Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgestaltung der Überlassungspflicht von Abfallbesitzern als Bringpflicht - Gebührenzuschlag für größere Müllbehälter - Normenkontrolle von Bußgeldvorschriften

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 3 Abs. 1 AbfG läßt grundsätzlich eine satzungsrechtliche Ausgestaltung der Überlassungspflicht durch die entsorgungspflichtige Körperschaft zu, die den Abfallbesitzer verpflichtet, bestimmte zu verwertende Abfälle aus Haushalten zu zentralen Sammelbehältern oder Wertstoffhöfen zu bringen (Bringpflicht).

2. Zur Zulässigkeit einer Gebührenregelung in einer Abfallwirtschaftssatzung, die zur Förderung der Abfallvermeidung einen Zuschlag für die Bereitstellung eines 240-Liter-Abfallbehälters anstelle eines 120-Liter-Abfallbehälters verlangt.

3. Rechtsvorschriften rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts können nicht einer Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 VwGO unterworfen werden (Bestätigung der stRspr der Normenkontrollgerichte).

 

Normenkette

AbfG § 3 Abs. 1-2, § 2 Abs. 1 S. 2, § 1a; AbfG BW 1990 § 2 Abs. 1 S. 2; AbfG BW 1990 § 8 Abs. 1; AbfG BW 1990 § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d; VwGO §§ 40, 47 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Entscheidung vom 15.11.1994; Aktenzeichen 10 S 1769/93)

 

Fundstellen

BVerwGE, 88

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