Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Beschluss vom 01.09.1993; Aktenzeichen 17 L 1672/93)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – vom 1. September 1993 wird verworfen.

Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die mit ihr allein erhobenen Abweichungsrügen genügen nicht den Darlegungsanforderungen.

Nach den gem. § 83 Abs. 2 BPersVG entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 92 a Satz 2, 12 a Abs. 3 Satz 2 ArbGG muß die Entscheidung, von welcher der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts nach Auffassung der Beschwerdeführer abweicht, bezeichnet werden. Diesem Erfordernis ist nur dann genügt, wenn die Beschwerde darlegt, daß sich dem angegriffenen Beschluß ein abstrakter, die Entscheidung tragender Rechtssatz entnehmen läßt, der im Widerspruch zu einem, ebensolchen Rechtssatz in einem der bezeichneten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts bzw. eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten Gerichts stünde, das mit den in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbar ist. Eine solche Divergenz setzt weiterhin voraus, daß beide Entscheidungen entweder auf der Grundlage derselben Vorschrift oder auf der Grundlage wörtlich übereinstimmender und daher für eine Divergenz grundsätzlich in Betracht kommender Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts ergangen sind. Fehlt es daran, ist eine Abweichung, welche die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, ausgeschlossen, weil zu Vorschriften mit unterschiedlichem sachlichen Regelungsgegenstand selbstverständlich abweichende Rechtssätze entwickelt werden können (stRspr des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. März 1987 – BVerwG 6 PB 28.86 – und vom 22. Mai 1989 – BVerwG 6 PB 3.89 –; ferner Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 16. Februar 1976 – BVerwG 7 B 18.76 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 143 und vom 16. Oktober 1979 – BVerwG 2 B 61.79 – Buchholz 237.1 Art. 15 BayBG Nr. 3). Die genannten Voraussetzungen liegen nach dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor.

1. Mit den Ausführungen zu 1. genügt die Beschwerdebegründung schon nicht den genannten Darlegungsanforderungen, weil sie, weder hinsichtlich des angegriffenen Beschlusses noch hinsichtlich des als Divergenzentscheidung bezeichneten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1981 – BVerwG 6 P 71.78 – BVerwGE 62, 364 abstrakte, die jeweilige Entscheidung tragende Rechtssätze benennt, die zueinander im Widerspruch stehen sollen. Statt dessen zieht die Nichtzulassungsbeschwerde Rückschlüsse aus Rechtssätzen in diesen Entscheidungen und stellt diese in Rechtssätze umformulierten Rückschlüsse als miteinander unvereinbar gegenüber. Diese Darlegungsweise, die über eine nur inhaltliche Zusammenfassung vermeintlich fallbezogener, in Wahrheit jedoch rechtssatzmäßiger Aussagen hinausgeht, genügt nicht den Anforderungen an die Bezeichnung einer Divergenz.

Der Satz „Im Falle der Übernahme von Jugend- und Auszubildendenvertretern nach § 9 BPersVG besteht eine unwiderlegbare Vermutung einer abstrakten Benachteiligungsgefahr” ist als Rechtssatz in dem angefochtenen Beschluß auch nicht sinngemäß enthalten. Vielmehr wird dort lediglich ausgeführt, daß dem Arbeitgeber die – nicht aus anderen Gründen unzumutbare – Weiterbeschäftigung auch dann zuzumuten sei, „wenn ein Auszubildender nach erfolgreicher Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nur deshalb in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden muß, weil er Mitglied des Vertretungsorgans war, auch wenn aufgrund verwaltungsinterner Regelung kein anderer Auszubildender übernommen wird”. Daraus ließe sich allenfalls der Schluß ziehen, daß das Oberverwaltungsgericht die bezeichnete Vermutung einer abstrakten Benachteiligungsgefahr für nicht allein dadurch widerlegbar hält, daß ein Einstellungsstopp aufgrund verwaltungsinterner Regelung besteht. Dies wiederum entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls zu den Fällen, in denen ein derartiger allgemeiner Einstellungsstopp von einem die Funktion des Arbeitgebers wahrnehmenden Verwaltungsorgan beschlossen wurde, das nicht für eine vorgesetzte Dienstbehörde handelt (vgl. Beschluß vom 13. März 1989 – BVerwG 6 P 22.85 – Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 6). Die Frage ist im übrigen, wie in dem angegriffenen Beschluß zutreffend ausgeführt und auch von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht verkannt wird, für den Fall eines durch die vorgesetzte Dienstbehörde bewirkten absoluten Einstellungshindernisses in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht entschieden worden (vgl. Beschluß vom 1. März 1993 – BVerwG 6 PB 17.92 – PersR 1993, 315).

Auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 26. Juni 1981 – BVerwG 6 P 71.78 – BVerwGE 62, 364 ≪371 f.≫ lassen sich nicht in dem Sinne zusammenfassen, den ihnen die Nichtzulassungsbeschwerde unterstellen will. Sie lassen keineswegs „nur den Schluß zu, daß einem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden dann nicht zugemutet werden kann, wenn nachweislich feststeht, daß eine Übernahme in keinem Falle erfolgt wäre, d.h., die (frühere) Mitgliedschaft des Auszubildenden in einer Personalvertretung für dessen Nichtübernahme völlig unerheblich war”.

2. Die weiteren Ausführungen zu 2. der Beschwerdebegründung verkennen den Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassunsbeschwerde und der einer zugelassenen Rechtsbeschwerde, indem sie versuchen, die Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung auf der Grundlage einer abweichenden Bewertung der Sach- und Rechtslage in Frage zu stellen. Die Nichtzulassungsbeschwerde übergeht in diesem Zusammenhang insbesondere, daß das Beschwerdegericht gerade nicht zu der Auffassung gelangt ist, daß eine Einstellung der Antragstellerin gegen eine „eindeutige Erlaßlage” und ein darin enthaltenes „Gebot zur strikten Personalreduzierung” verstoßen hätte; vielmehr hat es die „Erlaßlage” aus verschiedenen Gründen anders bewertet und außerdem auch das Vorhandensein besetzbarer Dienstposten mit für die Beteiligte zu 1 zumutbaren Tätigkeitsmerkmalen festgestellt. Auch der den Abschnitt 2. der Beschwerdebegründung abschließende Satz, der Fall sei damit „dem vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 30. Oktober 1987 – BVerwG 6 P 25.85BVerwGE 78, 223, behandelten ähnlich”, kann die Darlegung einander widersprechender Rechtssätze nicht ersetzen.

3. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde schließlich unter 3. der Beschwerdebegründung ausführt, entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts sei es nicht erforderlich, daß die Regelung eines Einstellungsstopps normativen Charakter habe, weil auch Erlasse übergeordneter Dienststellen ausreichten, verkennt sie zunächst, daß das Beschwerdegericht diese Rechtsfrage gerade nicht entschieden, sondern im Anschluß an einen Hinweis auf die noch offene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 1. März 1993 – BVerwG 6 PB 17.92 – PersR 1993, 315) seinerseits ebenfalls ausdrücklich offengelassen hat. Dies konnte es, weil aus seiner Sicht die pauschale Einsparungsauflage des Bundesministers der Verteidigung „kein absolutes Einstellungshindernis” bildete, „das eine Übernahme des Beteiligten zu 1 unmöglich gemacht hätte” (S. 11 des Beschlusses). Divergenzfähige Rechtssätze lassen sich aus alledem auch nicht ansatzweise entnehmen. Zwei Entscheidungen, die eine bestimmte Rechtsfrage offenlassen, können in den diese Rechtsfrage berührenden Ausführungen keine Divergenz im hier vorausgesetzten Sinne begründen.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.

 

Unterschriften

Niehues, Albers, Eckertz-Höfer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1200553

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