Planrechtfertigung. Ein Bedürfnis sei weder für die Gesamtplanung noch für den planfestgestellten Teilabschnitt erkennbar. Im Übrigen sei wegen der mangelnden Entscheidungsreife des noch nicht planfestgestellten Teilabschnitts völlig offen, ob überhaupt und ggf. wann die Gesamtstrecke gebaut werden könne. Da eine Verlegung der Telekommunikationslinie im vorgesehenen Teilabschnitt technologisch nicht möglich sei, verstoße der Planfeststellungsbeschluss auch gegen das Problembewältigungsgebot. In jedem Fall habe die Verlegung der Telekommunikationsanlage nicht als Folgemaßnahme festgelegt werden dürfen, weil sie ein eigenes umfassendes Planungskonzept der Klägerin voraussetze.

Schließlich verletze der Planfeststellungsbeschluss auch das Abwägungsgebot. Er enthalte keine Erwägungen, warum das Interesse der Beigeladenen Vorrang vor demjenigen der Klägerin habe. Der Planfeststellungsbeschluss gehe offenbar von dem irrigen Standpunkt aus, die Anlage der Klägerin habe dem planfestgestellten Vorhaben ohne weiteres zu weichen. Auf angeblich fehlende sachliche Einwände der Klägerin gegen das Vorhaben könne sich der Planfeststellungsbeschluss nicht stützen. Sie sei lediglich zur ursprünglichen Planung, nicht jedoch zur Verkürzung des Planfeststellungsabschnitts angehört worden, obwohl es sich dabei bedingt durch die Glasfasertechnologie um einen anderen Sachverhalt gehandelt habe. Im Übrigen seien die Planunterlagen so unvollständig und ungenau gewesen, dass sie ihre Betroffenheit nicht habe sachgerecht beurteilen und deswegen hierzu keine Stellungnahme habe abgeben können. Jedenfalls habe sie deutlich gemacht, dass Veränderungen der Telekommunikationsanlage oder zusätzliche Schutzmaßnahmen nur nach einer Kostenübernahme und unter den Voraussetzungen der technischen Realisierbarkeit in Betracht kämen. Deswegen habe ihr Einverständnis mit den sie betreffenden Folgemaßnahmen im Planfeststellungsbeschluss nicht unterstellt werden dürfen. Eine ordnungsgemäße Abwägung hätte zum Vorrang ihrer Interessen vor den Interessen der Beigeladenen geführt. Der Planfeststellungsbeschluss verletze sie deswegen auch in ihrem Recht auf gerechte Abwägung und in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG.

Komme eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses aus Rechtsgründen nicht in Betracht, habe sie zumindest Anspruch auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Kostentragungspflicht des Vorhabenträgers bzw. der Stadt Halle im Hinblick auf die Kosten der Umverlegung ihrer Kommunikationslinie. Dies ergebe sich aus § 56 Abs. 5 TKG sowie der entsprechenden Zusage des Beklagten im Erörterungstermin. Präklusion könne ihr nicht entgegengehalten werden. Erkennbare Geschäftsgrundlage für das Unterlassen dezidierter Einwendungen sei der Umstand gewesen, dass sie von einer Kostentragungspflicht der Beigeladenen und einer entsprechenden Kostentragungsregelung durch den Beklagten im Planfeststellungsbeschluss ausgegangen sei. Diese Geschäftsgrundlage sei dadurch entfallen, dass der Beklagte entgegen seiner Zusage im Planfeststellungsbeschluss keine Kostentragungsregelung getroffen habe. Im Übrigen hätte sie zur Teilabschnittsbildung erneut angehört werden müssen, weil sie hierdurch stärker berührt worden sei. Insoweit könne ihr Präklusion ebenso wenig entgegen gehalten werden wie gegenüber ihrem Anspruch auf eine sie begünstigende Kostentragungsregelung.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

  • den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten aufzuheben,
  • hilfsweise,

    den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten insoweit aufzuheben, als er eine Folgepflicht der Klägerin ausspricht und dieser auferlegt, ihre Telekommunikationslinien und -anlagen abzubrechen, neu zu errichten, neu zu verlegen, umzuverlegen oder zu schützen,

  • hilfsweise,

    den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2000 dahin zu ergänzen, dass die Beigeladene, hilfsweise die Stadt Halle, hilfsweise der Baulastträger, alle Kosten einschließlich Vorbereitungs- und Planungskosten für sämtliche der Klägerin in dem Planfeststellungsbeschluss nebst planfestgestellten Unterlagen auferlegten Maßnahmen des Abbruchs, des Neubaus, der Neuverlegung und Umverlegung oder des Schutzes und der Sicherung ihrer Telekommunikationslinien und -anlagen zu tragen und vorzufinanzieren hat,

  • hilfsweise,

    den Beklagten zu verpflichten, seinen Planfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2000 dahin zu ergänzen, dass der Beigeladenen, hilfsweise der Stadt Halle, hilfsweise dem Baulastträger auferlegt wird, mit der Klägerin und zu deren Gunsten eine Kostenübernahmevereinbarung für sämtliche nach dem Planfeststellungsbeschluss erforderlichen Maßnahmen des Abbruchs, des Neubaus, der Neuverlegung, der Umverlegung sowie des Schutzes und der Sicherung ihrer Telekommunikationslinien und -anlagen einschließlich der Vorfinanzierung zu schließen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind übereinstimmend der Auffassung, die Klägerin sei mit ihren Angriffen gegen den Planfeststellungsbeschluss präkludiert. Eine nochmalige Anhörung aufgrund der Teilabschnittsbildung sei nicht erforderlich gewesen. Mangels entsprechender Einwendungen im Planfeststellungsverfahren könne aus dem Grundsatz der Problembewältigung auch kein Anspruch auf eine Kostentragungsregelung zugunsten der Klägerin abgeleitet werden. Er ergebe sich auch nicht aus der Zusicherung des Beklagten im Erörterungstermin.

Mit Beschluss vom 29. April 2001 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten abgelehnt (BVerwG 9 VR 2.01).

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist.

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Anträge der Klägerin sind zulässig, jedoch nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinen formell- oder materiellrechtlichen Fehlern, die einen Anspruch der Klägerin auf seine Aufhebung oder auf die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit begründen könnten (vgl. § 29 Abs. 8 PBefG). Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 29. April 2001 (BVerwG 9 VR 2.01), an denen er nach nochmaliger Prüfung in vollem Umfang festhält. Auch das weitere Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Hauptsacheverfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Die Klägerin macht geltend, aufgrund der Teilabschnittsbildung sei entgegen der Auffassung des Senats eine besondere „Versprungproblematik” am Ende des planfestgestellten Teilabschnitts aufgetreten, die der Planfeststellungsbeschluss nicht berücksichtigt habe. Dieses Vorbringen führt in der Sache über den von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten, aber – wie im erwähnten Senatsbeschluss vom 29. April 2001 (BA S. 6 f.) dargelegt – gemäß § 29 Abs. 4 Satz 1 PBefG präkludierten Einwand nicht hinaus, Glasfaserkabel könnten technologiebedingt nicht an beliebigen Stellen geschnitten werden, benötigten längere Leitungsläufe, könnten nicht an der Stelle des früheren Kabelverlaufs wieder errichtet werden und setzten vor ihrem Abbau eine vollständige Ersatzlösung voraus, weswegen der Planfeststellungsbeschluss tatsächlich nicht umsetzbar sei. In keinem Fall könnte – auch angesichts der im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Nebenbestimmung A V Ziff. 3.1.6. (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 29. April 2001, BA S. 7 f.) – allein in der Nichtberücksichtigung der teilabschnittsbedingten „Versprungproblematik” ein erheblicher Mangel im Sinne von § 29 Abs. 8 PBefG gesehen werden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin musste die Teilabschnittsbildung den Beklagten auch nicht zu einer nochmaligen Anhörung nach § 73 Abs. 8 VwVfG LSA veranlassen. Zwar ist für die Frage, ob Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, nicht die seinerzeitige subjektive Bewertung der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren maßgeblich. Andererseits kann es, da sich aus dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 73 Abs. 8 VwVfG LSA Handlungspflichten der Planfeststellungsbehörde ergeben, nicht auf nachträgliche Erkenntnisse, sondern nur auf solche Umstände ankommen, die für die Planfeststellungsbehörde bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren (vgl. auch Allesch/Häußler in: Obermayer, VwVfG, 3. Aufl., § 73 Rn. 155). Selbst wenn man deshalb vom Vorbringen der Klägerin ausgeht, die Teilabschnittsbildung berühre ihre Belange stärker als die ursprüngliche Planung, erweist sich der Verzicht auf eine nochmalige Anhörung nicht als fehlerhaft. Bei einer bloßen Verkürzung bzw. Teilung eines Planfeststellungsabschnitts wird nur in besonderen Ausnahmefällen die Voraussetzung für eine erneute Anhörung nach § 73 Abs. 8 VwVfG LSA erfüllt sein. Bei der Prüfung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, kann sich die Behörde jedenfalls dann, wenn es wie hier um Belange fachkundiger Versorgungsträger geht, die im Hinblick auf ihre Aufgabenstellung einer besonderen Mitwirkungspflicht im Planfeststellungsverfahren unterliegen, mangels sonstiger Anhaltspunkte auch auf deren bisheriges Vorbringen im Anhörungsverfahren stützen. Auf dieser Grundlage, die keinen Hinweis auf die „Stückelungsproblematik” gab, bestand für den Beklagten jedoch keinerlei Anlass zu der Annahme, die Klägerin könnte durch die Teilabschnittsbildung in ihren Belangen stärker als bisher berührt werden.

Die Klägerin meint ferner, der Beklagte könne sich auf die vom Senat in seinem Beschluss vom 29. April 2001 festgestellte Präklusion ihrer Einwendungen gemäß § 29 Abs. 4 Satz 1 PBefG nicht berufen, weil es erkennbar „Geschäftsgrundlage” für das Unterlassen der Erhebung dezidierter Einwendungen gewesen sei, dass sie von einer Kostentragungspflicht der Beigeladenen und der Aufnahme einer entsprechenden Kostentragungsregelung in den Planfeststellungsbeschluss ausgegangen sei; diese Geschäftsgrundlage sei aber entfallen, weil der Beklagte entgegen seiner Zusage eine Kostentragungsregelung im Planfeststellungsbeschluss nicht getroffen habe. Dieser Einwand greift nicht durch. Er verkennt die bereits im Senatsbeschluss vom 29. April 2001 (BA S. 2 f.) dargelegte Funktion des Anhörungsverfahrens, die eine substantiierte und vollständige Benennung der Einwände verlangt und es deswegen – keineswegs nur im Interesse der Planfeststellungsbehörde – ausschließt, sich weitere Einwände für den Fall der Nichtberücksichtigung bestimmter Forderungen ausdrücklich oder konkludent offen zu halten. Dass das Verhalten des Beklagten die Klägerin davon abgehalten hätte, ihre Einwände vollständig zu erheben, ist nicht erkennbar. Das wäre nur dann denkbar, wenn der Beklagte der Klägerin von vornherein eine Kostentragungsregelung zu ihren Gunsten zugesichert hätte. Solche Umstände macht die Klägerin aber nicht geltend.

2. Der auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Kostentragungsregelung zugunsten der Klägerin gerichtete Hilfsantrag ist zulässig, aber ebenfalls nicht begründet. Der Klägerin steht ein solcher Anspruch nicht zu.

Die Frage, welche Belange eine Planfeststellungsbehörde bei ihrer planerischen Entscheidung zu berücksichtigen und einer Regelung – gegebenenfalls in Form von Vorkehrungen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG – zuführen muss, ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Problembewältigung zu beantworten (vgl. etwa BVerwGE 61, 307 ≪311≫ m.w.N.). Danach sind zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlichen Planungsaufgabe und im Interesse der Einheitlichkeit der Planungsentscheidung nicht nur die unmittelbaren, sondern auch die mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens einzubeziehen. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Behörde sämtliche Auswirkungen dieser Art im Planfeststellungsbeschluss abschließend regeln müsste. So hat es die Rechtsprechung etwa zugelassen, die Regelung bestimmter Details des Vorhabens der späteren Ausführungsplanung (BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 – BVerwG 11 A 5.96 – Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 44 S. 25 m.w.N.) oder die Entscheidung über eine Entschädigung dem nachfolgenden Enteignungsverfahren vorzubehalten (BVerwG, Urteil vom 5. November 1997 – BVerwG 11 A 54.96 – Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 34 S. 183 f. m.w.N.). Ein solches Vorgehen ist allerdings nur insoweit zulässig, als es um Fragen geht, deren Entscheidung ohne Einfluss auf die Substanz und die Ausgewogenheit der Planung ist. Ferner müssen insbesondere im Interesse des Rechtsschutzes für die spätere Regelung hinreichende materiellrechtliche Maßstäbe sowie ein entsprechendes Verfahren zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzungen sind für die von der Klägerin begehrte Kostentragungsregelung erfüllt.

Wer im hier gegebenen Fall „späterer besonderer Anlagen” die Kosten für die Verlegung oder Veränderung einer Telekommunikationslinie tragen muss, regelt § 56 Absätze 2 bis 5 TKG. Etwaige Streitigkeiten hierüber sind im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden (zutreffend Schütz in: Beck'scher TKG-Kommentar, 2000, § 56 Rn. 36; Demmel in: Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, Stand: 2000, § 56 Rn. 45). Es steht mithin ein selbständiges und vollständiges Regelungssystem für die Kostentragung zur Verfügung, dessen Anwendbarkeit keine entsprechende Anordnung im Planfeststellungsbeschluss voraussetzt. Allerdings bestehen, worauf der Senat bereits in seinem Beschluss vom 29. April 2001 (BA S. 10) hingewiesen hat, durchaus „Rückwirkungen” dieses Regelungssystems auf den Planfeststellungsbeschluss, die dessen Substanz oder Ausgewogenheit in Frage stellen können. Sie können sich insbesondere aus der Pflicht zur schonenden Ausführung der „späteren besonderen Anlagen” (§ 56 Abs. 1 TKG), aber auch aus den in § 56 Abs. 2 TKG geregelten Voraussetzungen der „Folgepflicht” des Nutzungsberechtigten ergeben, an die wiederum die Kostentragungspflicht anknüpft (§ 56 Abs. 2 und Abs. 5 TKG). Insofern ist es missverständlich, wenn der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss (S. 37) ausführt, Kostenfragen seien „nicht planfeststellungsrelevant”. Aus diesen „Rückwirkungen” ergibt sich aber kein Anspruch der Klägerin auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine – zumal zu ihren Gunsten ausfallende – Kostentragungsregelung. Denn allein der „Hinweis” der Klägerin in ihrem Einwendungsschreiben vom 20. November 1997 auf die vollständige Kostentragungspflicht des „Auftraggebers/Verursachers” gab dem Beklagten mangels sachlicher Einwendungen gegen das Vorhaben, berücksichtigungsfähiger Informationen über die Interessenlage der Klägerin oder sonst sich aufdrängender Umstände keine Veranlassung, das Regelungssystem des § 56 TKG nicht als ausreichend zur Problembewältigung ansehen zu müssen. Es kann offen bleiben, ob das Vorbringen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren geeignet sein könnte, einen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt zu begründen. Denn mit diesem Vorbringen ist die Klägerin – wie dargelegt – präkludiert.

Der geltend gemachte Ergänzungsanspruch ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus einer entsprechenden Zusicherung des Beklagten im Erörterungstermin vom 10. Februar 1997. Dabei kann offen bleiben, ob in der dort abgegebenen Verfahrenserklärung des Beklagten, „zu gegebener Zeit eine Entscheidung bezüglich der Kostentragungspflicht treffen” zu wollen, überhaupt eine verbindliche und die Klägerin berechtigende Zusicherung zu sehen und ob sie gegebenenfalls durch die im Planfeststellungsbeschluss (S. 37 f.) enthaltenen Aussagen zu den Einwendungen der Klägerin nicht bereits erfüllt worden ist. Denn die Erklärung des Beklagten kann dem Begehren der Klägerin schon deswegen nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie ersichtlich nicht auf die im vorliegenden Klageverfahren beantragte Kostentragungsregelung zugunsten der Klägerin gerichtet ist; vielmehr bleibt gerade offen, wer die Kosten letztlich tragen soll. Auch die Klägerin selbst hat der „Zusicherung” keinen weitergehenden Erklärungsgehalt beigemessen.

3. Auch der weitere, auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Verpflichtung zum Abschluss einer Kostenübernahmevereinbarung zugunsten der Klägerin gerichtete Hilfsantrag ist zulässig, aber – wie sich aus dem vorstehend unter 2. Gesagten ergibt – unbegründet.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

 

Unterschriften

Hien, Dr. Storost, Kipp, Vallendar, Prof. Dr. Rubel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI738238

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