Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung von Probearbeitsverhältnissen, Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei –. Mitbestimmung des Personalrats bei Kündigung von Probearbeitsverhältnissen. Personalrat, Unbeachtlichkeit der Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zur Kündigung von Probearbeitsverhältnissen bei Bedenken gegen die Eignungsbeurteilung der Behörde

 

Leitsatz (amtlich)

Hat der Personalrat bei der Kündigung von Angestellten im Probearbeitsverhältnis mitzubestimmen, so ist seine nur auf Bedenken gegen die Eignungsbeurteilung der Einstellungsbehörde gestützte Zustimmungsverweigerung unbeachtlich.

 

Normenkette

GG Art. 12 Abs. 1; BPersVG; BlnPersVG § 79 Abs. 2 S. 4, § 87 Nr. 9

 

Verfahrensgang

OVG Berlin (Beschluss vom 09.12.1992; Aktenzeichen PV Bln 3.91)

VG Berlin (Entscheidung vom 07.12.1990; Aktenzeichen FK (Bln)-B-6.89)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. Dezember 1992 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten über den Umfang des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers, des Personalrats bei einem Berliner Bezirksamt, bei Kündigungen von Angestellten während der Probezeit. Anlaß hierzu waren die Fälle der Leiterin der Pressestelle des Bezirksamts sowie einer Angestellten im Schreibdienst, deren Angestelltenverhältnisse der Beteiligte während der Probezeit wegen mangelnder Eignung zum Ende der Probezeit gekündigt hat. In beiden Fällen hatte der Antragsteller die vom Beteiligten bei ihm beantragte Zustimmung zu der Kündigung verweigert. Die von den Angestellten gegen ihre Kündigung erhobenen Klagen führten im Falle der Leiterin der Pressestelle zu einem Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei der Angestellten im Schreibdienst zur Rücknahme der Kündigung durch den Beteiligten.

Der Antragsteller hat das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren mit dem Begehren eingeleitet, festzustellen, daß der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletze, wenn er sich in den Fällen wie denen der beiden Angestellten über die Versagung der Zustimmung des Antragstellers hinwegsetze und nicht in das Einigungsverfahren eintrete.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluß vom 7. Dezember 1990 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, ebenso wie bei Einstellungen und Versetzungen seien auch bei Kündigungen im Probearbeitsverhältnis Ablehnungserwägungen der Personalvertretung, deren Inhalt darin bestehe, daß der Personalrat eine andere als die vom Dienststellenleiter vorgenommene Leistungsbeurteilung und Eignungseinschätzung für richtig halte, unbeachtlich.

Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers mit Beschluß vom 9. Dezember 1992 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die Beschwerde sei zwar zulässig, soweit nunmehr beantragt werde festzustellen, daß die Zustimmungsverweigerung zur Kündigung einer Angestellten während der Probezeit nicht unbeachtlich sei, wenn mit ihr Einwendungen gegen die Beurteilung der Dienststelle, die Angestellte habe sich für die von ihr zu verrichtende Tätigkeit als ungeeignet erwiesen, erhoben wurden. Die konkreten Vorgänge, die den Antrag des Antragstellers ausgelöst hätten, hätten sich endgültig erledigt; eine Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens mit dem ursprünglichen Antrag komme nicht mehr in Betracht. In einem solchen Falle könne das gerichtliche Verfahren nur mit einem modifizierten Antrag fortgeführt werden. Der Antragsteller wolle nunmehr klären lassen, ob der Dienststellenleiter bei Kündigungen wegen mangelnder Eignung einen Beurteilungsspielraum habe, in den die Personalvertretungen nicht eindringen könnten. Der so verstandene Antrag sei konkret genug, um künftige Streitigkeiten bei Kündigungen wegen mangelnder Eignung zu vermeiden.

Der Antrag sei unbegründet. Der den Einstellungsbehörden eingeräumte weite Ermessens- und Beurteilungsspielraum, in den die Personalvertretung mit ihrem Recht auf Mitbestimmung nicht eindringen könne, gelte auch für die Frage, ob sich eine Dienstkraft während der Probezeit bewährt habe oder nicht. Da das Personalvertretungsgesetz Berlin keinen Versagungskatalog bei personellen Maßnahmen vorsehe, könne der Personalrat jede Einwendung geltend machen, die durch seinen Aufgabenbereich gedeckt sei. Zu seinen Aufgaben in personellen Angelegenheiten gehöre es aber nicht mehr, das Werturteil des Dienststellenleiters zu überprüfen und gegebenenfalls durch ein eigenes zu ersetzen.

Der Antragsteller macht mit seiner dagegengerichteten Rechtsbeschwerde geltend, bei der Einstellung und der Entscheidung darüber, ob ein Bewerber eingegliedert werden solle, seien die Rechte einer Dienststelle angesichts der Regelungen des Art. 33 Abs. 2 GG zugunsten der Einstellungsbehörde sehr stark gewichtet. Gehe es jedoch darum, ob einer Angestellten, die bereits eingegliedert gewesen sei, gekündigt werden solle, so gehe es um einen Eingriff in deren verfassungsmäßig verbürgten Rechte, nämlich in deren Berufsfreiheit. Zum Schutzbereich des Art. 12 GG gehöre auch der Bestandsschutz eines Arbeitsverhältnisses. Zwar genieße eine Angestellte angesichts der Regelung des § 1 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes noch keinen individuellen Kündigungsschutz, sie genieße jedoch nach § 87 Nr. 9 BlnPersVG kollektiven Kündigungsschutz. Die Probezeit diene nicht dazu, die Eignungsprognose zu überprüfen. Diese Prüfung sei auch nicht mitbestimmungsfrei. Anders als im Fall der Einstellung gehöre die Beurteilung der Eignung bzw. das Vorliegen von Einigungsmängeln zum Mitbeurteilungsrecht des Personalrats bei Kündigungen. Der Antragsteller beantragt,

den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. Dezember 1992 zu ändern und festzustellen, daß die Zustimmungsverweigerung zur Kündigung einer Angestellten während der Probezeit nicht unbeachtlich ist, wenn mit ihr Einwendungen gegen die Beurteilung der Dienststelle, die Angestellte habe sich für die von ihr zu verrichtende Tätigkeit als ungeeignet erwiesen, erhoben werden.

Der Beteiligte beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts. Ferner macht er geltend, Art. 12 Abs. 1 GG begründe kein über das individuelle Grundrecht des einzelnen hinausgehendes Recht der Personalvertretungen auf eine eigene Bewertung der Eignung des Arbeitnehmers im Falle einer Kündigung aufgrund von Leistungsmängeln. Er gewähre keinen Schutz vor Kündigung oder etwaigen Bestandsschutz.

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Er macht geltend, die Beschränkung der Nachprüfbarkeit der Einstellungsprognose gelte gleichermaßen auch für die Überprüfung dieser Prognose an den von dem Beschäftigten während der arbeitsvertraglich beachtlichen Probezeit gezeigten Leistungen. Der im Art. 33 Abs. 2 GG hinsichtlich des Zugangs zu öffentlichen Ämtern zum Ausdruck kommende Leistungsgrundsatz sei nicht ausschließlich auf Einstellungen beschränkt, sondern bleibe auch für die Gestaltung eines bestehenden Beamten- oder Arbeitsverhältnisses beachtlich. Die Einbeziehung der Entscheidung des Dienststellenleiters über die Bewährung bzw. Eignung während der Probezeit in den Mitbestimmungstatbestand des § 87 Nr. 9 BlnPersVG würde zu einer vom Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigten Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen führen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß den betroffenen Arbeitnehmern hinsichtlich der Feststellung der Nichtbewährung neben der arbeitsgerichtlichen Prüfung eine weitere – wenn auch indirekte – Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet werden sollte.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, ist das Rechtsschutzinteresse nicht dadurch entfallen, daß sich die beiden dem Beschlußverfahren zugrundeliegenden Kündigungsfälle erledigt haben. Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung zu der für den Streitfall Anlaß gebenden Rechtsfrage, ob der Beteiligte sein Mitbestimmungsrecht verletzt, wenn er sich in Fällen der vorliegenden Art über die Versagung der Zustimmung zur Kündigung von Angestellten im Probeverhältnis hinwegsetzt.

Das Begehren des Antragstellers ist jedoch unbegründet. Die Vorinstanzen und der Oberbundesanwalt haben zutreffend ausgeführt, daß die vom Antragsteller gegebenen Begründungen zur Verweigerung der Zustimmung zu den Kündigungen der beiden Angestellten innerhalb des Probearbeitsverhältnisses außerhalb des Kompetenzbereichs des Personalrats lagen und deshalb unbeachtlich waren. Nach § 87 Nr. 9 BlnPersVG hat der Personalrat zwar in Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bei Kündigung mitzubestimmen, ohne daß die Gründe für die Verweigerung der Zustimmung gesetzlich festgelegt sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber eine derartige Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme auch ohne gesetzliche Festlegung der dafür zugelassenen Gründe unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen; dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis zwar in der vorgeschriebenen Form, aber ohne inhaltlichen Bezug zu einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem derartigen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung offensichtlich nicht möglich, so läßt das erkennen, daß die Personalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Eine derart unbeachtliche Zustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle begründen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Vielmehr gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt (vgl. Beschluß vom 27. September 1993 – BVerwG 6 P 4.93 – BVerwGE 94, 178 = Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 5 mit weiteren Nachweisen).

Bei personellen Maßnahmen, die auf dem Prinzip der Bestenauslese beruhen, wie etwa bei der Einstellung, vermögen Einwendungen gegen die rechtsfehlerfreie Eignungsbeurteilung eine Zustimmungsverweigerung nicht zu rechtfertigen. Insoweit gilt, daß den Einstellungsbehörden von Verfassungs wegen ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt ist, in den die Personalvertretung mit ihren Einwendungen nicht eindringen kann.

Auch die Entscheidung darüber, ob sich jemand in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs. Berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob jemand die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für seine weitere Beschäftigung in der bisherigen Form notwendig sind, genügen, um eine Bewährung zu verneinen. Dies gilt nicht nur für Beamte (vgl. dazu Urteil vom 31. Mai 1990 – BVerwG 2 C 25.88 – BVerwGE 85, 177 = Buchholz 237.95 § 43 S-HLBG Nr. 4), sondern auch für Angestellte des öffentlichen Dienstes. Die vom zuständigen Organ für den Dienstherrn getroffene wertende Entscheidung ist nicht allein für die Gerichte nur beschränkt überprüfbar, nämlich darauf, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Auch ein Personalrat überschreitet offensichtlich seine Befugnisse, wenn er die Zustimmung zu einer solchen Kündigung ausschließlich mit Einwendungen gegen eine rechtsfehlerfreie Eignungsbeurteilung des Dienstherrn als solche verweigert.

Dem steht nicht entgegen, daß das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 29. September 1983 – 2 AZR 179/82 – (AP § 79 BPersVG Nr. 1) entschieden hat, ein Personalrat könne im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens bei einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers Einwendungen gegen die beabsichtigte Kündigung nicht nur auf die in § 79 Abs. 1 Satz 3 BPersVG aufgeführten Tatbestände stützen, sondern auch andere Gründe hierfür vortragen und bei Ablehnung durch die Dienststelle gemäß § 72 Abs. 4 BPersVG die Entscheidung der übergeordneten Dienststellen beantragen. Gegenstand dieses Urteils war nicht die Kündigung eines Arbeitnehmers in der Probezeit wegen fehlender Eignung, sondern die Kündigung eines langjährig beschäftigten Arbeiters wegen zweier ihm zur Last gelegter Verfehlungen im Zusammenhang mit Krankmeldungen. Auch wenn man mit dem Bundesarbeitsgericht davon ausgeht, daß kein abschließender Katalog von Gründen für die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu Kündigungen von Arbeitnehmern besteht, ändert dies nichts daran, daß der Personalrat bei Kündigungen wegen fehlender Eignung in der Probezeit ebensowenig in den Ermessens- und Beurteilungsspielraum der Einstellungsbehörde eindringen darf wie im Falle der Einstellung. Vielmehr ist eine solche Kündigung vom Personalrat im Rahmen der vorgeschriebenen Beteiligung nur daraufhin zu prüfen, ob Kündigungsschutzbestimmungen beachtet sind, ob nicht eine Verlängerung der Probezeit möglich ist oder eine andere Möglichkeit der Weiterbeschäftigung besteht (vgl. dazu BVerwGE 85, 177 ≪184 f.≫ und BVerwGE 57, 276 ≪279≫ = Buchholz 238.35 § 67 HPVG Nr. 4) oder aber ob andere, außerhalb des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn liegende Gründe gegen die Kündigung sprechen.

Zu Unrecht macht der Antragsteller zur Begründung der Rechtsbeschwerde geltend, bei einer Kündigung (im Probearbeitsverhältnis) gehe es um einen Eingriff in die verfassungsmäßig verbürgten Rechte eines Angestellten, nämlich in dessen Berufsfreiheit, denn zum Schutzbereich des Art. 12 GG gehöre auch der Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses durch den individuellen und kollektiven Kündigungsschutz. Art. 12 Abs. 1 GG garantiert nur jedem das Recht, seinen Beruf frei zu wählen, „kann aber nicht verheißen, daß er im erwählten Beruf dauernd beschäftigt wird” (so BAG, Urteil vom 25. Juni 1964 – 2 AZR 382/63 – NJW 1964, 1921). Ebensowenig kann er die Grenzen erweitern, die dem kollektiven Kündigungsschutz im öffentlichen Dienst durch ausschließliche Verantwortlichkeiten bei der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) oder der Wahrung des Leistungsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) gesetzt sind.

Nach den mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts hatten die vom Antragsteller vorgebrachten Erwägungen für die Zustimmungsverweigerung zum Inhalt, die einzelnen Bedenken des Dienststellenleiters zu relativieren, sie gewissermaßen in einem anderen, milderen Licht erscheinen zu lassen. Damit war allein der Bereich einer wertenden Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung angesprochen. Eine so begründete Zustimmungsverweigerung ist unbeachtlich, so daß der Dienststellenleiter von einer Fiktion der Zustimmung nach § 79 Abs. 2 Satz 4 BlnPersVG auszugehen hat und damit Mitbestimmungsrechte des Personalrats nicht verletzt.

Nach alledem war die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.

 

Unterschriften

Niehues, Ernst, Seibert, Vogelgesang, Eckertz-Höfer

 

Fundstellen

BVerwGE, 154

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